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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes
- Bayern -
Vom 21. Februar 2020
(GVBl. Nr. 4 vom 28.02.2020 S. 34)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Bayerische Naturschutzgesetz ( BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Art. 11a Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 1 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur (abweichend von § 2 Abs. 4 BNatSchG) |
"Art. 1 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur (abweichend von § 2 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)". |
2. In Art. 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "(BNatSchG)" gestrichen.
3. Art. 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 8 Kompensationsmaßnahmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 abweichend von § 14 Abs. 3 BNatSchG; Art. 8 Abs. 3 abweichend von § 15 Abs. 7 BNatSchG) |
"Art. 8 Kompensationsmaßnahmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 abweichend von § 14 Abs. 3 BNatSchG; Art. 8 Abs. 3 abweichend von § 15 Abs. 7 und 8 BNatSchG)". |
b) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Abs. 7 BNatSchG und darauf gestützte Verordnungen des Bundes finden keine Anwendung. | " § 15 Abs. 7 und 8 BNatSchG und darauf gestützte Verordnungen des Bundes finden keine Anwendung." |
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft.
ID 200292
ENDE |
(Stand: 15.02.2021)
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