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NArtAusnVO - Niedersächsische Artenschutz-Ausnahmeverordnung
Niedersächsische Verordnung über die allgemeine Zulassung von Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten bei Unterhaltungsmaßnahmen
- Niedersachsen -
Vom 20. Juli 2012
(Nds.GVBl. Nr. 17 vom 31.07.2012 S. 289)
Aufgrund des § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), in Verbindung mit § 6 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487) wird verordnet:
§ 1 Allgemeine Zulassung von Ausnahmen
(1) Von den zum Schutz besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten geregelten Verboten des § 44 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BNatSchG werden für die in Satz 2 genannten Maßnahmen, die in der Zeit vom 1. September bis zum Ablauf des Monats Februar durchgeführt werden, Ausnahmen allgemein zugelassen, soweit diese Maßnahmen einem Zweck im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1, 4 und 5 BNatSchG dienen. Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen
Die Zulassung nach Absatz 1 gilt ferner nicht in Bezug auf Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 gilt die Zulassung nach Absatz 1 für Maßnahmen, soweit
§ 2 Befugnisse der Naturschutzbehörde
(1) Die Naturschutzbehörde kann die Zulassung nach § 1 Abs. 1 beschränken, wenn
(2) Die Befugnis der Naturschutzbehörde, im Einzelfall nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG weitere Ausnahmen zuzulassen, nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG Befreiung zu gewähren und nach § 3 Abs. 2 BNatSchG erforderliche Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2017 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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