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(ersetzt durch NatSchAG - Naturschutzausführungsgesetz)
§ 30 Erlass von Schutzverordnungen
(zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG)
(1) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach diesem Abschnitt sind die Gemeinden, die im voraussichtlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen, sowie die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, zu hören. Den Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene, mindestens jedoch vierwöchige Frist gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann die zuständige Naturschutzbehörde davon ausgehen, dass die von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden.
(2) Der Entwurf der Rechtsverordnung ist mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats in den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern, die im voraussichtlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die genannten Körperschaften mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu machen, dass bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit bei ihnen oder bei der Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlässt, Bedenken und Anregungen vorgebracht werden können.
(3) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden.
(4) Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen und führt einen Erörterungstermin durch oder teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.
(5) Wird der Entwurf der Rechtsverordnung räumlich oder sachlich erheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 2 erlassen werden soll. Sie sind ferner nicht anzuwenden, wenn
(7) Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist in der Rechtsverordnung
Die Karten müssen in hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen.
(8) Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörde nach diesem Abschnitt sind örtlich in der für Satzungen bestimmten Weise zu verkünden.
(9) Die Gemeinden erlassen Satzungen nach § 26 Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 7.
§ 31 Unbeachtlichkeit von Mängeln, Behebung von Fehlern
(1) Eine ein Naturdenkmal ausweisende Rechtsverordnung ist nicht deshalb nichtig, weil ein geschützter Landschaftsbestandteil hätte ausgewiesen werden müssen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 26 unter Berücksichtigung des Schutzzwecks zu dem gleichen Schutz hätte führen müssen. Das Gleiche gilt, wenn eine Rechtsverordnung eine Einzelschöpfung der Natur nicht als Naturdenkmal, sondern als geschützten Landschaftsbestandteil ausgewiesen hat. Satz 2 findet auf Satzungen nach § 26 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
(2) Eine Verletzung der in § 30 genannten Verfahrensvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung gegenüber der Naturschutzbehörde oder der Gemeinde geltend gemacht worden ist, die die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung oder einzelnen Anordnungen, wenn die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung im Übrigen beim In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung vorgelegen haben. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(3) Im Erörterungstermin oder durch besondere Nachricht ist auf die Frist nach Absatz 2 und auf die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen.
(4) Eine Rechtsverordnung oder Satzung kann mit rückwirkender Kraft erlassen werden, wenn sie eine Regelung, die auf einem Verfahrens- oder Formfehler beruht, ersetzt.
§ 32 Betreuung geschützter Gebiete
(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann natürlichen Personen oder juristischen Personen des Privatrechts, die sich nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bieten, auf Antrag in bestimmtem Umfange mit der Betreuung von Naturschutzgebieten beauftragen; § 34 Satz 2 Nr. 7 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt. Die Beauftragung soll befristet werden; sie kann widerrufen werden. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten wird durch sie nicht begründet. Das Land beteiligt sich an den notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe des Haushalts.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Betreuung von anderen geschützten Gebieten, Naturdenkmalen und Landschaftsbestandteilen mit der Maßgabe, dass die jeweils zuständige Naturschutzbehörde über den Antrag befindet.
(3) Die Schutzgebietsbeauftragten sollen vor einer Änderung oder Aufhebung der Rechtsverordnungen, vor Genehmigungen der Naturschutzbehörden aufgrund der Rechtsverordnungen, welche die geschützten Gebiete oder Gegenstände erheblich beeinträchtigen können, sowie vor einer Befreiung nach § 66 Abs. 2 gehört werden.
(4) Die Betreuung beinhaltet,
Abschnitt 5
Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten
§ 33 Artenhilfsprogramme
(zu § 20b BNatSchG)
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, die dem Schutz und der Entwicklung der Bestände wildlebender Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen inner- und zwischenartlichen Vielfalt dienen, werden von der oberen Naturschutzbehörde Artenhilfsprogramme erarbeitet und von der obersten Naturschutzbehörde erlassen.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Pflanzenschutzrecht, das Tierseuchenrecht, das Tierschutzrecht sowie das Forst-, Jagd- und Fischereirecht unberührt, soweit im Folgenden keine besonderen Schutzbestimmungen getroffen oder zugelassen werden.
