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Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
HeNatG - Hessisches Naturschutzgesetz
Fassung vom 16. April 1996
(GVBl. I S. 145; 1997 S. 429; 2000 S. 588; 2001 S. 434; 18.06.2002 S. 364; 20.12.2004 S. 506; 21.03.2005 S. 229, 242 05; 06.05.2005 S. 305 05a; 17.10.2005 S. 674 05b; 29.11.2005 S. 769 05c)
Erster Abschnitt
Grundsätze zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass
auf Dauer gesichert sind.
§ 1a Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist. Der grundrechtliche Schutz des Eigentums und die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Verantwortung sind die beste Voraussetzung zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele.
(2) Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz "Natura 2000" angehörenden Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes "Natura 2000" sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen soweit wie möglich wiederherzustellen.
(3) Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben, insbesondere des Art. 10 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) (Vogelschutz-Richtlinie), der Art 10, 11, 18 und 22 Buchst. c der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) (FFH-Richtlinie) und im Rahmen der Umsetzung des Art. 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. Nr. L 94 S. 24) (Zoo-Richtlinie), sowie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die wissenschaftliche Forschung und die Umweltbeobachtung im Sinne von § 12 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), auch zur Erfüllung der dem Lande obliegenden Berichtspflichten, sowie die Aus- und Fortbildung und die Öffentlichkeitsarbeit einschließlich einer altersgemäßen Naturpädagogik zu unterstützen und nach Möglichkeit zu fördern.
§ 1b Biotopverbund
(1) Das Land entwickelt und erhält einen Biotopverbund, der, nach Maßgabe der Landschaftspläne, aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen besteht. Der Biotopverbund soll einen angemessenen Anteil der Landesfläche umfassen.
(2) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.
(3) Teile des Biotopverbundes des Landes Hessen sind:
wenn sie zur Erreichung des in Abs. 2 genannten Zieles geeignet sind.
§ 1c Beachtung der Ziele und Grundsätze
Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
§ 2 Beteiligung der Behörden, Abwägungsgrundsatz
(1) Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen öffentlichen Planungsträger haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder Aufgaben die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Von den Vorschlägen der Naturschutzbehörde kann abgewichen werden, wenn andere überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.
(3) Soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich der in Abs. 1 genannten Stellen berühren können, haben die Naturschutzbehörden diese rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 2a Aufgaben der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft 05b
(1) Umwelt- und naturverträgliche Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft leisten einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung der Kulturlandschaft in Hessen. Dieser Beitrag soll in allen Teilen des Landes gefördert und so gestaltet werden, daß die Naturgüter zur Erzeugung von unbedenklichen und hochwertigen Produkten im Einklang mit den Zielen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege genutzt werden.
(2) Ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzungen gelten nicht als Eingriff in Natur und Landschaft. Ordnungsgemäß im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere folgende Formen der Bewirtschaftung:
(3) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände unterstützen die Leistungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für den Naturschutz und die Landschaftspflege. Das Land leistet nach Maßgabe des Haushaltes Beiträge zum Ausgleich von wirtschaftlichen Belastungen, die durch die Bereitstellung von Flächen oder im Hinblick auf Einschränkungen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entstehen.
(4) Freiwillige Zusammenschlüsse von Land- und Forstwirten mit den anerkannten Naturschutzverbänden, den Naturparkträgern und den Gemeinden oder Gemeindeverbänden (Landschaftspflegevereinigungen) sind in besonderem Maße geeignet, eine natur- und umweltverträgliche Bewirtschaftung der Kulturlandschaft sowie die Pflege und Erhaltung der Rückzugsräume und Vernetzungsflächen zu unterstützen und zu fördern. Sie sollen bei der Vergabe von Gestaltungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie ähnlichen Leistungen von den Gemeinden, Gemeindeverbänden und dem Land vorrangig berücksichtigt werden. Die für die Landschaftspflege und den Naturschutz zuständigen Behörden können den Landschaftspflegevereinigungen Aufgaben zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege übertragen.
§ 2b Vorrang des Vertragsnaturschutzes, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
(1) Bei allen Maßnahmen zur Durchführung des Naturschutzrechtes ist Verträgen der Vorzug vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu geben, soweit der beabsichtigte Zweck auf diese Weise mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, kann der Nutzungsberechtigte nach Ablauf des Vertrages, spätestens beginnend im darauf folgenden Jahr, die betroffenen Grundstücke im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften wie vor Vertragsbeginn nutzen. Stehen einer solchen Nutzung zwingende Vorschriften dieses Gesetzes entgegen, so ist Ausgleich für alle damit verbundenen Nachteile zu leisten, es sei denn der Nutzungsberechtigte hat das Vertragsverhältnis ohne wichtigen Grund beendet oder nicht fortgesetzt. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.
(2) Bei ordnungsrechtlichen Maßnahmen stellen die Naturschutzbehörden sicher, dass das beabsichtigte Vorgehen der Verwaltung und die vorgesehenen Mittel in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.
§ 2c Begriffe
Die Begriffsbestimmungen des § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes finden Anwendung.
Zweiter Abschnitt
Landschaftsplanung
§ 3 Aufgaben der Landschaftsplanung
Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.
§ 3a Landschaftsprogramm
(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in einem Landschaftsprogramm dargestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die raumbedeutsamen Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes und der Regionalpläne zu berücksichtigen. Die kommunalen Gebietskörperschaften sind bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms zu beteiligen.
(2) Das Landschaftsprogramm enthält insbesondere Festlegungen
(3) Das Landschaftsprogramm wird von der Landesregierung beschlossen.
