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(ersetzt durch NatSchAG - Naturschutzausführungsgesetz)
§ 51 Vertragsnaturschutz
(1) Zur Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften soll die Naturschutzbehörde prüfen, ob der Schutzzweck auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.
(2) Durch vertragliche Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde sind, insbesondere im Rahmen von Förderprogrammen, Maßnahmen von geeigneten Personen, Betrieben, Personenvereinigungen und Naturschutzverbänden zu fördern, die der Verwirklichung von Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf bestimmten Grundflächen oder in bestimmten Gebieten dienen.
Abschnitt 8
Zuständigkeiten, Organisation, Verbandsbeteiligung, Verfahren
Unterabschnitt 1
Zuständigkeiten und Organisation
§ 52 Naturschutzbehörden, Aufgabenübertragung 0506a
(zu § 3 Abs. 1 BNatSchG)
(1) Dieses Gesetz, das Bundesnaturschutzgesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften werden, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, durch die Naturschutzbehörden ausgeführt. Naturschutzbehörden sind
(2) Die Aufgaben nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsvorschriften werden auf die Kreise und großen kreisangehörigen Städte übertragen, soweit sie nicht nach diesem Gesetz anderen Behörden vorbehalten werden. Die Kreise und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege im übertragenen Wirkungskreis wahr.
Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(3) Die Landräte sind als untere Naturschutzbehörden ferner zuständig für die Aufgaben der Vergabe und Zuwendung für die aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds mitfinanzierten Förderprogramme. Die damit verbundene Verwendungskontrolle obliegt den Landräten als untere staatliche Verwaltungsbehörden.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, für Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstehen, ihre eigene oder die Zuständigkeit der ihr nachgeordneten Behörden durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
§ 53 Zuständigkeiten der obersten Naturschutzbehörde05
Die oberste Naturschutzbehörde ist außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen, zuständig für die Ausübung der Fachaufsicht über die Naturschutzbehörden.
§ 54 Zuständigkeiten der oberen Naturschutzbehörde0506
(1) Die obere Naturschutzbehörde ist außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen zuständig für
(2) Die obere Naturschutzbehörde ist ferner zuständig für
§ 55 Zuständigkeiten der Großschutzgebietsverwaltung050606a
Die Nationalparkämter und die Ämter für die Biosphärenreservate sind zuständig für alle Aufgaben und Entscheidungen der unteren Naturschutzbehörden sowie der oberen Naturschutzbehörde gemäß § 54 Abs. 2, sofern jene den räumlichen Geltungsbereich eines festgesetzten Nationalparks oder Biosphärenreservats betreffen.
§ 56 (aufgehoben)06
§ 56a Zuständigkeiten der Amtsvorsteher der Ämter und der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden
(1) Die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind zuständig für:
(2) Die Behörden nach Absatz 1 nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 im übertragenen Wirkungskreis wahr.
§ 57 Gefahrenabwehr
(1) Die Naturschutzbehörden überwachen die Erfüllung der nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft.
(2) Die Naturschutzbehörden sind als Ordnungsbehörden zuständig.
(3) Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Naturschutzbehörde die nach § 15 Abs. 4 bis 6 vorgesehenen Maßnahmen an. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.
(4) Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Naturschutzbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entscheidung von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtung gilt im Verhältnis der Naturschutzbehörden zueinander entsprechend.
(5) Die Befugnisse der örtlichen Ordnungsbehörden und der Polizei, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleiben unberührt.
§ 57a Verzeichnisse über Schutzgebietsflächen
Grundstücke in Schutzgebieten im Sinne von § 21 Abs. 1 und 2 sowie in Gebieten im Sinne von § 28 können in ein Verzeichnis eingetragen werden. Die Verzeichnisse werden von den Naturschutzbehörden geführt. In Verzeichnissen für Gebiete nach § 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 können Vorname, Name und Anschrift von Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben des Naturschutzes erforderlich ist.
§ 58 Beiräte für Naturschutz und Landschaftspflege, Kreisnaturschutzbeauftragte
(1) Bei der obersten Naturschutzbehörde ist ein Beirat für Naturschutz und Landschaftspflege zu bilden. Die Mitglieder des Beirates werden befristet und auf Widerruf bestellt; sie dürfen nicht Bedienstete von Naturschutzbehörden sein.