§ 34 Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen
(zu § 20d BNatSchG)
(1) Es ist verboten,
Vernünftige Gründe im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere überwiegende Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die im Einklang mit den dafür maßgeblichen Vorschriften stehende Jagd und Fischerei.
(2) Tiere und Pflanzen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Dies gilt nicht für die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Soweit Tiere betroffen sind, die dem Jagdrecht unterliegen, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit der zuständigen Jagdbehörde derselben Verwaltungsebene.
(3) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften, insbesondere des Abschnitts 4, ist es verboten,
Auf wildlebende Tiere ist Rücksicht zu nehmen.
(4) Von den Verboten sind behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen ausgenommen, die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise durchgeführt werden können. Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die rechtswirksame Genehmigung für ein Bauvorhaben in die Verbotsfrist fällt und Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss.
(5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 und des Absatzes 3 kann die zuständige Naturschutzbehörde im Einzelfall oder allgemein für gleichgelagerte Fälle zulassen, sofern sie nach Art und Umfang die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht wesentlich beeinträchtigen.
§ 35 Sammeln von Naturerzeugnissen09
(zu § 20d BNatSchG)
(1) Jedermann ist berechtigt, Beeren, Kräuter, Nüsse und Pilze für den eigenen Bedarf in geringen Mengen zu sammeln, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind. Das Gleiche gilt für einen Handstrauß von Blumen, Gräsern, Farukraut und Zweigen. Bei einer Gefährdung der Bestände kann die untere Naturschutzbehörde das Sammeln und die Entnahme gebiets- und zeitweise untersagen.
(2) Das gewerbsmäßige Sammeln, Be- oder Verarbeiten wildlebender Tiere und Pflanzen bedarf der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die Bestimmungen des § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion finden Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden.
§ 36 Besonderer Artenschutz, Horstschutzzonen
(1) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 22 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Für Arten, die im Rahmen der Gesetze der fischerei- oder forstlichen Nutzung oder die dem Jagdrecht unterliegen, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zu erlassen. Sofern die Rechtsverordnung bauliche Anlagen betrifft, erlässt die oberste Naturschutzbehörde die Verordnung im Einvernehmen mit der obersten Baubehörde.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann Einzelanordnungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 treffen, wenn diese für den Schutz einer bestimmten Lebensstätte oder eines Bestandes ausreicht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Geltungsbereich der Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll örtlich kenntlich gemacht werden, sofern der Schutzzweck nicht entgegensteht; § 21 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Zum Schutz der Horst- und Neststandorte der Adler, Baum- und Wanderfalken, Weihen, Schwarzstörche und Kraniche ist es verboten,
Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Fischadler, deren Horste sich auf Masten in der bewirtschafteten freien Landschaft befinden. Für Rohrweihen, die in der bewirtschafteten freien Landschaft nisten, gilt der Brutplatz als Horstschutzzone 1 und der Umkreis von 200 Metern um den Brutplatz als Horstschutzzone II; für sie gilt das Verbot nach Satz 1 Nr. 2 nicht. Für Kraniche gelten die Verbote nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai. Für Kraniche, die in der bewirtschafteten freien Landschaft nisten, gilt der Brutplatz als Horstschutzzone 1 und der Umkreis von 200 Metern um den Brutplatz als Horstschutzzone II; für sie gilt das Verbot nach Satz 1 Nr. 2 nicht. Für Seeadler gelten die Verbote nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli.
