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Regelwerk

HundeVO LSa - Hundeverordnung
Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes

- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. Februar 2009
(GVBl. Nr. 4 vom 09.03.2009 S. 133; 22.02.2016 S. 65 16; 16.04.2020 S. 204 20)
Gl.-Nr.: 205.33



vgl. HundeG LSA

Überschrift geändert siehe 16

Aufgrund von § 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 4 und § 15 Abs. 6 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSa S. 22) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSa S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 3. Juni 2008 (MBl. LSa S. 404), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Die für die Haltung geltenden Vorschriften dieser Verordnung finden nur auf Hunde Anwendung, die im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt gehalten werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen 16

Im Sinne dieser Rechtsverordnung sind

  1. Halterin oder Halter eines Hundes (Hundehalterin oder Hundehalter):
    wer einen Hund dauerhaft oder länger als zwei Monate ununterbrochen aufgenommen hat;
  2. Führerin oder Führer eines Hundes (Hundeführerin oder Hundeführer):
    wer, ohne Hundehalterin oder Hundehalter zu sein, die unmittelbare tatsächliche Herrschaft über den Hund hat;
  3. Hunderegister:
    das nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Hundegesetzes zur Erfassung aller in Sachsen-Anhalt gehaltenen Hunde zu führende zentrale Register;
  4. Sachkundeprüfung:
    die theoretische und praktische Prüfung zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hundegesetzes;
  5. Wesenstest:
    der Test zum Nachweis der Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nach § 10 Abs. 1 des Hundegesetzes;
  6. beamtete Tierärztin oder beamteter Tierarzt:
    eine Tierärztin oder ein Tierarzt, die oder der vom Staate angestellt ist oder deren oder dessen Anstellung vom Staate bestätigt ist.

§ 3 Zuständigkeiten 16

Zuständige Behörde für die Abnahme der Sachkundeprüfung, die Anerkennung der sachverständigen Personen oder Einrichtungen zur Durchführung des Wesenstests, die Anerkennung der in einem anderen Bundesland oder Staat durchgeführten Wesenstests und die Errichtung und den Betrieb des Hunderegisters ist das Landesverwaltungsamt.

§ 4 Kennzeichnung von Hunden

Der Transponder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Hundegesetzes muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784: 1996 (e) "Radio-Frequency Identifikation of Animals - Code Structure" 1 entsprechen. Die im Transponder festgelegte Information muss einmalig und darf nach Herstellung nicht veränderbar sein. Der Transponder muss ferner den im Standard ISO 11785: 1996 (E) "Radio-Frequency Identifikation of Animals - Technical Concept"' festgelegten technischen Anforderungen entsprechen.

§ 4a Merkmale der Phänotypen der in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Hundegesetzes genannten Hunde 16

Die standardgerechten Merkmale der Phänotypen für den Bullterrier, Staffordshire-Bullterrier, American Staffordshire-Terrier und Pitbull-Terrier sind in Anlage 6 aufgeführt

§ 5 Sachkundeprüfung, Antragstellung und Verfahren 16

(1) Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter oder eine andere Person als die Hundehalterin oder der Hundehalter eine Erlaubnis oder die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 11 Abs. 4 Satz 1 des Hundegesetzes, teilt die nach § 17 Abs. 1 des Hundegesetzes zuständige Behörde unverzüglich dem Landesverwaltungsamt den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers mit. In anderen Fällen ist die Teilnahme an der Sachkundeprüfung beim Landesverwaltungsamt durch die Person, die die Abnahme einer Sachkundeprüfung begehrt, schriftlich zu beantragen. Das Landesverwaltungsamt teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Termine unter Benennung der jeweiligen Prüfungsorte für die Abnahme des theoretischen und praktischen Teils der Sachkundeprüfung mit. Sofern die Termine für die Abnahme des theoretischen und praktischen Teils der Sachkundeprüfung eine Hundehalterin oder einen Hundehalter daran hindern könnten, die Frist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Hundegesetzes einzuhalten, unterrichtet das Landesverwaltungsamt die nach § 17 Abs. 1 des Hundegesetzes zuständige Behörde unverzüglich.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird zum praktischen Teil (§ 7) der Sachkundeprüfung nur zugelassen, wenn sie oder er den theoretischen Teil (§ 6) bestanden hat.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zur Durchführung des praktischen Teils der Sachkundeprüfung einen geeigneten Hund, für den eine Haftpflichtversicherung nach § 2 Abs. 3 des Hundegesetzes nachgewiesen ist, zu stellen. Gefährliche Hunde nach § 3

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