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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege und des Feldordnungsgesetzes
- Bremen -
Vom 30. März 2021
(Brem.GBl. Nr. 43 vom 13.04.2021 S. 300)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
§ 29 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die untere Naturschutzbehörde kann für öffentliche Grünanlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Nutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote und Verbote regeln, die sie durch Allgemeinverfügung öffentlich bekannt macht. | "Die untere Naturschutzbehörde kann für öffentliche Grünanlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Nutzungsarten festlegen oder bestimmte Nutzungsarten erlauben, Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote und Verbote regeln, die sie durch Allgemeinverfügung öffentlich bekannt macht." |
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Die Rechte der Stadtgemeinden bleiben unberührt. Rechtsbehelfe gegen eine Allgemeinverfügung nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Ortsgesetz allgemeine Regeln zur Benutzung von öffentlichen Grünanlagen festzulegen."
2. In Absatz 3 werden nach den Wörtern "in herkömmlicher oder" die Wörter "durch Allgemeinverfügung nach Absatz 2 Satz 2 oder Ortsgesetz nach Absatz 2 Satz 5" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Feldordnungsgesetzes
Das Feldordnungsgesetz vom 13. April 1965 (Brem.GBl. S. 71 - 45-b-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden durch folgende Nummern ersetzt:
alt | neu |
2. Deiche, Baumbestände, Heide, Moor- und Ödflächen,
3. Wege, Gräben, Dämme, Böschungen, Hecken und Plätze, die an Grundstücke oder Anlagen der in Nr. 1 und 2 bezeichneten Art angrenzen. |
"2. Deiche, soweit sie nicht als öffentliche Grünanlage nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege gewidmet sind,
3. Baumbestände, Heide, Moor- und Ödflächen, 4. Wege, Gräben, Dämme, Böschungen, Hecken und Plätze, die an Grundstücke oder Anlagen der in Nummer 1 bis 3 bezeichneten Art angrenzen." |
2. Dem § 7 werden folgende Sätze angefügt:
"Nummer 2 gilt ferner nicht für Hundeauslaufgebiete. Für die Stadtgemeinde Bremen kann die untere Naturschutzbehörde und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven durch Allgemeinverfügung abgrenzbare Flächen der freien Landschaft als Hundeauslaufgebiete ausweisen und dafür bestimmte Benutzungsregeln erlassen. Hundeauslaufgebiete sind hinreichend zu kennzeichnen. Die Rechte der Stadtgemeinden bleiben unberührt."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 210722
ENDE |
(Stand: 20.04.2021)
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