(2) In den Beirat sind Personen zu berufen, die im Naturschutz und in der Landschaftspflege besonders fachkundig oder erfahren sind. Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden. Sie haben Anspruch auf Erstattung von Reisekosten.
(3) Der Beirat hat die oberste Naturschutzbehörde in wichtigen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege in ihrem Aufgabenbereich zu unterstützen und fachlich zu beraten. Dazu ist der Beirat rechtzeitig zu unterrichten. Er kann Maßnahmen des Naturschutzes anregen und ist auf Verlangen zu hören.
(4) Bei den unteren Naturschutzbehörden können Beiräte für Naturschutz und Landschaftspflege gebildet sowie aus deren Mitgliedern ein Kreisnaturschutzbeauftragter bestellt werden. Der Beauftragte vertritt den Beirat, insbesondere in allen laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten. Absatz 1 bis 3 gilt sinngemäß.
§ 59 Naturschutzwarte
(1) Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden werden für ein bestimmtes Gebiet durch die unteren Naturschutzbehörden sowie die Großschutzgebietsverwaltung Naturschutzwarte bestellt.
(2) Die Naturschutzwarte haben die sie bestellende Naturschutzbehörde über alle nachteiligen Veränderungen in Natur und Landschaft zu informieren und durch Aufklärung darauf hinzuwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden. Sie haben ferner die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz und der Pflege von Natur und Landschaft dienen oder die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, abzuwehren sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken.
(3) Die unteren Forstbehörden nehmen die Aufgaben der Naturschutzwarte für den Geltungsbereich des Landeswaldgesetzes unter Einbeziehung der nach Absatz 1 bestellten Personen wahr.
(4) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist, sind die Naturschutzwarte berechtigt,
(5) Die Tätigkeit der nach Absatz 1 bestellten Naturschutzwarte ist ehrenamtlich. Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Eignung der bestellten Personen, die Begründung und die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, die Abberufung, den Aufwendungsersatz sowie die Aus- und Fortbildung regeln und Vorschriften über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen treffen.
(6) Die ehrenamtlichen Naturschutzwarte müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.
§ 60 Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern
(1) Unter dem Namen "Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern" besteht eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.
(2) Das Gebiet der Stiftung erstreckt sich auf das Land Mecklenburg-Vorpommern. Der Sitz der Stiftung ist Schwerin. Die Stiftung führt das kleine Landessiegel.
(3) Die Stiftung verfolgt insbesondere im .Rahmen der Naturschutzprogramme des Landes den Zweck,
Die Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden bleiben unberührt. Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Die Satzung nach Satz 1 sowie ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde.
(5) Stiftungsbehörde ist die oberste Naturschutzbehörde.
§ 61 Stiftungsvermögen, Erlöschen der Stiftung
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht insbesondere aus Grundbesitz.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049).
(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck insbesondere durch Verwendung
(4) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Landesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Der Landesrechnungshof hat ein Prüfungsrecht.
(5) Im Falle des Erlöschens der Stiftung hat das Land Mecklenburg-Vorpommern das ihm zufallende Vermögen im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
§ 62 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
(2) Das Kuratorium besteht aus elf Mitgliedern. Ihm gehören ein Beauftragter der obersten Naturschutzbehörde und ein vom Umweltausschuss des Landtages aus seiner Mitte zu wählender Vertreter an. Ferner werden auf Vorschlag der nachstehenden Institutionen zwei vom Beirat für Naturschutz und Landschaftspflege bei der obersten Naturschutzbehörde aus seiner Mitte zu wählende Vertreter sowie ein von den Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern, ein von den kommunalen Spitzenverbänden, ein von den Unternehmerverbänden, ein vom Bauernverband, ein von den Landschaftspflegeverbänden und je ein von den Universitäten Greifswald und Rostock zu bestimmender Vertreter durch die oberste Naturschutzbehörde berufen.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer einer Legislaturperiode entsandt. Eine erneute Berufung ist zulässig.
(4) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(6) Der Vorstand der Stiftung besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie werden auf Vorschlag des Kuratoriums von der obersten Naturschutzbehörde berufen.
