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NNatSchG - Niedersächsisches Naturschutzgesetz
- Niedersachsen -
Vom 19. Februar 2010
(GVBl Nr. 6 vom 26.02.2010 S. 104; 20.05.2019 S. 88 19; 11.11.2020 S. 444 20; 11.11.2020 S. 451 20a; 22.09.2022 S. 578 22; 12.12.2023 S. 289 23)
Gl.-Nr.: 28100
Überschrift geändert 22
Archiv: 1994
Vom Bundesrecht abweichendes Landesrecht siehe =>
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Regelungsgegenstand dieses Gesetzes
In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen. Die abweichenden Regelungen gelten nicht im Bereich der Küstengewässer ( § 56 Abs. 1 BNatSchG).
§ 1a Begrenzung der Versiegelung von Böden; Förderung des Ökolandbaus
(zu § 1 BNatSchG) 20a
(1) Ergänzend zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ist die Neuversiegelung von Böden landesweit bis zum Ablauf des Jahres 2030 auf unter 3 ha pro Tag zu reduzieren und bis zum Ablauf des Jahres 2050 zu beenden. Anzurechnen sind Flächen, die entsiegelt und dann renaturiert oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung überlassen worden sind.
(2) Ergänzend zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG wirkt die oberste Landwirtschaftsbehörde darauf hin, dass die landwirtschaftlich genutzte Fläche bis zum Ablauf des Jahres 2025 zu 10 Prozent und bis zum Ablauf des Jahres 2030 zu 15 Prozent nach den Zielen und Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 150 S. 1, Nr. L 260 S. 25, Nr. L 262 S. 90, Nr. L 270 S. 37; 2019 Nr. L 305 S. 59; 2020 Nr. L 37 S. 26, Nr. L 324 S. 65), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/427 der Kommission vom 13. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 87 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung bewirtschaftet wird.
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzbehörde
(zu § 3 BNatSchG) 19 20
(1) Behörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist die Naturschutzbehörde. Ergänzend zu den in § 3 Abs. 2 BNatSchG genannten Vorschriften überwacht diese auch die Einhaltung des Naturschutz und Landschaftspflege betreffenden Rechts der Europäischen Union, soweit dieses unmittelbar gilt, des sonstigen Bundesrechts und des Landesrechts. Sie trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung auch dieser Rechtsvorschriften sicherzustellen.
(2) Sind Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, so kann die Naturschutzbehörde auch die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen.
(3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sowie für solche nach § 3 Abs. 2 BNatSchG gilt im übrigen das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz. Eine grundstücksbezogene Anordnung der Naturschutzbehörde an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ist auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.
§ 2a Grünlandumbruchverbot
(zu § 5 BNatSchG) 20a 23
(1) Grünland ist eine Fläche,
(2) Ergänzend zu § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist es bei der landwirtschaftlichen Nutzung verboten, an stark erosionsgefährdeten Hängen, auf Flächen in Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 76 Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
(Stand: 26.11.2024)
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