umwelt-online: Landesnaturschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (4)
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(ersetzt durch NatSchAG - Naturschutzausführungsgesetz)

§ 51 Vertragsnaturschutz

(1) Zur Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften soll die Naturschutzbehörde prüfen, ob der Schutzzweck auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(2) Durch vertragliche Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde sind, insbesondere im Rahmen von Förderprogrammen, Maßnahmen von geeigneten Personen, Betrieben, Personenvereinigungen und Naturschutzverbänden zu fördern, die der Verwirklichung von Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf bestimmten Grundflächen oder in bestimmten Gebieten dienen.

Abschnitt 8
Zuständigkeiten, Organisation, Verbandsbeteiligung, Verfahren

Unterabschnitt 1
Zuständigkeiten und Organisation

§ 52 Naturschutzbehörden, Aufgabenübertragung  0506a
(zu § 3 Abs. 1 BNatSchG)

(1) Dieses Gesetz, das Bundesnaturschutzgesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften werden, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, durch die Naturschutzbehörden ausgeführt. Naturschutzbehörden sind

  1. das Umweltministerium (oberste Naturschutzbehörde),
  2. das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (obere Naturschutzbehörde),
  3. die Nationalparkämter und die Ämter für die Biosphärenreservate (Großschutzgebietsverwaltung),
  4. die Landräte und Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte als untere Naturschutzbehörden.

(2) Die Aufgaben nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsvorschriften werden auf die Kreise und großen kreisangehörigen Städte übertragen, soweit sie nicht nach diesem Gesetz anderen Behörden vorbehalten werden. Die Kreise und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege im übertragenen Wirkungskreis wahr.

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Die Landräte sind als untere Naturschutzbehörden ferner zuständig für die Aufgaben der Vergabe und Zuwendung für die aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds mitfinanzierten Förderprogramme. Die damit verbundene Verwendungskontrolle obliegt den Landräten als untere staatliche Verwaltungsbehörden.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, für Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstehen, ihre eigene oder die Zuständigkeit der ihr nachgeordneten Behörden durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 53 Zuständigkeiten der obersten Naturschutzbehörde05

Die oberste Naturschutzbehörde ist außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen, zuständig für die Ausübung der Fachaufsicht über die Naturschutzbehörden.

§ 54 Zuständigkeiten der oberen Naturschutzbehörde0506

(1) Die obere Naturschutzbehörde ist außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen zuständig für

  1. diejenigen Entscheidungen, welche nach den Bestimmungen des Artenschutzes im Bundesnaturschutzgesetz und in der Bundesartenschutzverordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugewiesen sind,
  2. die Erarbeitung von
    1. Grundlagen für den Flächen- und Objektschutz,
    2. Planungs- und Entscheidungshilfen für die Naturschutzbehörden,
    3. Fachbeiträgen für die Planung anderer Behörden und Stellen auf deren Anforderung,
  3. die Erfassung der gemäß den §§ 20 und 21 geschützten sowie nach § 29 einstweilig gesicherten Flächen und Landschaftsbestandteile,
  4. die Erfassung des Zustandes von Natur und Landschaft und von Veränderungen in der Tier- und Pflanzenwelt und deren Lebensräumen,
  5. die Schulung und fachliche Betreuung der im Naturschutz tätigen Bediensteten und ehrenamtlichen Mitarbeiter,
  6. die Erarbeitung der Schutz-, Pflege-, Wiederherstellungs- und Entwicklungskonzeptionen der Naturparke (Naturparkpläne) im Einvernehmen mit der in ihrem Gebiet jeweils berührten unteren Naturschutzbehörde und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1,
  7. die Vergabe und Kontrolle der Verwendung von Fördermitteln und Zuwendungen des Landes, die für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit landesweiter Bedeutung zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die obere Naturschutzbehörde ist ferner zuständig für

  1. das Management einschließlich der Managementplanung sowie das Monitoring in den Gebieten des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
  2. die naturschutzfachliche Betreuung der festgesetzten oder nach § 29 Abs. 1 und 2 gesicherten Naturschutzgebiete,
  3. die Vergabe und Kontrolle der Verwendung von Fördermitteln und Zuwendungen des Landes, die für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Verfügung gestellt werden.

