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Regelwerk, Naturschutz

NWaldLG - Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung
- Niedersachsen -

Vom 21. März 2002
(GVBl. Nr. 11 vom 28.03.2002 S. 112; 2003 S. 446, 450; 16.12.2004 S. 616 04; 10.11.2005 S. 334 05; 26.03.2009 S. 112 09; 13.10.2011 S. 353 11; 16.12.2014 S. 475 14; 08.06.2016; 08.06.2016 S. 97 16; 20.05.2019 S. 88 19; 11.11.2020 S. 451 20; 16.12.2021 S. 883 21; 17.05.2022 S. 315 22)
Gl.-Nr.: 79100



Erster Teil
Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen, Zusammenwirken

§ 1 Gesetzeszweck 04

Zweck dieses Gesetzes ist,

  1. den Wald
    1. wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion),
    2. wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere als Lebensraum für wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrarstruktur und die Infrastruktur (Schutzfunktion) und
    3. wegen seiner Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion)

    zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,

  2. die Forstwirtschaft zu fördern,
  3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzenden herbeizuführen und
  4. die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen.

§ 2 Wald und übrige freie Landschaft 09

(1) Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer.

(2) Nicht zur freien Landschaft gehören

  1. Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind,
  2. Gebäude, Hofflächen und Gärten,
  3. Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen und Erwerbsobstflächen sowie
  4. Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

(3) Wald ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. Nach einer Erstaufforstung oder wenn sich aus natürlicher Ansamung mindestens kniehohe Waldbäume entwickelt haben, liegt Wald vor, wenn die Fläche den Zustand nach Satz 1 wahrscheinlich erreichen wird.

(4) Zum Wald im Sinne des Absatzes 3 gehören auch

  1. kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Schneisen, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen, Lichtungen, Waldwiesen, mit dem Wald zusammenhängende und ihm dienende Wildäsungsflächen und Wildäcker,
  2. Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und seiner Bewirtschaftung oder seinem Besuch dienende Flächen wie Parkplätze, Spielplätze und Liegewiesen sowie
  3. Moore, Heiden, Gewässer und sonstige ungenutzte Ländereien, die mit Wald zusammenhängen und natürliche Bestandteile der Waldlandschaft sind.

(5) Als Wald gelten

  1. mit dem Wald im Sinne der Absätze 3 und 4 verbundene überwiegend für den Eigenbedarf der Waldbesitzenden bestimmte Waldbaumschulen und
  2. mit Waldbäumen bestandene Parkanlagen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 4 fallen und nicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen.

(6) Waldflächen im Sinne der Absätze 3 bis 5 verlieren ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie durch Windwurf oder Brand geschädigt, kahl geschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind.

(7) Wald sind nicht

  1. kleinere Flächen in der übrigen freien Landschaft, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind,
  2. Hofgehölze,
  3. Flächen, auf denen Waldbäume mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden (Kurzumtriebsplantagen),
  4. Weihnachtsbaumkulturen,
  5. Schmuckreisigkulturen.

§ 3 Waldeigentumsarten 04

(1) Staatswald ist der Wald im Alleineigentum des Landes Niedersachsen oder der Anstalt Niedersächsische Landesforsten (Landeswald), des Bundes oder eines anderen Landes.

(2) Kommunalwald ist der Wald im Alleineigentum einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, eines Zweckverbandes oder einer sonstigen kommunalen Körperschaft.

(3) Stiftungswald ist der Wald im Alleineigentum einer unter der Aufsicht des Landes stehenden Stiftung des öffentlichen Rechts.

(4) Privatwald ist der nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallende Wald, auch wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts Eigentümer ist.

(5) Genossenschaftswald ist der Privatwald im Alleineigentum eines Realverbandes im Sinne des niedersächsischen Realverbandsgesetzes oder einer Teilnehmergemeinschaft nach dem Flurbereinigungsgesetz.

§ 4 Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende

(1) Waldbesitzende sind die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer und die nutzungsberechtigte Person, sofern diese unmittelbare Besitzerin des Waldes ist.

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