§ 4 Landschaftspläne
(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in Landschaftsplänen mit Text, Karte und Begründung flächendeckend darzustellen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(2) Die Landschaftspläne stellen den Zustand von Natur und Landschaft dar und bewerten ihn. Sie legen für die verschiedenen Naturräume des Plangebietes Leitbilder und die Maßnahmen fest, die notwendig sind, um das jeweilige Leitbild zu verwirklichen. Gebiete mit besonderer Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege sind darzustellen. Die Pläne sollen Angaben enthalten über
(3) Die Landschaftspläne werden von den Trägern der Bauleitplanung im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der unteren Verwaltungsstufe als "Integrierter Fachplan Naturschutz" aufgestellt. Die Naturschutzbehörden bringen die für den Aufbau des Biotopverbundes bedeutsamen Planungsinhalte ein, insbesondere alle Flächen, für die rechtliche Bindungen zu Gunsten von Naturschutz und Landschaftspflege bestehen, und sorgen dafür, dass benachbarte Landschaftspläne aufeinander abgestimmt werden. Die Öffentlichkeit ist in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2142, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), zu beteiligen.
(4) Die Ziele und Maßnahmen der Landschaftspläne sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 und § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und, soweit geeignet, in die Bauleitpläne oder Satzungen zu übernehmen. In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte des Landschaftsplanes zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte des Landschaftsplanes für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne der FFH-Richtlinie heranzuziehen. Soweit den Inhalten des Landschaftsplanes in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.
(5) Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen von Gestalt oder Nutzung der Landschaft im Plangebiet vorgesehen oder zu erwarten sind.
(6) Landschaftspläne sind der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die obere Naturschutzbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige den Plan beanstanden, soweit er dem Landschaftsprogramm widerspricht. Soweit der Plan Vorschriften des Naturschutzrechts verletzt, ist er aufzuheben.
Dritter Abschnitt
Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
§ 5 Eingriffe in Natur und Landschaft 05b
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
(3) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 2a Abs. 2 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. Ein Widerspruch zu den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen liegt in der Regel auch nicht vor, wenn Stoffe nach Maßgabe der Klärschlammverordnung oder der Bioabfallverordnung aufgebracht werden.
(4) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, wenn die Bodennutzung spätestens innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen wieder aufgenommen wird.
§ 6 Genehmigung von Eingriffen 05b
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung.
(2) Unbeschadet eines weitergehenden Schutzes nach den §§ 15d, 20c , 22 Abs. 1 und 2 oder des 5. Abschnittes des Bundesnaturschutzgesetzes sind ohne Genehmigung zulässig:
(3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; sie kann auch von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Ist für die Genehmigung eines Eingriffs eine Naturschutzbehörde allein zuständig, so hat diese innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag zu entscheiden. Sie kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
(4) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erlischt die Genehmigung, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides begonnen worden ist oder ein begonnener Eingriff länger als drei Jahre unterbrochen wurde. Ist die Eingriffsgenehmigung Bestandteil einer auf Grund anderer Rechtsvorschriften erteilten Genehmigung, gilt die Geltungsdauer der anderen Genehmigung.
§ 6a Genehmigungsgrundsätze
(1) Eingriffe werden genehmigt, wenn und soweit nicht
(2) Führt ein Eingriff zu nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen oder der Gefährdung von Schutzgütern des § 5 Abs. 1, so kann er zugelassen werden, wenn
Besondere Schutzvorschriften für bestimmte Gebiete, Landschaftsbestandteile oder Lebensräume bleiben unberührt.
(3) Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen, wenn nach ihrer Beendigung keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Schutzgüter des § 5 Abs. 1 zurückbleiben und wenn das Landschaftsbild so wiederhergestellt oder neu gestaltet wird, wie dies den naturräumlichen Gegebenheiten entspricht. Die Naturschutzbehörde kann abweichende Anforderungen an die Gestaltung des Zustandes nach dem Eingriff stellen, um Lebensräume besonders geschützter Arten von Tieren und Pflanzen zu fördern, wenn dies dem Antragsteller zuzumuten ist.
(4) Ist für einen Eingriff eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist das Verfahren, in dem die Genehmigung nach § 6 erteilt wird, nach den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), durchzuführen. Die nach § 7 zuständige Behörde hat das Verfahren, einschließlich der Beteiligung der Öffentlichkeit, im Benehmen mit der nach § 7 oder § 30a Abs. 1 Satz 2 zu beteiligenden Naturschutzbehörde durchzuführen.
(5) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich für folgende Eingriffe:
Die Vorprüfung des Einzelfalls richtet sich nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(6) In den Fällen des Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind § 3b Abs. 2 und 3 sowie § 3e Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden.
(7) Auf Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Abs. 5 dienen und die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen und noch nicht abgeschlossen worden sind, findet § 6a Abs. 4 bis 6 Anwendung. Hat der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht, finden § 6a Abs. 4 bis 6 keine Anwendung. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das in dem Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S.5), aufgelistet ist. In diesem Fall ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn sich auf Grund überschlägiger Prüfung der zuständigen Behörde ergibt, dass das Vorhaben insbesondere auf Grund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und das Verfahren nicht vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden ist.
§ 6b Ausgleich von Eingriffen, Ökokonto 05a
(1) Soweit Eingriffe genehmigt werden, die nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden können und bei denen die Verursacher keine geeigneten oder ausreichenden Ersatzmaßnahmen nach Abs. 4 anbieten, ist Ersatz in Geld zu leisten (Ausgleichsabgabe). Die Ausgleichsabgabe bemisst sich nach den auf Grund der Rechtsverordnung nach Abs. 7 Nr. 1 festgestellten durchschnittlichen Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen, die in ihren günstigen Wirkungen dem nicht geleisteten Ausgleich in vollem Umfang entsprechen.
(2) Die Ausgleichsabgabe ist von den Verursachern des Eingriffs, und im Falle der Rechtsnachfolge von deren Rechtsnachfolgern zu leisten. Mit dem Eingriff darf nur begonnen werden, wenn die Ausgleichsabgabe gezahlt ist. In der Genehmigung kann eine andere Fälligkeit bestimmt werden; in diesen Fällen soll Sicherheit geleistet werden. Schuldner der Ausgleichsabgabe haben die zur Festsetzung der Zahlung notwendigen Unterlagen und Berechnungen vorzulegen.
