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HundeG LSa - Hundegesetz
Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren
- Sachsen-Anhalt -
Vom 23. Januar 2009
(GVBl. Nr. 1 vom 30.01.2009 S. 22; 17.06.2014 S. 288 14; 21.07.2015 S. 369 15; 27.10.2015 S. 560 15a)
Gl.-Nr.: 205.32
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden, sind.
§ 2 Allgemeine Pflichten
(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
(2) Jede Person oder Stelle, die einen Hund hält, ist verpflichtet, den Hund spätestens sechs Monate nach der Geburt durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit einem Transponder (elektronisch lesbarer Mikrochip) kennzeichnen zu lassen, der eine einmalig vergebene, unveränderliche Kennnummer enthält. Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen der Hund zum Auslesen des Transponders vorzuführen. Dabei ist die Person, die den Hund führt, verpflichtet, bei der Überprüfung der Kennzeichnung, insbesondere beim Auslesen des Transponders, mitzuwirken.
(3) Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet, spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes eine Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 901), in der jeweils geltenden Fassung ist die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
(2) Für Hunde, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530, 532), nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt oder verbracht werden dürfen, wird die Gefährlichkeit vermutet. Die Rassezugehörigkeit eines Hundes bestimmt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp). Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die standardgerechten Merkmale der Phänotypen für die in Satz 1 genannten Hunde unter Berücksichtigung der von kynologischen Fachverbänden entwickelten und am 9. Februar 2001 geltenden Kriterien. Kreuzungen der in Satz 1 genannten Hunde sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der Rassen zu erkennen ist. § 2 gilt entsprechend. Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die standardgerechten Merkmale der Phänotypen für die in Satz 1 genannten Hunde unter Berücksichtigung der von kynologischen Fachverbänden entwickelten und am 9. Februar 2001 geltenden Kriterien. Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere:
Dies gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 1 genannten Hunde beim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der Ausbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung, soweit Ausbildung und Einsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.
(4) Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 sind verboten.
§ 4 Haltung gefährlicher Hunde 15
(1) Ein Hund nach § 3 Abs. 2 darf gehalten werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter durch einen Wesenstest gemäß § 10 gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist, so dass von dem Hund keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Der Nachweis über den Wesenstest ist der zuständigen Behörde unbeschadet des § 10
(Stand: 28.08.2023)
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