§ 55 Zuständigkeiten der Großschutzgebietsverwaltung050606a

Die Nationalparkämter und die Ämter für die Biosphärenreservate sind zuständig für alle Aufgaben und Entscheidungen der unteren Naturschutzbehörden sowie der oberen Naturschutzbehörde gemäß § 54 Abs. 2, sofern jene den räumlichen Geltungsbereich eines festgesetzten Nationalparks oder Biosphärenreservats betreffen.

§ 56 (aufgehoben)06

§ 56a Zuständigkeiten der Amtsvorsteher der Ämter und der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden

(1) Die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind zuständig für:

  1. die Erteilung von Genehmigungen zum Sperren von Flächen und Wegen in der freien Landschaft nach § 42 Abs. 1,
  2. die Erteilung von Genehmigungen zum Aufstellen und Benutzen von Zelten und beweglichen Unterkünften außerhalb von Zelt- und Campingplätzen im Einzelfall nach § 45 Abs. 3.

(2) Die Behörden nach Absatz 1 nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 im übertragenen Wirkungskreis wahr.

§ 57 Gefahrenabwehr

(1) Die Naturschutzbehörden überwachen die Erfüllung der nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft.

(2) Die Naturschutzbehörden sind als Ordnungsbehörden zuständig.

(3) Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Naturschutzbehörde die nach § 15 Abs. 4 bis 6 vorgesehenen Maßnahmen an. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.

(4) Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Naturschutzbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entscheidung von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtung gilt im Verhältnis der Naturschutzbehörden zueinander entsprechend.

(5) Die Befugnisse der örtlichen Ordnungsbehörden und der Polizei, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleiben unberührt.

§ 57a Verzeichnisse über Schutzgebietsflächen

Grundstücke in Schutzgebieten im Sinne von § 21 Abs. 1 und 2 sowie in Gebieten im Sinne von § 28 können in ein Verzeichnis eingetragen werden. Die Verzeichnisse werden von den Naturschutzbehörden geführt. In Verzeichnissen für Gebiete nach § 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 können Vorname, Name und Anschrift von Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben des Naturschutzes erforderlich ist.

§ 58 Beiräte für Naturschutz und Landschaftspflege, Kreisnaturschutzbeauftragte

(1) Bei der obersten Naturschutzbehörde ist ein Beirat für Naturschutz und Landschaftspflege zu bilden. Die Mitglieder des Beirates werden befristet und auf Widerruf bestellt; sie dürfen nicht Bedienstete von Naturschutzbehörden sein.

(2) In den Beirat sind Personen zu berufen, die im Naturschutz und in der Landschaftspflege besonders fachkundig oder erfahren sind. Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden. Sie haben Anspruch auf Erstattung von Reisekosten.

(3) Der Beirat hat die oberste Naturschutzbehörde in wichtigen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege in ihrem Aufgabenbereich zu unterstützen und fachlich zu beraten. Dazu ist der Beirat rechtzeitig zu unterrichten. Er kann Maßnahmen des Naturschutzes anregen und ist auf Verlangen zu hören.

(4) Bei den unteren Naturschutzbehörden können Beiräte für Naturschutz und Landschaftspflege gebildet sowie aus deren Mitgliedern ein Kreisnaturschutzbeauftragter bestellt werden. Der Beauftragte vertritt den Beirat, insbesondere in allen laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten. Absatz 1 bis 3 gilt sinngemäß.

§ 59 Naturschutzwarte

(1) Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden werden für ein bestimmtes Gebiet durch die unteren Naturschutzbehörden sowie die Großschutzgebietsverwaltung Naturschutzwarte bestellt.

(2) Die Naturschutzwarte haben die sie bestellende Naturschutzbehörde über alle nachteiligen Veränderungen in Natur und Landschaft zu informieren und durch Aufklärung darauf hinzuwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden. Sie haben ferner die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz und der Pflege von Natur und Landschaft dienen oder die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, abzuwehren sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken.

(3) Die unteren Forstbehörden nehmen die Aufgaben der Naturschutzwarte für den Geltungsbereich des Landeswaldgesetzes unter Einbeziehung der nach Absatz 1 bestellten Personen wahr.