(3) Die Ausgleichsabgabe wird von der zuständigen Naturschutzbehörde festgesetzt und zu Gunsten des Landes erhoben. Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe sind für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. Festsetzung und Verwendung der Ausgleichsabgabe unterliegen der Aufsicht des Landes. Soweit die Ausgleichsabgabe nicht von den unteren Naturschutzbehörden verausgabt wird, kann ihre Verwendung einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Einrichtung oder einer vom Lande beherrschten Gesellschaft allgemein übertragen werden. Wird die Verwendung einer Stiftung übertragen, dürfen die Mittel aus der Ausgleichsabgabe auch dem Stiftungskapital zugeführt werden.
(4) Bieten Verursacher geeignete Ersatzmaßnahmen an, deren zeitgerechte Durchführung wirtschaftlich und rechtlich gesichert ist, soll die Naturschutzbehörde den Ersatzmaßnahmen Vorrang vor einer Ausgleichsabgabe einräumen; in diesen Fällen soll Sicherheit geleistet werden. Die günstigen Wirkungen der Ersatzmaßnahmen auf die Schutzgüter des § 5 Abs. 1 sind in die Eingriffsbewertung einzubeziehen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen unter besonderer Berücksichtigung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Belange auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sein, im regionalen Zusammenhang mit dem Eingriff stehen und der Landschaftsplanung nicht widersprechen. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme bewirken, ist der Vorrang zu geben.
(5) Wer im eigenen Interesse oder für andere ohne rechtliche Verpflichtung Maßnahmen durchführt, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf die Schutzgüter des § 5 Abs. 1 ausgehen, kann eine Anrechnung als Ersatzmaßnahme bei künftigen Eingriffen verlangen (Ökokonto), wenn
Werden die Maßnahmen von Dritten gefördert oder sonst mitgetragen, erfolgt die Anrechnung in dem Verhältnis, in welchem die Beteiligten die Kosten getragen haben. Der Anspruch auf Anrechnung ist handelbar.
(6) Werden Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt, so beginnt die Frist zur Festsetzungsverjährung der Erstattungsbeträge nach § 135a des Baugesetzbuches, abweichend von den allgemeinen beitragsrechtlichen Bestimmungen, frühestens mit In-Kraft-Treten der Zuordnungsfestsetzung.
(7) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt; es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über
§ 6c (weggefallen)
§ 7 Genehmigungsbehörde
(1) Ist für einen genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaubnis, Zustimmung oder eine sonstige Entscheidung vorgeschrieben, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe; die besonderen Bestimmungen des § 8a des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Bei Eingriffen, bei denen nach Abs. 1 neben der Bauaufsichtsbehörde andere Behörden zuständig sind, trifft diese die Entscheidung nach § 6 Abs. 1. Dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben eine vorgreifliche Entscheidung einer Naturschutzbehörde, insbesondere auf Grund einer Schutzverordnung erforderlich ist; diese entscheidet dann auch über die Genehmigung des Eingriffs. Findet ein Planfeststellungsverfahren statt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe.
(3) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft die Zuständigkeit einer anderen Behörde nach Abs. 1 nicht gegeben oder sind mehrere Behörden zuständig, ohne daß einer der Fälle des Abs. 2 vorliegt, so entscheidet die untere Naturschutzbehörde.
§ 8 Ungenehmigte Eingriffe
(1) Wird rechtswidrig in Natur und Landschaft eingegriffen, hat die untere Naturschutzbehörde, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden, die Fortsetzung des Eingriffes und die Nutzung unverzüglich zu untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(2) Kann der Eingriff nach § 6a Abs. 1 nicht genehmigt werden, so hat die untere Naturschutzbehörde den Verantwortlichen zu verpflichten, den alten Zustand wieder herzustellen. Soweit dies nicht möglich ist, ist der Verantwortliche zu Ausgleichsmaßnahmen und, soweit der Eingriff nicht auszugleichen ist, zu einer Ausgleichsabgabe nach § 6b Abs. 1 zu verpflichten. Wird zur Abwendung einer Gefahr in Natur und Landschaft eingegriffen, so ist der Verursacher der Gefahr Verantwortlicher.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Genehmigung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen ist, oder wenn der Pflichtige trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung Nebenbestimmungen nicht nachkommt.
§ 9 Pflege von Grundstücken
(1) Die Gemeinden können anordnen, daß nicht bewirtschaftete Grundstücke so gepflegt werden, daß im besiedelten Bereich das Ortsbild und das örtliche Klima und im Außenbereich der Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt werden und der Erholungswert für die Bevölkerung erhalten bleibt. Die Vorgaben des Landschaftsplanes sind zu beachten. Pflegepflichtig sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten. Soweit eine ausreichende Pflege nicht sichergestellt ist, hat der Pflegepflichtige Maßnahmen der Gemeinde zu dulden.
(2) (weggefallen)
§ 10 Betreten der Flur, Reiten und Kutschfahren in der Flur
(1) Jeder darf im Außenbereich ( § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbaugesetzes) die Flur und die Gewässerufer auf Straßen und Wegen sowie ungenutzte Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten. Entsprechendes gilt für das Reiten und Kutschfahren auf Straßen und Wegen. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur in weiterem Umfange gestatten oder die die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Zusätzliche Sorgfaltspflichten der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke werden durch die Betretungsbefugnis nicht begründet.
(2) Von der Betretungsbefugnis sind baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke einschließlich der eingefriedeten, nicht bebauten Teile ausgenommen.
§ 10a Verhalten in der Flur
Die Städte und Gemeinden können, unbeschadet der Regelungen des § 10, das Verhalten in der Flur durch Satzung regeln. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über
soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer gewahrt werden müssen.
