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Regelwerk, Naturschutz

BremNatG - Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
- Bremen -

Vom 27. April 2010
(Brem.GBl. Nr. 26 vom 07.05.2010 S. 315; 19.12.2014 S. 780 14; 22.03.2016 S. 189 16; 31.01.2017 S. 73 17; 21.11.2017 S. 488 17a; 18.12.2018 S. 651 18; 20.10.2020 S. 1172 20; 30.03.2021 S. 300 21; 01.03.2022 S. 149 22)
Gl.-Nr.: 790-a-1




Archiv: BremNatG 2006

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Naturschutzbehörden 22

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind

  1. als oberste Naturschutzbehörde die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau,
  2. als untere Naturschutzbehörde für die Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden nehmen ihre Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die unteren Naturschutzbehörden aus. Befolgen diese innerhalb einer gesetzten Frist eine erteilte Weisung nicht oder ist Gefahr im Verzug, kann die oberste Naturschutzbehörde an ihrer Stelle auf deren Kosten selbst oder durch einen Dritten tätig werden.

§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes regeln und weitere, für den Vollzug der Naturschutzmaßnahmen zuständige, Behörden bestimmen.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder auf andere Behörden übertragen, wenn dies wegen der besonderen naturschutzfachlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich oder für einen einheitlichen Vollzug des Naturschutzrechts zweckmäßig ist.

§ 3 Beobachtung von Natur und Landschaft

Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständige Landesbehörde für die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Kapitel 2
Landschaftsplanung

§ 4 Landschaftsprogramm, Grünordnungspläne

(1) Die überörtlichen und örtlichen Darstellungen der Landschaftsplanung im Sinne des § 11 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgen im Landschaftsprogramm.

(2) Die Zuständigkeit für die Aufstellung von Grünordnungsplänen im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt bei den Stadtgemeinden. Die Darstellungen der Grünordnungspläne können als Festsetzungen in die Bebauungspläne übernommen werden.

(3) Das Erfordernis zur örtlichen Landschaftsplanung im Sinne des § 11 Absatz 2 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ergibt sich insbesondere in Bereichen,

  1. die nachhaltigen Landschaftsveränderungen oder konkurrierenden Nutzungsanforderungen ausgesetzt sind,
  2. die der Erholung dienen oder dafür vorgesehen sind,
  3. in denen erhebliche Landschaftsschäden vorhanden oder zu erwarten sind,
  4. die an oberirdische Gewässer angrenzen (Ufergebiete),
  5. die zur Sicherung der Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushaltes zu schützen sind oder
  6. die für den Schutz und die Pflege historischer Kulturlandschaften und Landschaftsteile insbesondere hinsichtlich des Landschaftsbildes von besonders charakteristischer Bedeutung sind.

(4) Die Darstellungen der Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes können auch Angaben über die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen enthalten, insbesondere

  1. Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere sowie ihrer Lebensstätten,
  2. die Anlage von Flurgehölzen, Hecken, Gebüschen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen, einschließlich Festsetzung der Arten und der Pflanzweise,
  3. Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Gehölzbeständen, Grünflächen und naturnahen Vegetationsflächen,
  4. die Ausgestaltung, Erschließung und Nutzung von Wasser- und Feuchtflächen sowie von Ufergebieten,
  5. die Herrichtung und Begrünung von Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen Veränderungen der Bodenhöhe,
  6. die Beseitigung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen und auf Dauer nicht mehr genutzt werden,
  7. Maßnahmen zum landschaftsgerechten und naturgemäßen Ausbau von Grün- und Erholungsanlagen, Sport- und Spielflächen, Wander-, Rad- und Reitwegen sowie Parkplätzen und Kleingärten.

§ 5 Aufstellung des Landschaftsprogramms

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