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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren und zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Vom 27. Oktober 2015
(GVBl. Nr. 27 vom 02.11.2015 S. 560)



Artikel 1
Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren

Das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 (GVB1. LSa S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2015 (GVB1. LSa S. 369, 371), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren
"HundeG LSa - Hundegesetz
Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren ".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 bis 4 eingefügt:

"Die Rassezugehörigkeit eines Hundes bestimmt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp). Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die standardgerechten Merkmale der Phänotypen für die in Satz 1 genannten Hunde unter Berücksichtigung der von kynologischen Fachverbänden entwickelten und am 9. Februar 2001 geltenden Kriterien. Kreuzungen der in Satz 1 genannten Hunde sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der Rassen zu erkennen ist."

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 5 und 6.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere:
  1. Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind,
  2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
  3. Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, oder
  4. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen.
"(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere:
  1. Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind, sofern es sich nicht um behördlich ausgebildete Polizei- und sonstige Diensthunde von Behörden oder erfolgreich geprüfte, brauchbare Jagdhunde im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt handelt,
  2. Hunde, die sich als bissig erwiesen und eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen offensichtlich erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen und nicht nur geringfügig verletzt haben,
  3. Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
  4. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen, oder
  5. Hunde, die gemeinsam einen Menschen oder ein Tier angreifen oder jagen und von denen einer einen Menschen oder ein Tier beißt.

Dies gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 1 genannten Hunde beim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der Ausbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung, soweit Ausbildung und Einsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 sind verboten."

3. In § 6 Abs. 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort "nur" gestrichen.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Ministerium" die Wörter "oder eine von ihm durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde" eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Stehen zwingende tiermedizinische Gründe, insbesondere Alter, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Hundes, dauerhaft der Durchführung eines Wesenstests entgegen, ist eine behördliche Fristsetzung nach Satz 1 nicht erforderlich."

c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "Durchführung des Wesenstests," die Wörter "die Zuständigkeit," eingefügt.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die anerkannten sachverständigen Personen sind durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974. (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich zu verpflichten und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen."

5. § 11 Abs. 2

(2) Gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 sind außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke an der Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen. Auf Antrag kann die zuständige Behörde eine Genehmigung zur Entbindung von der Leinen- und Maulkorbpflicht erteilen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen erscheint.

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