Vierter Abschnitt
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Erster Titel
Schutzgegenstände, Ausweisungsverfahren
§ 11 Allgemeine Vorschriften
Teile von Natur und Landschaft können zum
erklärt werden.
§ 12 Naturschutzgebiete
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
erforderlich ist.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16 verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
§ 13 Landschaftsschutzgebiete
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
erforderlich ist.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16 alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, das Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
§ 14 Naturdenkmale
(1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz
erforderlich ist.
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16 verboten.
§ 15 Geschützte Landschaftsbestandteile
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16 verboten.
§ 15a Nationalparke
(1) Nationalparke sind einheitlich zu schützende Gebiete, die
(2) Nationalparke werden unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
§ 15b Biosphärenreservat
(1) Biosphärenreservate sind von der UNESCO anerkannte großflächige, überwiegend geschützte Natur- und Kulturlandschaften. Sie dienen
(2) Biosphärenreservate sind gegliedert in:
§ 15c Naturparke
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Abs. 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
§ 15d Gesetzlich geschützte Biotope
(1) Die Zerstörung oder eine sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung folgender Biotope ist verboten:
Der Pflegeschnitt von Gehölzen in der Zeit vom 1. September bis 15. März bleibt zulässig. Pflegemaßnahmen sind so vorzunehmen, dass die Gehölze dauerhaft erhalten bleiben und ihre Funktion als Lebensraum nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind; die Vorschriften des Dritten Abschnittes über Ausgleich und Ersatz sind entsprechend anzuwenden. Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden, wenn während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 entstanden ist; die Vorschriften des Dritten Abschnittes finden in diesen Fällen keine Anwendung. §§ 20c und 20d sind zu beachten.
(3) Die für den Naturschutz zuständige Ministerin oder der für den Naturschutz zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu den Biotopen des Abs.1 Nr. 6 treffen und für diese Biotope, abweichend von Abs. 2, weitere Ausnahmen vorsehen.
(1) Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesen.
(2) Naturschutzgebiete, Biotopverbundflächen und Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung der oberen Naturschutzbehörde ausgewiesen. Abweichend von Satz 1 werden Naturschutzgebiete und Biotopverbundflächen bis zu einer Größe von 5 ha durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde und im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde ausgewiesen.
(3) Fallen Schutzgegenstände nach Abs. 1 oder 2 in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer oder oberer Naturschutzbehörden, so erläßt die Naturschutzbehörde die Schutzverordnung, in deren Zuständigkeitsbereich der größere Flächenanteil liegt.
(3a) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Flächen, die nach § 11 unter den besonderen Schutz dieses Gesetzes gestellt werden sollen, sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind von dem Vorhaben in geeigneter Form zu unterrichten, bevor die Ausweisung erfolgt. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Verwaltungsbehörde für Landschaftsschutzgebiete ist, unbeschadet des § 43 Abs. 5 und 6, die untere Naturschutzbehörde, soweit nicht die obere Naturschutzbehörde in der Schutzverordnung abweichendes bestimmt.
(5) Nationalparke werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ausgewiesen. Die Erklärung zum Naturpark erfolgt durch die für den Naturschutz zuständige Ministerin oder den dafür zuständigen Minister.
§ 17 Schutzvorschriften, Pflegepläne
(1) Die Rechtsverordnung nach § 16 bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete im Sinne des § 11 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden. Die Rechtsverordnung kann mehrere Schutzgegenstände umfassen.
(2) Die für die Unterschutzstellung zuständigen Naturschutzbehörden stellen für Naturdenkmale und Naturschutzgebiete Pflegepläne auf und sorgen für deren Durchführung. In den Pflegeplänen werden die notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt und die wissenschaftliche Betreuung geregelt. Für Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile können entsprechende Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege getroffen werden.
(3) Die Aufstellung von Pflegeplänen unterbleibt, wenn das Schutzziel durch eine natürliche Entwicklung erreicht werden kann.
§ 18 Einstweilige Sicherstellung
(1) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können durch die nach § 16 zuständige Naturschutzbehörde für höchstens zwei Jahre einstweilig sichergestellt werden; die Sicherstellung kann um höchstens ein Jahr verlängert werden. Während der Sicherstellung sind nach Maßgabe der Sicherstellungsanordnung alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern.
(2) Die Anordnung der Sicherstellung muß Bestimmungen enthalten über
(2a) Will die untere Naturschutzbehörde einen Schutzgegenstand einstweilig sicherstellen, so hat sie dies der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die obere Naturschutzbehörde kann der einstweiligen Sicherstellung innerhalb von zwei Wochen widersprechen, wenn vorrangige Vorhaben von überregionaler Bedeutung gefährdet werden, wenn rechtliche Gründe entgegenstehen oder wenn allgemeine Weisungen nicht befolgt wurden.
(3) Gebiete, insbesondere Abbauflächen, die geeignet sind, sich durch planvolle Maßnahmen zu Naturschutzgebieten zu entwickeln (Regenerationsgebiete), können von der oberen Naturschutzbehörde einstweilig sichergestellt werden. Das gleiche gilt für ehemalige Gewässerflächen sowie Feuchtgebiete und Altwasser. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 ist die Anordnung der Sicherstellung auf sechs Jahre zu befristen; in besonderen Fällen kann die Frist auf zehn Jahre verlängert werden, wenn nach der Eigenart des Gebietes ein nach § 12 Abs. 1 schutzwürdiger Zustand vorher nicht zu erreichen ist. Die Sicherstellung soll sich in der Regel auf Flächen beschränken, deren Ertrag gering oder deren wirtschaftliche Nutzung aufgegeben ist.
(4) Der Anordnung der Sicherstellung nach Abs. 3 ist als Anlage ein Regenerationsplan beizufügen. Dieser enthält
§ 19 Naturschutzregister
(1) Jede Naturschutzbehörde führt ein Register der von ihr geschützten und einstweilig sichergestellten Teile von Natur und Landschaft.