(4) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist, sind die Naturschutzwarte berechtigt,

  1. Grundstücke, mit Ausnahme von Wohngebäuden, zu betreten,
  2. eine Person anzuhalten und ihre Identität festzustellen; § 29 Abs. 2 und 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes gilt entsprechend,
  3. eine Person vorübergehend von einem Platz zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten eines Platzes zu verbieten und
  4. unberechtigt entnommene Gegenstände, gehaltene oder erworbene Pflanzen und Tiere sowie solche Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.

(5) Die Tätigkeit der nach Absatz 1 bestellten Naturschutzwarte ist ehrenamtlich. Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Eignung der bestellten Personen, die Begründung und die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, die Abberufung, den Aufwendungsersatz sowie die Aus- und Fortbildung regeln und Vorschriften über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen treffen.

(6) Die ehrenamtlichen Naturschutzwarte müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

§ 60 Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern

(1) Unter dem Namen "Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern" besteht eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Das Gebiet der Stiftung erstreckt sich auf das Land Mecklenburg-Vorpommern. Der Sitz der Stiftung ist Schwerin. Die Stiftung führt das kleine Landessiegel.

(3) Die Stiftung verfolgt insbesondere im .Rahmen der Naturschutzprogramme des Landes den Zweck,

  1. für den Naturschutz und die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts besonders geeignete Grundstücke in Mecklenburg-Vorpommern zu erwerben, anzupachten oder den Erwerb oder die Anpachtung durch Dritte durchführen zu lassen,
  2. den Erwerb oder die Anpachtung solcher Grundstücke durch geeignete Träger zu fördern,
  3. die Grundstücke nach Nummer 1 zu pflegen und zu entwickeln oder die Pflege und Entwicklung durch Dritte oder Naturschutzbehörden durchführen zu lassen,
  4. Maßnahmen zur Aufklärung, Ausbildung und Fortbildung zu unterstützen und zu fördern,
  5. die Forschung, insbesondere die integrative Umweltforschung, sowie modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet der natürlichen Umwelt anzuregen und zu fördern,
  6. sonstige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen oder zu ihrer Durchführung beizutragen.

Die Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden bleiben unberührt. Das Nähere regelt die Satzung.

(4) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Die Satzung nach Satz 1 sowie ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde.

(5) Stiftungsbehörde ist die oberste Naturschutzbehörde.

§ 61 Stiftungsvermögen, Erlöschen der Stiftung

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht insbesondere aus Grundbesitz.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049).

(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck insbesondere durch Verwendung

  1. der Erträge des Stiftungsvermögens,
  2. von Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des Haushaltsplanes,
  3. von Zuwendungen Dritter,
  4. von Ausgleichszahlungen bei Eingriffen in Natur und Landschaft, sofern die Stiftung Maßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 8 durchführt oder durchführen lässt
  5. von Geldbußen,
  6. von Erträgen aus öffentlichen Lotterien und Ausspielungen, oberste Naturschutzbehörde ist berechtigt, Bedienstete vorübergehend an die Stiftung abzuordnen.

(4) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Landesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Der Landesrechnungshof hat ein Prüfungsrecht.

(5) Im Falle des Erlöschens der Stiftung hat das Land Mecklenburg-Vorpommern das ihm zufallende Vermögen im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 62 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind

  1. das Kuratorium,
  2. der Vorstand.

(2) Das Kuratorium besteht aus elf Mitgliedern. Ihm gehören ein Beauftragter der obersten Naturschutzbehörde und ein vom Umweltausschuss des Landtages aus seiner Mitte zu wählender Vertreter an. Ferner werden auf Vorschlag der nachstehenden Institutionen zwei vom Beirat für Naturschutz und Landschaftspflege bei der obersten Naturschutzbehörde aus seiner Mitte zu wählende Vertreter sowie ein von den Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern, ein von den kommunalen Spitzenverbänden, ein von den Unternehmerverbänden, ein vom Bauernverband, ein von den Landschaftspflegeverbänden und je ein von den Universitäten Greifswald und Rostock zu bestimmender Vertreter durch die oberste Naturschutzbehörde berufen.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer einer Legislaturperiode entsandt. Eine erneute Berufung ist zulässig.

(4) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(6) Der Vorstand der Stiftung besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie werden auf Vorschlag des Kuratoriums von der obersten Naturschutzbehörde berufen.

