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UVPG LSa - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 27. August 2002
(GVBl. Nr. 47 vom 30.08.2002 S. 372; 23.07.2004 S. 454 04; 16.12.2009 S. 708 09; 10.12.2010 S. 569 10; 18.01.2011 S. 6 11; 05.12.2019 S. 946 19)
Gl.-Nr.: 2129.17
Siehe Fn *
§ 1 Geltungsbereich, Verordnungsermächtigung 09 11 19
(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Die §§ 3 und 4 gelten zudem auch für älle in der Anlage des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
§ 2 Entsprechende Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 09 11 19
§ 1 Abs. 2 bis 4, §§ 2 bis 8, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5, § 10 Abs. 1 bis 4 und 6, §§ 11, 12, 14 bis 19, §§ 21 bis 32, 48 bis 50, 54 bis 59, 64, 72, 73, 74 Abs. 1, 2, 4, 10 und 11 sowie die Anlagen 2 bis 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten für die in der Anlage aufgeführten Vorhaben entsprechend.
(1) Sind an einem Vorhaben Zulassungsbehörden unterschiedlicher Verwaltungsstufen beteiligt, ist federführende Behörde im Sinne von § 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Landesbehörde der höheren Verwaltungsstufe.
(2) Ist eine Behörde nach Absatz 1 nicht bestimmbar, so ist diejenige Landesbehörde federführend, bei der der. Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung liegt.
(3) In Zweifelsfällen entscheidet das jeweilige Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. Soweit die Geschäftsbereiche mehrerer Ministerien betroffen sind, bestimmen die betroffenen Ministerien einvernehmlich die federführende Behörde.
(4) Die federführende Behörde nimmt die in den §§ 5, 15, 24, 54, 55 Abs. 1 bis 4 und 6 und den §§ 56, 57 und 64 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Aufgaben wahr.
(5) Sofern die Aufgaben nach den §§ 16 bis 19, 21, 22 und 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren von der sonst zuständigen Zulassungsbehörde wahrgenommen werden, ist die federführende Behörde auch für diese Aufgaben zuständig.
(6) In anderen Gesetzen geregelte Zuständigkeiten bleiben unberührt.
§ 4 Zentrales Internetportal für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung 19
(1) Das Land Sachsen-Anhalt richtet ein zentrales Internetportal für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein. Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals obliegen dem für die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Ministerium.
(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nach § 19 Abs. 2 und § 27
(Stand: 22.03.2021)
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