(2) Die unteren Naturschutzbehörden führen ein Register aller Flächen mit rechtlichen Bindungen zu Gunsten des Naturschutzes mit Ausnahme der gesetzlich geschützten Biotope nach § 15d.
§ 20 Bereitstellen von Grundstücken
(1) Das Land sowie die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Personen des öffentlichen Rechts sollen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, wie
im angemessenen Umfang für die Erholung bereitstellen, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.
Zweiter Titel
Schutz von Gebieten nach der Vogelschutz-Richtlinie und der FFH-Richtlinie
§ 20a Europäische Vogelschutzgebiete
(1) Europäische Vogelschutzgebiete sind, entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen, zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von § 11 zu erklären. Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck auf Grund der für die Inschutznahme maßgeblichen Arten des Anhanges I und der Zugvogelarten im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie Rechnung getragen wird.
(2) Die Unterschutzstellung nach Abs. 1 soll unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Die Grenzen dieser Gebiete werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen mit Übersichtskarten bekannt gemacht; die jeweiligen Erhaltungsziele sind anzugeben.
§ 20b Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung werden nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen von der zuständigen Behörde zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von § 11 erklärt. Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Art. 6 der FFH-Richtlinie entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) § 20a Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 20c Schutzvorschriften
Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind vorbehaltlich besonderer Schutzbestimmungen im Sinne von § 17 unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.
§ 20d Verträglichkeit und Zulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des § 11 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Abs. 1 genannten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
(3) Abweichend von Abs. 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
(4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Stelle zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(5) Soll ein Projekt nach Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Stelle unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.
(6) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne des § 15d sind Abs. 1 bis 5 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt. Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die Vorschriften des dritten Abschnittes unberührt.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten, vorbehaltlich des § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes für Pläne entsprechend, bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 1.
(8) Die Verträglichkeitsprüfung im Sinne des Abs. 1 ist unselbständiger Teil des Verwaltungs- oder Planungsverfahrens; sie wird von der dafür zuständigen Stelle im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe durchgeführt.
Fuenfter Abschnitt
Schutz und Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere
§ 21 Allgemeine Vorschriften
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem Schutz und der Pflege der wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tiere, ihrer Entwicklungsstadien, Lebensstätten, Lebensräume und Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushaltes (Artenschutz). Der Artenschutz schließt auch die Ansiedlung verdrängter oder in ihrem Bestande bedrohter Pflanzen- und Tierarten an geeigneten Lebensstätten innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ein.
(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Viehseuchenrechts, des Tierschutzrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben unberührt.
§ 22 Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Tieren und Lebensräumen
(1) Es ist verboten,
(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind, das Sammeln von wildlebenden Tieren und von wildwachsenden Pflanzen über das ohne Genehmigung zulässige Maß hinaus genehmigen, wenn durch das Sammeln der Bestand oder die Verbreitung der Art nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird.
§ 23 (weggefallen)
§ 23a (weggefallen)
§ 24 Besondere Schutzmaßnahmen
Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, um freilebende Tiere oder wildwachsende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder deren Lebensstätten vor Beeinträchtigungen zu schützen. Die Anordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; sie ist auf den im Einzelfall notwendigen Zeitraum zu beschränken.
§ 25 Aussetzen und Ansiedeln von Tieren und Pflanzen
(1) Pflanzen gebietsfremder Arten und Tiere dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde in der freien Natur ausgesetzt oder angesiedelt werden. Dies gilt nicht für
(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten ausgeschlossen ist. Die Vorschriften des Tierschutzrechtes, Art. 22 der FFH-Richtlinie und Art. 11 der Vogelschutzrichtlinie sowie Art. 8 Buchst. h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. II 1993 S. 1471) sind zu beachten.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Imkerei. Die für die Tierzucht zuständige Ministerin oder der für die Tierzucht zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für das Halten von Honigbienen treffen, insbesondere über
Mit der Rechtsverordnung kann juristischen Personen des privaten Rechts die Befugnis zur Erteilung von Zulassungen nach Nr. 1, zur Errichtung von Schutzgebieten nach Nr. 2 und zur Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben nach Nr. 3 im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen werden.
§ 26 Schutz der Grünbestände im besiedelten Bereich
Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass die Beseitigung von Grünbeständen im baurechtlichen Innenbereich ihrer Genehmigung bedarf, wenn der Charakter eines Gebietes oder Bestandes besonderen Schutz erfordert. Ausgenommen hiervon sind die Schutzgegenstände im Sinne des § 11. Die Satzung kann weiter bestimmen, dass Ausgleich und Ersatz, auch in Geld, geleistet werden müssen. Die Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung sind festzulegen. Die Beteiligung betroffener Bürger bei Unterschutzstellung von Gebieten erfolgt analog § 3 Baugesetzbuch. Bei Eingriffen im Sinne von § 5 finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts keine Anwendung, soweit die Satzung entsprechende Regelungen enthält. Kommunale Satzungen über Grünbestände, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind bis zum 31. Dezember 2003 aufzuheben.
Sechster Abschnitt
Umsetzung der Zoo-Richtlinie
§ 27 Betreiberpflichten
Zoos müssen folgende Anforderungen nach Art. 3 der Zoo-Richtlinie erfüllen:
§ 28 Betriebserlaubnis von Zoos
(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedarf einer Betriebserlaubnis der oberen Naturschutzbehörde. Die Betriebserlaubnis darf, unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen und vorbehaltlich der Konkretisierung oder einer Freistellung im Einzelnen nach Abs. 2, nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Betreiberpflichten im Sinne des § 27 gesichert erscheint. Sofern ein Zoo nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1106, 1818), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), einer Erlaubnis bedarf, muss diese vor Erteilung der Betriebserlaubnis vorliegen.