(7) Der Vorstand hat die Beschlüsse des Kuratoriums vorzubereiten und deren Durchführung zu gewährleisten. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung; die Mitglieder des Vorstandes sind dabei alleinvertretungsberechtigt. Absatz 5 gilt entsprechend.
(8) Der Vorstand bedient sich für die Führung der Geschäfte der Stiftung der Unterstützung durch Arbeitnehmer. Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für die Arbeitnehmer des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(9) Der Stiftung wird die Dienstherreneigenschaft verliehen. Die Ausstellungen, Veranstaltungen oder Sammlungen.
(10) Das Nähere regelt die Satzung.
Unterabschnitt 2
Verbandsbeteiligung
§ 63 Anerkennung von Verbänden
(zu § 29 Abs. 4 BNatSchG)
Die Anerkennung von Verbänden, die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes spricht die oberste Naturschutzbehörde aus. Sie macht die anerkannten Verbände im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt.
§ 64 Mitwirkungsrechte von Verbänden
Einem nach § 63 anerkannten Verband ist, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben bei
§ 65 Beteiligungsverfahren
(1) Die nach § 64 zu beteiligenden Verbände sind über Vorhaben, auf die sich die Beteiligung erstreckt, rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Sie werden am Verfahren beteiligt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis mitteilen, sich am Verfahren beteiligen zu wollen. Ein am Verfahren beteiligter Verband hat Anspruch auf Übersendung aller für das Vorhaben bedeutsamer Unterlagen, soweit sie nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
(2) Einem nach Absatz 1 beteiligten Verband ist innerhalb einer angemessenen, mindestens jedoch vierwöchigen Frist nach Übersendung der Unterlagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Endet das Verfahren durch einen Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, so ist den Verbänden, die im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben, die Entscheidung bekannt zu geben, es sei denn, der Verband hat von seinem Mitwirkungsrecht nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Gebrauch gemacht.
(4) Durch schriftliche Erklärung kann ein Verband gegenüber der zuständigen Naturschutzbehörde auf die Mitwirkung in bestimmten Verfahren verzichten. Die Verfahren sind unter Angabe der für sie einschlägigen Rechtsvorschriften zu bezeichnen.
(5) Die Mitwirkung eines anerkannten Verbandes entfällt nur, wenn
§ 65a Rechtsbehelfe von Vereinen und Verbänden
(1) Ein nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S.1193) anerkannter Verein oder ein nach § 63 anerkannter Landesverband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen
sofern die in den Nummern 2 bis 5 genannten Entscheidungen Vorhaben betreffen, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.
(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein oder der Landesverband
(3) Hat der Verein oder der Landesverband im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber aufgrund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können.
(4) Ist der Verwaltungsakt dem Verein oder dem Landesverband nicht bekannt gegeben worden, müssen Widerspruch und Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem der Verein oder der Landesverband von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(5) In den in Absatz 1 Satz 1 Nummern 4 und 5 genannten Fällen sind Rechtsbehelfe nach dieser Vorschrift unzulässig, wenn das Verfahren zur Mitwirkung nach § 65 vor dem 18. Mai 2002 eingeleitet worden ist. Im Übrigen gilt § 69 Abs. 5 bis 7 des Bundesnaturschutzgesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung.
Unterabschnitt 2a
Naturschutzgenehmigung
§ 65b Naturschutzgenehmigung06
(1) Alle für eine Maßnahme erforderlichen Entscheidungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften werden in einer einheitlichen behördlichen Genehmigung zusammengefasst (Naturschutzgenehmigung). Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen der obersten Naturschutzbehörde oder der oberen Naturschutzbehörde gemäß § 54 Abs. 1 sowie für Entscheidungen gemäß § 16a und § 66 Abs. 5.
(2) Die Naturschützgenehmigung wird erteilt
sofern nicht die Großschutzgebietsverwaltung zuständig ist,
(3) Wären nach Absatz 2 mehrere Naturschutzgenehmigungen zu erteilen, so werden diese zusammengefasst und erteilt
(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeit ergänzend oder abweichend von Absatz 3 nach dem Schwerpunkt der Maßnahme bestimmen.
§ 65c Verfahrensvorschriften für die Naturschutzgenehmigung06
(1) Die Naturschutzgenehmigung wird auf Antrag erteilt.
