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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung in den Bereichen Wald und Jagd
- Niedersachsen -
Vom 16. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 42 vom 23.12.2004 S. 616)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
. . .
Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung
Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 446), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 3 wird das Wort "Waldbesitzer" durch das Wort "Waldbesitzenden" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 werden nach den Worten "des Landes Niedersachsen" die Worte "oder der Anstalt Niedersächsische Landesforsten" eingefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "Das Beratungsforstamt der Landesforstverwaltung" durch die Worte "Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "untere" gestrichen und die Worte "dem Beratungsforstamt der Landesforstverwaltung" durch die Worte "der Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.
4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Klammerzusatz
(Landeswaldprogramm und regionale forstliche Rahmenpläne)
gestrichen.
b) Die Sätze 3 und 4
Liegt ein zusammenhängendes Waldgebiet zum kleineren Teil in einem anderen Regierungsbezirk, so wird dieser kleinere Teil abweichend von Satz 3 in den Plan, der den größeren Teil betrifft, einbezogen.
werden gestrichen.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die oberste Waldbehörde stellt das Landeswaldprogramm und die obere Waldbehörde die regionalen forstlichen Rahmenpläne auf. | "(1) Die oberste Waldbehörde stellt das Landeswaldprogramm als forstlichen Rahmenplan für das Land auf. Die Waldbehörden können regionale forstliche Rahmenpläne aufstellen." |
b) Absatz 3
(3) Zu dem Entwurf eines regionalen forstlichen Rahmenplans erhalten
- die in Absatz 2 genannten Träger öffentlicher Belange und Vereinigungen,
- die übrigen betroffenen regionalen Träger öffentlicher Belange und Vereinigungen sowie
- die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse (§ 15 des Bundeswaldgesetzes)
Gelegenheit zur Stellungnahme. Den betroffenen Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, indem der Planentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung einen Monat in den Gemeinden ausgelegt wird, auf deren Gebiet er sich erstreckt.
wird gestrichen.
6. In § 9 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b wird das Wort "Landesforstverwaltung" durch die Worte "Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.
7. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.
8. In § 12 Abs. 1 Satz, 3 wird das Wort "Landesforstverwaltung" durch die Worte "Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.
9. In § 15 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Landesforstverwaltung" durch die Worte "Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Landesforstverwaltung` durch die Worte "Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Landesforstverwaltung" durch die Worte "Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort "Landesforstverwaltung` durch die Worte "Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.
d) In Absatz 5 wird das Wort "Landesforstverwaltung" durch die Worte "Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "der Landesforstverwaltung" durch die Worte "Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Landesforstverwaltung" durch die Worte "Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Worte "im Amtsblatt der Bezirksregierung" durch das Wort "öffentlich" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "des Landes" durch die Worte "der Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Personen, die nicht im Dienst des Landes stehen," durch das Wort "Sie" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "oberen" gestrichen.
d) In Absatz 4 werden die Worte "nicht im unmittelbaren Landesdienst stehenden" gestrichen.
13. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 24.03.2021)
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