(5) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Schutzes nach Absatz 4 zu regeln. Dabei kann sie, soweit erforderlich, weitere Schutzbestimmungen für die Horstschutzzonen treffen und die Regelungen in Absatz 4 sowie in der Rechtsverordnung auf den Schutz der Horststandorte anderer in ihrem Bestand gefährdeter Vogelarten ausdehnen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Von den Verboten nach den Absätzen 4 und 5 kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn
In den Fällen der Nummer 3 finden die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 bis 6 über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Anwendung.
§ 37 Kennzeichnung wildlebender Tiere
(zu § 26 Abs. 3 und 4 BNatSchG)
(1) Wildlebende Tiere dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Weise gekennzeichnet werden. Die Genehmigung schließt die Zulassung nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S.254), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S.3224), ein.
(2) Wer einen ersichtlich zur Kennzeichnung verwendeten Fußring oder ein anderes derartiges Zeichen findet, ist verpflichtet, den Fund bei einer Naturschutzbehörde, Forstdienststelle, dem auf dem Kennzeichen angegebenen Institut oder der Vogelwarte Hiddensee zu melden.
(3) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnung zu wissenschaftlichen Zwecken zu erlassen.
§ 38 (weggefallen)04
§ 39 (weggefallen)04
Abschnitt 6
Erholung in Natur und Landschaft
§ 40 Betreten der freien Landschaft
(zu § 27 BNatSchG)
(1) Jeder darf in der freien Landschaft auf eigene Gefahr Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder und Feldraine zum Zwecke der naturverträglichen Erholung betreten und mit einem Fahrrad oder Krankenfahrstuhl befahren.
(2) Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn sie trittfest oder als Reitweg ausgewiesen sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht innerhalb eingefriedeter Grundstücke, auf denen Tiere weiden, Gartenbau, Teichwirtschaft oder Fischzucht betrieben wird, sowie für Hof- und Gebäudeflächen. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung darf durch das Betreten gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden. Gegenstände dürfen nicht in Natur und Landschaft zurückgelassen werden. Die Erholung anderer in Natur und Landschaft darf nicht gestört werden.
(4) Weitergehende Vorschriften nach Abschnitt 4 bleiben unberührt.
§ 41 Wander- und Reitwege
(zu § 28 BNatSchG)
(1) Gemeinden und Landkreise richten geeignete und zusammenhängende Wander- und Reitwege im Verbund mit sonstigen Straßen, Wegen und Flächen, die betreten werden dürfen oder auf denen das Reiten zulässig ist, ein oder wirken auf ihre Einrichtung hin. Hierbei sind die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Landkreise, der Bedarf der Allgemeinheit an Erholung in Natur und Landschaft und das Schutzbedürfnis empfindlicher Landschaftsteile und Arten zu berücksichtigen.
(2) Die Wege sind zu kennzeichnen. Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben die Markierungen zu dulden. Wander- und Radwege, Sport- und Lehrpfade sollen nicht als Reitweg gekennzeichnet werden.
§ 42 Sperren von Flächen und Wegen in der freien Landschaft
(zu § 27 BNatSchG)
(1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf Flächen und Wege nach § 40 Abs. 1 und 2 nur mit Genehmigung des Amtsvorstehers oder des Bürgermeisters der amtsfreien Gemeinde sperren. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dies
erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu befristen.
(2) Aus Gründen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 kann die Naturschutzbehörde die Sperrung der bezeichneten Flächen und Wege auch von Amts wegen anordnen. § 36 Abs. 1, 2 und 5 bleibt unberührt.
(3) Für gesperrte Privatwege gilt § 41 Abs. 2 entsprechend.