(7) Der Vorstand hat die Beschlüsse des Kuratoriums vorzubereiten und deren Durchführung zu gewährleisten. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung; die Mitglieder des Vorstandes sind dabei alleinvertretungsberechtigt. Absatz 5 gilt entsprechend.

(8) Der Vorstand bedient sich für die Führung der Geschäfte der Stiftung der Unterstützung durch Arbeitnehmer. Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für die Arbeitnehmer des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(9) Der Stiftung wird die Dienstherreneigenschaft verliehen. Die Ausstellungen, Veranstaltungen oder Sammlungen.

(10) Das Nähere regelt die Satzung.

Unterabschnitt 2
Verbandsbeteiligung

§ 63 Anerkennung von Verbänden
(zu § 29 Abs. 4 BNatSchG)

Die Anerkennung von Verbänden, die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes spricht die oberste Naturschutzbehörde aus. Sie macht die anerkannten Verbände im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt.

§ 64 Mitwirkungsrechte von Verbänden

Einem nach § 63 anerkannten Verband ist, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben bei

  1. der Vorbereitung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Vorschriften des Landesrechts, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, mit Ausnahme von Bauleitplänen,
  2. der Vorbereitung des Gutachtlichen Landschaftsprogramms und der Gutachtlichen Landschaftsrahmenpläne nach § 12, einschließlich der Anforderungen an andere Raumnutzungen gemäß § 11 Abs. 2, sowie bei der Vorbereitung der örtlichen Landschaftsplanung nach § 13,
  3. Planfeststellungsverfahren nach Bundes- und Landesrecht, bei Plangenehmigungen sowie bei Entscheidungen über den Verzicht auf eine Planfeststellung oder Plangenehmigung, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht, bei Flurbereinigungsverfahren, bei Befreiungen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder von aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften sowie bei der Erteilung von Ausnahmen nach den §§ 20 Abs. 3, 27 Abs. 2 und 36 Abs. 6 Nr. 3, soweit der Verband durch das Vorhaben in seinem für die Anerkennung maßgebenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

§ 65 Beteiligungsverfahren

(1) Die nach § 64 zu beteiligenden Verbände sind über Vorhaben, auf die sich die Beteiligung erstreckt, rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Sie werden am Verfahren beteiligt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis mitteilen, sich am Verfahren beteiligen zu wollen. Ein am Verfahren beteiligter Verband hat Anspruch auf Übersendung aller für das Vorhaben bedeutsamer Unterlagen, soweit sie nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.

(2) Einem nach Absatz 1 beteiligten Verband ist innerhalb einer angemessenen, mindestens jedoch vierwöchigen Frist nach Übersendung der Unterlagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Endet das Verfahren durch einen Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, so ist den Verbänden, die im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben, die Entscheidung bekannt zu geben, es sei denn, der Verband hat von seinem Mitwirkungsrecht nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Gebrauch gemacht.

(4) Durch schriftliche Erklärung kann ein Verband gegenüber der zuständigen Naturschutzbehörde auf die Mitwirkung in bestimmten Verfahren verzichten. Die Verfahren sind unter Angabe der für sie einschlägigen Rechtsvorschriften zu bezeichnen.

(5) Die Mitwirkung eines anerkannten Verbandes entfällt nur, wenn

  1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzuge oder eines zwingenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 28 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. April 1993 (GVOBl. M-V S. 482), geändert durch das Gesetz vom 16. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 565), notwendig ist,
  2. sie eine Bekanntgabe personenbezogener Daten erfordert, die nach Maßgabe des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 487) unzulässig ist und ohne Kenntnis dieser Daten der Verband seinen satzungsgemäßen Aufgaben nicht nachkommen kann.

§ 65a Rechtsbehelfe von Vereinen und Verbänden

(1) Ein nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S.1193) anerkannter Verein oder ein nach § 63 anerkannter Landesverband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen

  1. Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der soeben genannten Fassung,
  2. Planfeststellungsbeschlüsse,
  3. Plangenehmigungen, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
  4. Ausnahmen vom Alleenschutz nach § 27 Abs. 2, wenn mehr als zehn Bäume betroffen sind, sowie
  5. Ausnahmen vom Horstschutz nach § 36 Abs. 5 Nr. 3,

sofern die in den Nummern 2 bis 5 genannten Entscheidungen Vorhaben betreffen, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein oder der Landesverband

  1. geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsaktes, dessen Ablehnung oder Unterlassung Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund oder im Rahmen dieser Gesetze erlassen worden sind oder fortgelten, oder anderen Rechtsvorschriften, die bei Erlass des Verwaltungsaktes zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
  2. er dadurch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
  3. zur Mitwirkung nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes oder dieses Gesetzes berechtigt war und er sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihm entgegen der genannten Vorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

(3) Hat der Verein oder der Landesverband im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber aufgrund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können.