(2) In der Betriebserlaubnis sind, soweit dies nicht Inhalt der tierschutzrechtlichen Erlaubnis sein kann, die Betreiberpflichten des § 27 einzelfallbezogen festzulegen. Die Betriebserlaubnis kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann nachträglich geändert werden, um die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos dem Stand der Wissenschaft anzupassen.
(3) Die Einhaltung der Betriebserlaubnis ist durch regelmäßige Inspektionen zu überwachen und sicher zu stellen. Den Naturschutzbehörden und den von ihnen Beauftragten sind alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen; § 50 des Bundesnaturschutzgesetzes findet Anwendung.
§ 29 Verfahren zur Erteilung der Betriebserlaubnis
(1) Erfüllt ein Zoo die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht, so ist spätestens bis zum 9. April 2003
(2) Erfüllt die Betreiberin oder der Betreiber die Vorgaben nach Abs. 1 Nr. 1 nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zoo in dem Umfang zu schließen, wie er rechtswidrig ist. Entsprechendes gilt, wenn die Betreiberin oder der Betreiber eines Zoos Betreiberpflichten oder andere Nebenbestimmungen einer bereits erteilten Betriebserlaubnis nicht einhält. Die obere Naturschutzbehörde widerruft die Genehmigung ganz oder teilweise.
(3) Die von der Schließung nach Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 betroffenen Tiere sind vom Verfügungsberechtigten angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Zoo-Richtlinie zu behandeln. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalls nicht möglich, ergreift die obere Naturschutzbehörde geeignete Maßnahmen, um dies sicherzustellen.
Siebenter Abschnitt
Naturschutzbehörden und Naturschutzbeiräte
(1) Oberste Naturschutzbehörde ist das für den Naturschutz zuständige Ministerium.
(2) Obere Naturschutzbehörde ist das Regierungspräsidium.
(3) Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde werden den kreisfreien Städten, den Landkreisen und den kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Im Nationalpark nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr.
(4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn
Kommt eine untere Naturschutzbehörde Weisungen nach Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach und sind dadurch erhebliche Nachteile für Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu besorgen, so kann die obere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen, auch gegen Dritte, treffen.
§ 30a Zuständigkeiten, Aufgaben 05
(1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständige Behörde für die Durchführung des Naturschutzrechtes. Ist aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums gegeben, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betrifft, für den auch eine naturschutzrechtliche Entscheidung auf der unteren Verwaltungsstufe erforderlich wäre, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig. Wären mehrere untere Naturschutzbehörden in der gleichen Sache zuständig, so ist die untere Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Angelegenheit liegt; im Zweifel bestimmt die obere Naturschutzbehörde die zuständige untere Naturschutzbehörde.
(2) Die für Naturschutz zuständigen Behörden haben für ihren Aufgabenbereich die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Natur und Landschaft zu schützen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Duldet eine Maßnahme keinen Aufschub, so kann jede Naturschutzbehörde, die örtlich zuständig ist, das Erforderliche veranlassen; die gesetzlichen Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(3) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Verbänden nach § 29 Abs. 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die oberste Naturschutzbehörde. Zuständige Behörde für Befreiungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die obere Naturschutzbehörde.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde führt die Aufsicht über die Biosphärenreservate. Die Verwaltung des Biosphärenreservates Rhön nimmt der Landrat des Landkreises Fulda als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung wahr.
(5) Zuständige Behörde für den Vollzug des Fuenften Abschnittes des Bundesnaturschutzgesetzes, der Bundesartenschutzverordnung sowie aller in die Zuständigkeit des Landes fallenden Maßnahmen und Handlungen auf dem Gebiet des Artenschutzes, die sich aus Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder aus internationalen Verträgen ergeben, ist die obere Naturschutzbehörde. Abweichend von Satz 1 ist die untere Naturschutzbehörde zuständig für
Die Veterinärbehörden, die Jagdbehörden und die Behörden der Landwirtschafts- und Forstverwaltung unterrichten die zuständige Naturschutzbehörde über Zuwiderhandlungen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben feststellen. Die unteren Naturschutzbehörden sowie die Polizeibehörden, Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden sind befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Ihnen stehen auch die Befugnisse nach § 22 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach § 4 Abs. 3 und § 5 der Bundeswildschutzverordnung zu. Sie unterrichten die obere Naturschutzbehörde über festgestellte Zuwiderhandlungen.
(5) (weggefallen)
§ 30b Befreiungen
Die obere Naturschutzbehörde kann von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften auf Antrag Befreiungen gewähren, wenn
Abweichend von Satz 1 ist die untere Naturschutzbehörde für Befreiungen von den Verboten und Geboten der von ihr ausgewiesenen Schutzgegenstände nach § 16 zuständig.
§ 31 (weggefallen)
§ 32 Betreuung von Schutzgebieten, Ehrenamt
(1) Die Naturschutzverbände, der Landesbetrieb Hessen-Forst, die Träger der Naturparke, sowie Wasser-, Boden- und Landschaftspflegeverbände können von der zuständigen Naturschutzbehörde mit der Pflege und Überwachung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen betraut werden. Vertragliche Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern bleiben unberührt.
(2) In Nationalparken, Biosphärenreservaten und großräumigen Naturschutzgebieten kann eine hauptamtliche oder ehrenamtliche Naturschutzwacht eingesetzt werden. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Naturschutzwacht sind während der Ausübung des Dienstes Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst und dürfen Amtshandlungen nur in deren Dienstbezirk vornehmen. Die Bestellung der hiermit beauftragten Personen erfolgt durch die für den Erlaß der Schutzgebietsverordnung zuständige Naturschutzbehörde. Die Naturschutzwacht hat insbesondere die Aufgabe, Besucher und die örtliche Bevölkerung zu informieren, zu beraten und Verletzungen der zum Schutz dieser Gebiete erlassenen Rechtsvorschriften durch Aufklärung und Belehrung zu verhüten. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
§ 33 Beratung auf dem Gebiet des Vogelschutzes
Die Beauftragten der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland beraten Gemeinden, Behörden und Privatpersonen über Aufgaben des Vogelschutzes. Sie führen einen von der Vogelschutzwarte ausgestellten Lichtbildausweis mit sich.