§ 43 Benutzung und Schutz des Strandes
(1) Jeder darf den Ostseestrand sowie den Strand an Boddengewässern auf eigene Gefahr betreten und sich dort aufhalten sowie Muschelschalen und Steine für den eigenen Bedarf in geringen Mengen sammeln. Das Anlanden und Auflegen von Booten der Küstenfischerei, von motorlosen Sportbooten und von Sportbooten, die mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet sind, deren größte Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt, ist gestattet. Dabei ist auf den Gemeingebrauch, insbesondere die Badenutzung, und die Belange des Naturschutzes Rücksicht zu nehmen; § 40 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Es ist verboten, in Küstendünen oder auf Strandwällen Feuer zu entzünden oder außerhalb der gekennzeichneten Wege zu fahren, zu zelten sowie Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufzustellen.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann Teile des Strandes aus den in § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Gründen ganz oder teilweise sperren.
(4) Im Übrigen richtet sich die Benutzung des Strandes nach den Vorschriften des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch § 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178).
§ 44 Sondernutzung am Strand
(1) Die Gemeinden haben das Recht, einen zum Gemeindegebiet oder, mit Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde, zu deren Gebiet gehörenden Teil des Strandes für den Badebetrieb oder zu anderen Zwecken zu nutzen, soweit nicht überwiegende Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege, andere Belange des Gemeinwohls oder Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2) Die Gemeinden regeln das Nähere durch Satzung. Dabei sind sie befugt, den nach § 43 Abs. 1 eingeräumten Gemeingebrauch einzuschränken und auch Dritten die Sondernutzung zu gestatten. Das Wandern entlang des Strandes darf nicht gehindert oder abgabepflichtig gemacht werden; im Übrigen ist ein angemessenes Verhältnis zwischen abgabepflichtigem und abgabefreiem Strand zu gewährleisten.
§ 45 Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften
(1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) dürfen nur auf hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden.
(2) Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken und Naturschutzgebieten abseits von Zelt- und Campingplätzen in der freien Landschaft für eine Nacht zelten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte für den persönlichen Gebrauch aufgestellt werden, wenn die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind.
(3) Die Amtsvorsteher oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden können auf Antrag im Einzelfall außerhalb von Zelt- und Campingplätzen die Aufstellung und Benutzung von insgesamt nicht mehr als fünf Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen Wohnwagen und Wohnmobilen bis zu sechs Monaten genehmigen, wenn
Satz 1 gilt sinngemäß für Zeltlager mit mehr als fünf Zelten, die im Rahmen einer zeitlich begrenzten Jugend-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung für deren Dauer aufgeschlagen werden sollen.;
Abschnitt 7
Förderung des Naturschutzes, Einschränkung von Rechten
§ 46 Öffentliche Förderung
Das Land hat sich nach Maßgabe des Haushalts an Aufwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, für die Schaffung oder Unterhaltung von Informationseinrichtungen sowie von Wegen und Zugängen zu beteiligen, die gleichermaßen der Förderung der Erholung in Natur und Landschaft als auch dem Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft dienen.
§ 47 Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(zu § 10 BNatSchG)
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde zu dulden.
(2) Die zuständige Naturschutzbehörde soll den Duldungspflichtigen Gelegenheit geben, die vorgesehene Maßnahme im Wege des Vertragsnaturschutzes selbst durchzuführen. Macht der Duldungspflichtige hiervon keinen Gebrauch, hat die Behörde ihm bekannt zu geben, von wem und wann die Maßnahme durchgeführt wird.
(3) Für unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge kann vom Verfahren nach Absatz 2 abgesehen und die Duldungsanordnung nach Absatz 1 nachgeholt werden, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.
§ 48 Vorkaufsrecht
(1) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht zu an einem Grundstück, das ganz oder teilweise in einem Nationalpark, in einem Naturschutzgebiet oder in einem Gebiet liegt, das als geplantes Naturschutzgebiet nach § 29 einstweilig sichergestellt ist.
(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Grundstück für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück an Familienangehörige im Sinne von § 8 Nr. 2 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, 1652, 2000), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), oder zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine Einheit bildet, veräußert wird.