(4) Ist der Verwaltungsakt dem Verein oder dem Landesverband nicht bekannt gegeben worden, müssen Widerspruch und Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem der Verein oder der Landesverband von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(5) In den in Absatz 1 Satz 1 Nummern 4 und 5 genannten Fällen sind Rechtsbehelfe nach dieser Vorschrift unzulässig, wenn das Verfahren zur Mitwirkung nach § 65 vor dem 18. Mai 2002 eingeleitet worden ist. Im Übrigen gilt § 69 Abs. 5 bis 7 des Bundesnaturschutzgesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung.

Unterabschnitt 2a
Naturschutzgenehmigung

§ 65b Naturschutzgenehmigung06

(1) Alle für eine Maßnahme erforderlichen Entscheidungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften werden in einer einheitlichen behördlichen Genehmigung zusammengefasst (Naturschutzgenehmigung). Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen der obersten Naturschutzbehörde oder der oberen Naturschutzbehörde gemäß § 54 Abs. 1 sowie für Entscheidungen gemäß § 16a und § 66 Abs. 5.

(2) Die Naturschützgenehmigung wird erteilt

  1. durch die Großschutzgebietsverwaltung im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit gemäß § 55 Abs. 1,
  2. durch die obere Naturschutzbehörde im Sinne von § 54 Abs. 2
    1. im räumlichen Geltungsbereich von aufgrund dieses Gesetzes festgesetzten, fortgeltenden oder einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten,
    2. im Bereich der Küstengewässer sowie sonstiger Flächen, die nicht zum Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt gehören,

    sofern nicht die Großschutzgebietsverwaltung zuständig ist,

  3. durch die unteren Naturschutzbehörden in allen übrigen Fällen.

(3) Wären nach Absatz 2 mehrere Naturschutzgenehmigungen zu erteilen, so werden diese zusammengefasst und erteilt

  1. durch die Großschutzgebietsverwaltung, sofern sie nach Absatz 2 Nr. 1 beteiligt ist,
  2. durch die obere Naturschutzbehörde im Sinne von § 54 Abs. 2 in den übrigen Fällen.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeit ergänzend oder abweichend von Absatz 3 nach dem Schwerpunkt der Maßnahme bestimmen.

§ 65c Verfahrensvorschriften für die Naturschutzgenehmigung06

(1) Die Naturschutzgenehmigung wird auf Antrag erteilt.

(2) Die Naturschutzgenehmigung verpflichtet auch die Rechtsnachfolger des Verursachers. Erfüllt der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger die ihm auferlegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 4 bis 6 nicht und führen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nicht zum Erfolg, so kann die Genehmigungsbehörde für die Erfüllung dieser Verpflichtungen auch den Eigentümer des betroffenen Grundstücks in Anspruch nehmen, sofern er mit dem Eingriff einverstanden war oder ein Einverständnis nach den Umständen des Falles anzunehmen ist.

(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, erlischt die Naturschutzgenehmigung, wenn mit der Maßnahme nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung begonnen oder eine begonnene Maßnahme länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag bis zu zwei Jahre verlängert werden.

(4) Betrifft die Naturschutzgenehmigung ein UVP-pflichtiges Vorhaben, so muss das Verfahren den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

§ 65d Konzentrationswirkung0609

(1) Die Naturschutzgenehmigung wird durch die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine bauliche Anlage handelt, die einer Baugenehmigung bedarf. Die zuständige Naturschutzbehörde hat das Beteiligungsverfahren nach §§ 64 und 65 durchzuführen. Über die Erteilung des Einvernehmens entscheidet die zuständige Naturschutzbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Bauaufsichtsbehörde. Sofern ein Beteiligungsverfahren nach Satz 2 durchzuführen ist, findet Satz 3 sowie § 69 Abs. 1 Satz 2 der Landesbauordnung keine Anwendung.

