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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes
- Bayern -

Vom 21. Februar 2020
(GVBl. Nr. 4 vom 28.02.2020 S. 34)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Naturschutzgesetz ( BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Art. 11a Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 1 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur
(abweichend von § 2 Abs. 4 BNatSchG)
"Art. 1 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur
(abweichend von § 2 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)".

2. In Art. 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "(BNatSchG)" gestrichen.

3. Art. 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 8 Kompensationsmaßnahmen
(Art. 8 Abs. 1 Satz 2 abweichend von § 14 Abs. 3 BNatSchG; Art. 8 Abs. 3 abweichend von § 15 Abs. 7 BNatSchG)
"Art. 8 Kompensationsmaßnahmen
(Art. 8 Abs. 1 Satz 2 abweichend von § 14 Abs. 3 BNatSchG; Art. 8 Abs. 3 abweichend von § 15 Abs. 7 und 8 BNatSchG)".

b) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15 Abs. 7 BNatSchG und darauf gestützte Verordnungen des Bundes finden keine Anwendung. " § 15 Abs. 7 und 8 BNatSchG und darauf gestützte Verordnungen des Bundes finden keine Anwendung."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft.

ID 200292

ENDE

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