(3) Liegen die Merkmale des Absatzes 1 nur bei einem Teil des Grundstückes vor, so kann die Ausübung des Vorkaufsrechts auf diese Teilfläche beschränkt werden. Ist die Restfläche für den Eigentümer wirtschaftlich nicht mehr in zumutbarer Weise verwertbar, kann er verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt.
(4) Das Vorkaufsrecht des Landes wird durch Verwaltungsakt; der obersten Naturschutzbehörde gegenüber dem Veräußerer ausgeübt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts ist der Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
(5) Veräußerer und Erwerber haben den Inhalt des geschlossenen Vertrages der obersten Naturschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zweier Monate nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 504 bis 509, 512, 1098 Abs. 2 sowie die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
(6) Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Regelungen allen anderen Vorkaufsrechten im Range vor und bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch.
(7) Das Land kann sein Vorkaufsrecht nach Absatz 1 zugunsten der Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern, eines Landkreises, einer Gemeinde, einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ausüben, wenn der Begünstigte zustimmt. In diesem Fall tritt der Begünstigte an die Stelle des Landes. Für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag haftet das Land neben dem Begünstigten.
§ 49 Enteignung
(1) Das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken können zum Wohle der Allgemeinheit und zugunsten des Landes oder einer anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der Landkreise und kreisfreien Städte auf Antrag der obersten Naturschutzbehörde enteignet werden, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, einschließlich der Vorsorge für die Erholung in Natur und Landschaft, sowie der Erfordernisse und Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Enteignet werden können insbesondere das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken, auf denen in einem Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen festgesetzt werden. Gleiches gilt für das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken, wenn deren Inanspruchnahme für die Einrichtung des zusammenhängenden Wander- und Reitwegenetzes nach § 41 Abs. 1 erforderlich ist. In den Fällen des Satzes 2 tritt die zuständige Planfeststellungsbehörde an die Stelle der obersten Naturschutzbehörde.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde oder die Planfeststellungsbehörde ist auch für die Aufstellung des für die Enteignung erforderlichen Planes zuständig. Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178).
§ 50 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen, Härteausgleich
(1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich aus diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz, einer aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnung oder Satzung oder aus Maßnahmen aufgrund der genannten Rechtsvorschriften ergeben, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) entschädigungslos zu dulden.
(2) Der Eigentümer hat einen Anspruch auf Ausgleich der die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks betreffenden Vermögensnachteile, die mit den in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen verbunden sind, wenn nur dadurch die Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 14 Abs. 2 des Grundgesetzes gewährleistet werden kann.
(3) Ein Ausgleich ist insbesondere zu gewähren, soweit infolge von Verboten, Geboten oder Maßnahmen nach den §§ 20 bis 27 und 36
und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
(4) Zur Leistung des Ausgleichs ist der Träger der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, dessen Behörde die Rechtsvorschrift erlassen oder die Maßnahme getroffen hat. Der Begünstigte kann von dem durch eine ausgleichspflichtige Maßnahme betroffenen Eigentümer die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt verlangen, dass die Nutzung, für die der Ausgleich gezahlt werden soll, auf dem Grundstück nicht mehr ausgeübt werden kann.
(5) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über die Berechnung des Ausgleichs, Geringfügigkeitsgrenzen und die Fälligkeit der Zahlungen sowie die Frist, innerhalb derer ein Antrag auf Zahlung gestellt werden muss.
(6) § 49 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Wird durch Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege dem Eigentümer oder einem anderen Nutzungsberechtigten ein wirtschaftlicher Nachteil zugefügt, der für den Betroffenen in seinen persönlichen Lebensumständen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, eine besondere Härte bedeutet, ohne dass nach Absatz 2 und 3 ein Ausgleich zu leisten ist, so kann dem Betroffenen auf Antrag nach Maßgabe des Haushalts ein Härteausgleich in Geld gewährt werden, soweit dies zur Vermeidung oder zum Ausgleich der besonderen Härte geboten erscheint. Absatz 4 Satz 1 ist anzuwenden.
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(Stand: 06.07.2018)
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