(1a) (Text hier nicht dargestellt)

(1b) Die Naturschutzgenehmigung wird durch die Bergbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das einer Genehmigung nach den §§ 51, 52 Abs. 1 bis 5, den §§ 53 bis 57, 126 und 127 des Bundesberggesetzes bedarf. Die zuständige Naturschutzbehörde hat das Beteiligungsverfahren nach den §§ 64 und 65 durchzuführen.

(1c) Sofern nach den Absätzen 1, 1a und 1b verschiedene Behörden für die Erteilung der Naturschutzgenehmigung zuständig wären, entscheidet die oberste Naturschutzbehörde, welche Behörde für die Erteilung der Naturschutzgenehmigung zuständig ist.

(2) In allen übrigen Fällen wird die Naturschutzgenehmigung durch die in § 65b Abs. 2 und 3 genannte Behörde erteilt. Satz 1 gilt nicht für andere behördliche Entscheidungen mit Konzentrationswirkung.

Unterabschnitt 3
Besondere Verfahrensvorschrift

§ 66 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Soweit es in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen und fortgeltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, ohne dass hierfür die Voraussetzungen näher festgelegt sind, kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn sich dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen. Bei Unterschutzstellungen nach § 75 Abs. 1 gilt Satz 1 auch dann, wenn die Erteilung von Ausnahmen nicht vorgesehen ist.

(2) Die zuständige Naturschutzbehörde kann auf Antrag von den Verboten und Geboten der in Absatz 1 genannten Vorschriften Befreiung gewähren, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    2. zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(3) Bei Ausnahmen nach Absatz 1 und Befreiungen nach Absatz 2 finden die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 bis 6 über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Anwendung. Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet betroffen ist, gilt § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen des § 29.

(5) Ausnahmen und Befreiungen von Satzungen nach § 26 Abs. 3 erteilt der Bürgermeister.

§ 67 Betreten von Grundstücken, Untersuchungen

(1) Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden und der Gemeinden dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben

  1. Grundstücke, mit Ausnahme von Wohngebäuden, betreten und dort nach rechtzeitiger Ankündigung Vermessungen, Bestandserhebungen, Bodenuntersuchungen, Bodenproben oder ähnliche Arbeiten durchführen sowie Photographien anfertigen,
  2. Aufnahme- und Auslieferungsbücher, Aufbewahrungsorte, Ver- und Bearbeitungsstätten und Tiergehege an Ort und Stelle daraufhin überprüfen, ob die Vorschriften zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen eingehalten, insbesondere die in § 38 Abs. 3 genannten Anforderungen erfüllt werden.

(2) Vor dem Betreten eines nicht jedermann zugänglichen Grundstückes sollen der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte benachrichtigt werden, sofern dem kein wichtiger Grund entgegensteht. In geeigneten Fällen kann die Benachrichtigung auch durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen.

(3) Bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, haben Untersuchungen und Kontrollen im Einvernehmen mit der Bergbehörde zu erfolgen.

§ 68 Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten

§ 69 Ordnungswidrigkeiten04

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass ihm eine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde,

