Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
- Bremen -
Vom 19. Dezember 2014
(Brem.GBl. Nr. 145 vom 22.12.2014 S. 780)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen
§ 2 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen vom 15. November 2005 (Brem.GBl. S. 573 - 2129-l-1) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
der Senat und die Behörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, und | "1. der Senat und die Behörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und". |
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Komma gestrichen.
bb) In Buchstabe c wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "oder" angefügt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist."
Artikel 2
Änderung des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
In der Anlage 3 zu § 4 Satz 2 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 (Brem.GBl. S. 47 - 790-a-3), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 404) geändert worden ist, werden die Nummern 1.2 und 2.2 gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
Das Bremische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 - 790-a-1) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 24 Aufbau und Schutz des Netzes 'Natura 2000'". |
b) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt: " § 24a Verträglichkeitsstudie".
2. § 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24 Schutz des Netzes Natura 2000, Verträglichkeitsstudie
(1) In dem Verfahren nach § 32 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes beschließt der Senat auf Vorschlag der obersten Naturschutzbehörde, welche Flächen als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und als Europäische Vogelschutzgebiete gegenüber der EU-Kommission genannt werden sollen. Die oberste Naturschutzbehörde teilt die ausgewählten Gebiete dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Benennung gegenüber der Kommission mit. (2) Die oberste Naturschutzbehörde prüft die Verträglichkeit von Projekten im Sinne des § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes auf der Grundlage der vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen (Verträglichkeitsstudie) und gibt die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung an die für die Zulassung des Projektes zuständige Behörde weiter. |
" § 24 Aufbau und Schutz des Netzes "Natura 2000"
(1) In dem Verfahren nach § 32 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes beschließt der Senat auf Vorschlag der obersten Naturschutzbehörde, welche Flächen als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und als Europäische Vogelschutzgebiete gegenüber der EU-Kommission genannt werden sollen. Die oberste Naturschutzbehörde teilt die ausgewählten Gebiete dem zuständigen Ministerium nach § 32 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zur Benennung gegenüber der Kommission mit. (2) Für die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete, die in der Anlage genannt sind, gelten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 6. (3) Es ist sicherzustellen, dass die in der Anlage benannten Lebensraumtypen und Arten im Gebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Der Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage benannten Lebensraumtypen und Arten im jeweiligen Gebiet ist zu gewährleisten. (4) Die konkreten Erhaltungsziele für die einzelnen Arten und Lebensraumtypen des betreffenden Gebietes und die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen, mit welchen die Erhaltungsziele erreicht werden sollen, werden insbesondere durch Schutzverordnungen im Sinne von §§ 14 und 17, durch Managementpläne der obersten Naturschutzbehörde, durch Bewirtschaftungspläne, durch vertragliche Vereinbarungen oder durch Förderprogramme erreicht. |
(Stand: 25.01.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion