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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 29. Januar 2025
(Nds. GVBl. Nr. 5 vom 30.01.2025)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 42 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289; 2024 Nr. 13), wird wie folgt geändert:

1. Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Die Behörde nach Satz 1 oder 2 entscheidet, wenn sie mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Einigung über die Entschädigung oder die Übernahme erzielt; die Entscheidung bedarf in den Fällen des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 des Einvernehmens der obersten Naturschutzbehörde."

2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu
Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Enteignungsbehörde über die Geldentschädigung und die Übernahme in entsprechender Anwendung der §§ 11, 13 bis 17 Abs. 2 und 3, §§ 18, 24 bis 26, 29 bis 33 und 36 bis 42 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes. "Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz über die Entschädigung und die Übernahme."

3. Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und darin werden die Worte "der Enteignungsbehörde" durch die Worte "des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (31.01.2025) in Kraft.

ID 250235

ENDE

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(Stand: 11.02.2025)

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