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NWaldLG - Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung
- Niedersachsen -
Vom 21. März 2002
(GVBl. Nr. 11 vom 28.03.2002 S. 112; 2003 S. 446, 450; 16.12.2004 S. 616 04; 10.11.2005 S. 334 05; 26.03.2009 S. 112 09; 13.10.2011 S. 353 11; 16.12.2014 S. 475 14; 08.06.2016; 08.06.2016 S. 97 16; 20.05.2019 S. 88 19; 11.11.2020 S. 451 20; 16.12.2021 S. 883 21; 17.05.2022 S. 315 22)
Gl.-Nr.: 79100
Erster Teil
Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen, Zusammenwirken
Zweck dieses Gesetzes ist,
zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
§ 2 Wald und übrige freie Landschaft 09
(1) Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer.
(2) Nicht zur freien Landschaft gehören
(3) Wald ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. Nach einer Erstaufforstung oder wenn sich aus natürlicher Ansamung mindestens kniehohe Waldbäume entwickelt haben, liegt Wald vor, wenn die Fläche den Zustand nach Satz 1 wahrscheinlich erreichen wird.
(4) Zum Wald im Sinne des Absatzes 3 gehören auch
(5) Als Wald gelten
(6) Waldflächen im Sinne der Absätze 3 bis 5 verlieren ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie durch Windwurf oder Brand geschädigt, kahl geschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind.
(7) Wald sind nicht
(1) Staatswald ist der Wald im Alleineigentum des Landes Niedersachsen oder der Anstalt Niedersächsische Landesforsten (Landeswald), des Bundes oder eines anderen Landes.
(2) Kommunalwald ist der Wald im Alleineigentum einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, eines Zweckverbandes oder einer sonstigen kommunalen Körperschaft.
(3) Stiftungswald ist der Wald im Alleineigentum einer unter der Aufsicht des Landes stehenden Stiftung des öffentlichen Rechts.
(4) Privatwald ist der nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallende Wald, auch wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts Eigentümer ist.
(5) Genossenschaftswald ist der Privatwald im Alleineigentum eines Realverbandes im Sinne des niedersächsischen Realverbandsgesetzes oder einer Teilnehmergemeinschaft nach dem Flurbereinigungsgesetz.
§ 4 Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende
(1) Waldbesitzende sind die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer und die nutzungsberechtigte Person, sofern diese unmittelbare Besitzerin des Waldes ist.
(Stand: 08.06.2022)
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