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Gesetz zur Anpassung des Hessischen Wassergesetzes an europarechtliche Vorgaben und zur Änderung des Hessischen Naturschutzrechtes
Vom 6. Mai 2005
(GVBl. Nr. 11 vom 12.05.2005 S. 305)
Artikel 1
Hessisches Wassergesetz (HWG)
- eingefügt -
Artikel 2 *
Änderung des Hessischen
Naturschutzgesetzes
Das Hessische Naturschutzgesetz in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 242), wird wie folgt geändert:
1. § 6b Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. das Verfahren und den Zeitpunkt der Bewertung des nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen verbleibenden Schadens und der günstigen Wirkungen von Ersatzmaßnahmen sowie über die Ermittlung der durchschnittlichen Kosten dieser Maßnahmen; | 1. das Verfahren und den Zeitpunkt der Bewertung
a) eines Eingriffs nach Durchführung von Maßnahmen zur Minimierung der Schutzgüter des § 5, b) des nach Ausführung der Kompensationsmaßnahmen verbleibenden Schadens sowie über die Ermittlung der durchschnittlichen Kosten dieser Maßnahmen." |
b) Nr. 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
9. das Führen von Ökokonten und den Handel mit Ansprüchen auf Anrechnung (Ökopunkte); | "9. das Führen von Ökokonten, den Handel mit Ansprüchen auf Anrechnung (Ökopunkte) und die Einrichtung einer zentralen, über das Internet für jedermann zugänglichen Datei zur Unterstützung des Handels mit Ökopunkten auf der Grundlage des Naturschutzregisters nach § 19;" |
c) in Nr. 10 wird der Punkt nach dem Wort "sollen" durch ein Semikolon ersetzt und die neue Nr. 11 angefügt.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Art. 1 § 94 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 25.03.2021)
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