  1. entgegen § 15 Abs. 2 einen Eingriff der in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 17 bezeichneten Art ohne Genehmigung vornimmt,
    1 a. entgegen § 16a Abs. 1 und 5 ohne Genehmigung oder Planfeststellung oberflächennahe Bodenschätze gewinnt, Abgrabungen, Aufschüttungen, Ausfüllungen, Auf- oder Abspülungen durchführt oder eine Landgewinnung am Meer vornimmt,
  2. entgegen § 19 Abs. 1 an Gewässern erster Ordnung, Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und mehr sowie Küstengewässern bauliche Anlagen innerhalb des Schutzstreifens errichtet oder wesentlich ändert,
  3. entgegen § 20 Abs. 1 einen geschützten Biotop zerstört, beschädigt, seinen charakteristischen Zustand verändert oder ihn sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt, wenn dieser Biotop in einem gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 ausliegenden Verzeichnis eingetragen oder in anderer Weise dem Verantwortlichen schriftlich bekannt gegeben oder entsprechend § 20 Abs. 6 in der betreffenden Gemeinde bekannt gegeben oder gekennzeichnet worden war,
  4. entgegen § 20 Abs. 2 einen geschützten Geotop zerstört, beschädigt, seinen charakteristischen Zustand verändert oder ihn sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt, wenn dieser Geotop in einem gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 ausliegenden Verzeichnis eingetragen oder in anderer Weise dem Verantwortlichen schriftlich bekannt gegeben oder entsprechend § 20 Abs. 6 in der betreffenden Gemeinde bekannt gegeben oder gekennzeichnet worden war,
  5. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2 Alleen oder einseitige Baumreihen beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können,
  6. entgegen § 29 Abs. 1 Veränderungen in geplanten Naturschutzgebieten vornimmt,
  7. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wildlebende Tiere mutwillig beunruhigt oder belästigt oder ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
  8. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ohne vernünftigen Grund wildwachsende Pflanzen von ihrem Standort entnimmt oder nutzt, ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
  9. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ohne vernünftigen Grund Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt oder zerstört,
  10. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bodenvegetation abbrennt,
  11. entgegen § 34 Abs. 2 Tiere oder Pflanzen ohne die erforderliche Genehmigung aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt,
  12. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der Zeit vom 15. März bis zum 30. September Bäume oder Feldgehölze außerhalb des Waldes, Hecken, Feldhecken oder sonstige Gehölze sowie Röhrichtbestände fällt, rodet, zurückschneidet oder auf sonstige Weise beseitigt,
  13. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in der Zeit vom 15. September bis zum 15. April die Baumpflege an den bezeichneten Bäumen in Alleen und Baumreihen durchführt,
  14. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 in der Zeit vom 1. Februar bis zum 15. April die Baumpflege an kätzchentragenden Weiden vornimmt,
  15. entgegen § 35 Abs. 1 sein Recht zum Sammeln von Naturerzeugnissen missbräuchlich überschreitet, indem er größere Mengen von Beeren, Kräutern, Nüssen und Pilzen sowie Blumen, Gräsern, Farnkraut und Zweigen sammelt,
  16. entgegen § 35 Abs. 2 ohne Genehmigung gewerbsmäßig wilddiebende Tiere und Pflanzen sammelt, be- oder verarbeitet,
  17. entgegen § 36 Abs. 4 dem Schutz der Horst- und Neststandorte der Adler, Baum- und Wanderfalken, Weihen, Schwarzstörche und Kraniche zuwiderhandelt, indem er
    1. in der Horstschutzzone I Bestockungen entfernt oder den Charakter des Gebietes sonst verändert,
    2. in den Horstschutzzonen I und II in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Maßnahmen durchführt,
    3. in den Horstschutzzonen I und II in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August die Jagd ausübt,
    4. in den Horstschutzzonen I und II stationäre jagdliche Einrichtungen errichtet oder in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August mobile jagdliche Einrichtungen aufstellt oder benutzt; bei den Horsten des Seeadlers gelten die genannten Zuwiderhandlungen jeweils für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli,
  18. entgegen § 37 Abs. 1 ohne Genehmigung wildlebende Tiere beringt oder auf andere Weise kennzeichnet,
  19. als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter anderen entgegen § 42 Abs. 1 ohne Genehmigung das Betreten der freien Landschaft nach § 40 Abs. 1 und 2 durch Sperrungen verwehrt oder wesentlich einschränkt,
  20. nach § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 3 gesperrte Flächen oder Wege betritt oder sich dort aufhält,
  21. entgegen § 43 Abs. 2 in Küstendünen oder auf Strandwällen Feuer entzündet oder außerhalb der gekennzeichneten Wege führt, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufstellt,
  22. entgegen § 45 Abs. 1 Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte außerhalb von hierfür zugelassenen Plätzen aufstellt oder benutzt,
  23. entgegen § 45 Abs. 2 als nichtmotorisierter Wanderer in der freien Landschaft länger als eine Nacht zeltet

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer aufgrund der §§ 14, 21 bis 23, 25, 26, 29 und 36 erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. unbefugt Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Sperrung, zur Kennzeichnung von kennzeichnungsbedürftigen Flächen oder Gegenständen dienen, entfernt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde. Satz 1 gilt auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes. Im Fall des § 56 Abs. 1 Nr. 2 ist die dort genannte Behörde zuständig. Bei Zuwiderhandlungen gegen gemeindliche Satzungen nach Absatz 2 Nr. 1 ist abweichend von Satz 1 der Bürgermeister zuständig.

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