(2) Die Naturschutzgenehmigung verpflichtet auch die Rechtsnachfolger des Verursachers. Erfüllt der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger die ihm auferlegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 4 bis 6 nicht und führen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nicht zum Erfolg, so kann die Genehmigungsbehörde für die Erfüllung dieser Verpflichtungen auch den Eigentümer des betroffenen Grundstücks in Anspruch nehmen, sofern er mit dem Eingriff einverstanden war oder ein Einverständnis nach den Umständen des Falles anzunehmen ist.
(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, erlischt die Naturschutzgenehmigung, wenn mit der Maßnahme nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung begonnen oder eine begonnene Maßnahme länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag bis zu zwei Jahre verlängert werden.
(4) Betrifft die Naturschutzgenehmigung ein UVP-pflichtiges Vorhaben, so muss das Verfahren den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
§ 65d Konzentrationswirkung0609
(1) Die Naturschutzgenehmigung wird durch die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine bauliche Anlage handelt, die einer Baugenehmigung bedarf. Die zuständige Naturschutzbehörde hat das Beteiligungsverfahren nach §§ 64 und 65 durchzuführen. Über die Erteilung des Einvernehmens entscheidet die zuständige Naturschutzbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Bauaufsichtsbehörde. Sofern ein Beteiligungsverfahren nach Satz 2 durchzuführen ist, findet Satz 3 sowie § 69 Abs. 1 Satz 2 der Landesbauordnung keine Anwendung.
(1a) (Text hier nicht dargestellt)
(1b) Die Naturschutzgenehmigung wird durch die Bergbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das einer Genehmigung nach den §§ 51, 52 Abs. 1 bis 5, den §§ 53 bis 57, 126 und 127 des Bundesberggesetzes bedarf. Die zuständige Naturschutzbehörde hat das Beteiligungsverfahren nach den §§ 64 und 65 durchzuführen.
(1c) Sofern nach den Absätzen 1, 1a und 1b verschiedene Behörden für die Erteilung der Naturschutzgenehmigung zuständig wären, entscheidet die oberste Naturschutzbehörde, welche Behörde für die Erteilung der Naturschutzgenehmigung zuständig ist.
(2) In allen übrigen Fällen wird die Naturschutzgenehmigung durch die in § 65b Abs. 2 und 3 genannte Behörde erteilt. Satz 1 gilt nicht für andere behördliche Entscheidungen mit Konzentrationswirkung.
Unterabschnitt 3
Besondere Verfahrensvorschrift
§ 66 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Soweit es in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen und fortgeltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, ohne dass hierfür die Voraussetzungen näher festgelegt sind, kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn sich dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen. Bei Unterschutzstellungen nach § 75 Abs. 1 gilt Satz 1 auch dann, wenn die Erteilung von Ausnahmen nicht vorgesehen ist.
(2) Die zuständige Naturschutzbehörde kann auf Antrag von den Verboten und Geboten der in Absatz 1 genannten Vorschriften Befreiung gewähren, wenn
(3) Bei Ausnahmen nach Absatz 1 und Befreiungen nach Absatz 2 finden die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 bis 6 über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Anwendung. Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet betroffen ist, gilt § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen des § 29.
(5) Ausnahmen und Befreiungen von Satzungen nach § 26 Abs. 3 erteilt der Bürgermeister.
§ 67 Betreten von Grundstücken, Untersuchungen
(1) Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden und der Gemeinden dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
(2) Vor dem Betreten eines nicht jedermann zugänglichen Grundstückes sollen der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte benachrichtigt werden, sofern dem kein wichtiger Grund entgegensteht. In geeigneten Fällen kann die Benachrichtigung auch durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen.
(3) Bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, haben Untersuchungen und Kontrollen im Einvernehmen mit der Bergbehörde zu erfolgen.
§ 68 Einschränkung von Grundrechten
Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten
§ 69 Ordnungswidrigkeiten04
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass ihm eine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde,
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde. Satz 1 gilt auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes. Im Fall des § 56 Abs. 1 Nr. 2 ist die dort genannte Behörde zuständig. Bei Zuwiderhandlungen gegen gemeindliche Satzungen nach Absatz 2 Nr. 1 ist abweichend von Satz 1 der Bürgermeister zuständig.
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(Stand: 06.07.2018)
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