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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt und des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
Vom 18. Januar 2011
(GVBl. Nr. 1 vom 26.01.2011 S. 5)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt vom 27. August 2002 (GVBl. LSa S. 372), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSa S. 569), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils die Angabe "Anlage 1" durch das Wort "Anlage" ersetzt.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Verfahren09
(1) Die §§ 1, 2, 3a, 3b Abs. 1, 2; 3 Satz 1 bis 3, die §§ 3c , 3e Abs. 1, die §§ 3f bis 14, 16, 17, 25 Abs. 1 bis 4 und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten für die Vorhaben der Anlage 1 entsprechend. (2) Bei Vorhaben der Anlage 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die in Anlage 2 genannten Kriterien sowie im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien zu berücksichtigen. |
" § 2 Verfahren
Die §§ 1, 2, 3a, 3b Abs. 1, 2, 3 Satz 1 bis 3, die §§ 33c , 3e Abs. 1, die §§ 3f bis 14, 16, 17, 25 Abs. 1 bis 4 und 11 sowie Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten für die Vorhaben der Anlage entsprechend." |
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung der Anlage 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) |
"Anlage (zu § 1 Abs. 1 Satz 1)". |
Nummer 1
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 1. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers 1.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage 1.1.1 für organisch belastetes Abwasser von 600 bis weniger als 9000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) - entspricht 10.000 bis 150.000 Einwohnerwerten - ausgelegt ist A 1.1.2 für organisch belastetes Abwasser von 120 bis weniger als 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) - entspricht 2000 bis weniger als 10.000 Einwohnerwerten - ausgelegt ist S 1.1.3 für anorganisch belastetes Abwasser von 900 bis weniger als 4500 m3Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist A 1.1.4 für anorganisch belastetes Abwasser von 10 bis weniger als 900 m3Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist S 1.2 intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer 1.2.1 für Anlagen mit einer Jahresproduktion von 1000 t Fischertrag und mehr X 1.2.2 für Anlagen mit einer Jahresproduktion von 100 bis weniger als 1000 t Fischertrag A 1.2.3 für Anlagen mit einer Jahresproduktion von 50 bis weniger als 100 t Fischertrag S 1.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 24.03.2021)
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