(1) Bei der obersten Naturschutzbehörde und den unteren Naturschutzbehörden werden unabhängige und sachverständige Naturschutzbeiräte gebildet.
(2) Die Naturschutzbeiräte beraten die Naturschutzbehörden in grundsätzlichen Angelegenheiten des Naturschutzes. Der Beirat ist von der Naturschutzbehörde über grundsätzliche Angelegenheiten des Naturschutzes rechtzeitig zu unterrichten, dies gilt insbesondere für:
Durch die Beteiligung der Naturschutzbeiräte sollen Verwaltungs- und Entscheidungsverfahren nicht über das nötige Maß hinaus verzögert werden.
(3) Die Mitglieder des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister, die Mitglieder der Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden werden vom Kreisausschuss, in den Städten vom Magistrat berufen. Die Zahl der zu berufenden Mitglieder der Beiräte wird von der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister oder den anderen nach Satz 1 zuständigen Stellen unter Berücksichtigung fachlicher oder regionaler Belange festgelegt; hierbei darf die Zahl zwölf nicht überschritten werden. Mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannten Verbände berufen. Die Mitglieder der Beiräte sollen orts- und sachkundige Personen sein. Bedienstete derjenigen Behörden, bei denen der Beirat eingerichtet wird, können nicht berufen werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(4) Die Beiräte können bis zu drei Beauftragte für örtliche oder sachliche Teilbereiche ihres Aufgabengebietes wählen. Wählt der Beirat Beauftragte, die nicht Mitglieder des Beirates sind, so haben diese im Beirat ein Beratungsrecht. Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt, vertreten die Beauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem örtlichen oder sachlichen Zuständigkeitsbereich.
(5) Die bei den unteren Naturschutzbehörden gebildeten Beiräte sind nach Maßgabe von Abs. 2 für ihren Geschäftsbereich auch bei Entscheidungen zuständig, die der Landrat oder die Landrätin im Rahmen der Auftragsverwaltung trifft.
(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt das Nähere über das Verfahren, insbesondere die näheren Voraussetzungen für die Berufung der Mitglieder, das Ausscheiden aus dem Beirat, die Grundzüge der Geschäftsordnung, die Geschäftsführung und den Ersatz von Kosten durch Rechtsverordnung.
§ 34a Bericht des Naturschutzbeirates der obersten Naturschutzbehörde
Der Naturschutzbeirat der obersten Naturschutzbehörde kann dem Landtag jährlich über die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege berichten. Der Bericht ist schriftlich abzufassen und der Landesregierung und dem Landtag zuzuleiten; die Landesregierung soll Stellung nehmen.
Achter Abschnitt
Beteiligung der anerkannten Verbände in Verwaltungsverfahren, Klagerecht
§ 35 Beteiligung der Naturschutz- und weiterer Verbände 05b
(1) Den nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannten Verbänden (Naturschutzverbände), den zuständigen Bauern-, Waldbesitzer-, Jagd- und Fischereiverbänden ist Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben bei
(2) In den Fällen des § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und den Fällen des Abs. 1 hat die jeweils zuständige Behörde alle in Abs. 1 genannten Verbände zu beteiligen, soweit sie durch die Maßnahme in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein können. Den beteiligungsberechtigten Verbänden ist eine angemessene Frist einzuräumen, in der sie sich unterrichten und äußern können. In Verfahren, in denen sich die Verbände beteiligt haben, teilt die zuständige Behörde den Verbänden die Entscheidung mit; kann ein Verband Rechtsbehelfe nach § 61 Abs. 1 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes einlegen, so stellt die zuständige Behörde die Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu.
§ 36 (weggefallen)
Neunter Abschnitt
Beschränkung von Rechten
§ 37 Duldungspflicht
(1) Der Eigentümer und jeder, dem ein Recht an einem Grundstück zusteht, haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund des Gesetzes sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen zu dulden.
(2) Den Naturschutzbehörden oder den von diesen beauftragten Personen ist der Zutritt zu einem Grundstück, mit Ausnahme der Wohnung, zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben zu gestatten. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen. Der Berechtigte soll vorher benachrichtigt werden. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der Benutzung von Fahrzeugen; besondere Sorgfaltspflichten der Duldungspflichtigen werden nicht begründet. Weitergehende Befugnisse bleiben unberührt.
(3) Der Eigentümer oder sonst Berechtigte hat die Kennzeichnung von Wander- und Uferwegen, die in der Landschaftsplanungdargestellt sind, entschädigungslos zu dulden, soweit er nicht dadurch in seinen Rechten unzumutbar beeinträchtigt wird.
§ 38 Enteignung und Entschädigung
(1) Grundstücke können enteignet werden, sofern es zum Wohle der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erforderlich ist. Dies gilt nur, wenn auf andere Weise die Ziele dieses Gesetzes nicht erreicht werden können.
(2) Für das Enteignungsverfahren und die Entschädigung gilt das Hessische Enteignungsgesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107).
§ 39 Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen 05b
(1) Eine angemessene Entschädigung in Geld ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 des Grundgesetzes zu leisten, wenn auf Grund des Gesetzes oder auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung der Eigentümer dadurch schwer und unzumutbar betroffen wird, weil
Die Entschädigung wird auf schriftlichen Antrag des Eigentümers gezahlt. Der Antrag muß erkennen lassen, welche Grundstücke betroffen sind, welche Beschränkungen als entschädigungspflichtig angesehen werden und welcher Betrag für angemessen gehalten wird. Der Entschädigungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung mit zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), zu verzinsen. Die Entschädigung wird von der Körperschaft geschuldet, die die entschädigungspflichtige Maßnahme vornimmt. Zugunsten der zur Entschädigung verpflichteten Körperschaft ist eine Nutzungseinschränkung nach Satz 1 durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu sichern.
(2) Der Grundstückseigentümer kann anstelle einer Entschädigung die Übernahme des Grundstückes verlangen, soweit eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht mehr zumutbar ist.
(3) Das Land kann nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes natürlichen Personen, die nicht Eigentümer sind, insbesondere den Pächtern land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke auf Antrag einen Härteausgleich für erhebliche und nicht nur vorübergehende wirtschaftliche Nachteile gewähren. Bei der Gewährung eines Härteausgleichs ist insbesondere zu berücksichtigen, ob in den Fällen, in denen der Eigentümer eine Entschädigung nach Abs. 1 erhalten hat, eine angemessene Pachtzinsanpassung stattgefunden hat.
§ 40 Vorkaufsrecht
(1) Wird ein Grundstück verkauft,
so steht der Gemeinde, bei Nichteintritt dem Landkreis und danach dem Land ein Vorkaufsrecht zu.
(2) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch; es geht rechtsgeschäftlich bestellten Vorkaufsrechten im Range vor. Die §§ 504 bis 510, § 512, § 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.
§ 41 Kostentragung des Verursachers
Werden von den Naturschutzbehörden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgenommen, um rechtswidrige Veränderungen von Natur und Landschaft abzuwenden oder die Folgen rechtswidriger Handlungen zu beseitigen, so sind die dadurch entstehenden Kosten vom Verursacher der Veränderung oder Handlung zu tragen. Hat der Verursacher im Auftrag eines Dritten gehandelt, so trägt dieser die Kosten.
§ 42 Geschützte Bezeichnungen
(1) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturpark", "Nationalpark", "Biosphärenreservat", "Naturdenkmal" und "Geschützter Landschaftsbestandteil" dürfen nur für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden.
(2) Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation", "Zoo", "Zoologischer Garten", "Tiergarten" oder "Tierpark" dürfen nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde geführt werden.
(3) Die amtlichen Schilder zum Schutz von Gebieten und Gegenständen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur mit Zustimmung der für die Ausweisung zuständigen Behörde verwendet werden. Entsprechendes gilt für die zur Kennzeichnung von Pflanzen und Tieren amtlich zugelassenen Ringe, Marken und sonstigen Zeichen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten für Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die zum Verwechseln ähnlich sind, entsprechend.
Zehnter Abschnitt
Ahndungsvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein einstweilig sichergestelltes oder ausgewiesenes Naturdenkmal oder Naturschutzgebiet nachhaltig oder wesentlich beschädigt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig zum Ausgleich eines Eingriffes begonnene oder durchgeführte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen beeinträchtigt, insbesondere die dafür in Anspruch genommenen Flächen einer mit der Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Nutzung zuführt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 Nr. 1, 2, 2a, 4, 6 und 9 bis 11 können mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden, die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden, soweit die Handlung nicht in § 304, § 324a, § 329 Abs. 3 oder 4 oder § 330 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten etwas anderes bestimmt ist. Sie ist auch, soweit in Satz 3 nicht abweichende Zuständigkeiten begründet sind, zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, 4, 7, 9 und 10, Abs. 2a Nr. 3 und 4 sowie Abs. 2b Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(6) Neben der nach Abs. 5 zuständigen Behörde sind die unteren Naturschutzbehörden und die Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 einschließlich der Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 44 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 bezieht oder die zur Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 45 Überleitung bisheriger Ahndungsbestimmungen
(1) Soweit in Bußgeldvorschriften, die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen sind, auf § 21 Abs. 2 oder 3 des Reichsnaturschutzgesetzes verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf § 43 Abs. 2 Nr. 9 bis 11 dieses Gesetzes; soweit in solchen Bußgeldvorschriften auf § 22 des Reichsnaturschutzgesetzes verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf § 44 dieses Gesetzes.
(2) Soweit in Bußgeldvorschriften, die auf Grund des Gesetzes in seiner bisherigen Fassung erlassen worden sind, auf § 43 Abs. 2 Nr. 15 bis 17 verwiesen wird, gilt dies als Verweisung auf § 43 Abs. 3 Nr. 9 bis 11.
Elfter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 46 Übergangsvorschriften
Bei Eingriffen im Sinne des § 5, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen und noch nicht abgeschlossen sind, kann die untere Naturschutzbehörde nachträglich Auflagen festsetzen, um Schäden im Landschaftshaushalt so gering wie möglich zu halten und um Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden, soweit Eingriffe nicht nach Inkrafttreten des Hessischen Landschaftspflegegesetzes vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 126), geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), genehmigt worden ist. Eine Abgabe nach § 6 Abs. 3 kann nicht verlangt werden. Bei Inkrafttreten des Gesetzes begonnene und noch nicht abgeschlossene rechtswidrige Eingriffe gelten als ungenehmigte Eingriffe im Sinne von § 8.
§ 47 Änderung des Hessischen Feld- und Forstschutzgesetz
§ 48 Aufhebung von Vorschriften
(1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund der nach Abs. 1 aufgehobenen Vorschriften ergangen sind, bleiben in Kraft, soweit sie diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entgegenstehen.
(3) Verweisungen in den nach Abs. 2 in Kraft bleibenden Rechtsverordnungen auf Vorschriften, die nach Abs. 1 aufgehoben sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 49 (weggefallen)
§ 50 Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erläßt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
§ 51 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 05c
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Soweit Vorschriften zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder Anordnungen ermächtigen, treten sie am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7),
2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1),
3. Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, (ABl. EG Nr. L 73, S. 5),
4. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. Nr. L 94 S. 24).
(Stand: 06.07.2018)
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