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DVO LJG - Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 31. März 2010
(GVBl Nr. 14 vom 20.03.2010 S. 238; 28.03.2011 S. 209 11; 14.11.2011 S. 564 11a; 01.04.2014 S. 254 14; 27.05.2015 S. 448 15; 26.02.2019 S. 153 19; 01.02.2022 S. 122 22)
Gl.-Nr.: 792
Auf Grund der §§ 17 Absatz 2 und 4, 19 Absatz 2 und 5, 22 Absatz 12 Nummer 1 und 2, 25 Absatz 3, 33 Absatz 2, 40 Absatz 2 und 55 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S.2, ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.871), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
Teil 1
Jäger- und Falknerprüfung
Kapitel 1
Jägerprüfung
§ 1 Zuständigkeit
Die Jägerprüfung ist bei der unteren Jagdbehörde abzulegen. Örtlich zuständig ist die untere Jagdbehörde, in deren Bezirk der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(1) Jede untere Jagdbehörde hat mindestens einen Prüfungsausschuss zu bilden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:
(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Vertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 und deren Stellvertretung werden von der unteren Jagdbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die untere Jagdbehörde entscheidet über die Bestellungen der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der notwendigen fachlichen Qualifikation. Diese kann beispielsweise durch die Teilnahme an Fortbildungen nachgewiesen werden. Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der bei der Ausbildung von zu prüfenden Personen, die dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, mitgewirkt hat. Die Prüfenden teilen der unteren Jagdbehörde nach Bekanntwerden der zugewiesenen zu prüfenden Personen das Vorliegen eines solchen Sachverhalts mit.
(5) Die untere Jagdbehörde kann die Bestellung eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes nach Absatz 2 Nummer 3 aus wichtigem Grund widerrufen.
(6) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Ergibt sich auch bei einer Wiederholung der Wahl Stimmengleichheit, so bestimmt die untere Jagdbehörde den Vorsitzenden und dessen Vertreter.
(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Vertreter, der Vertreter der unteren Jagdbehörde und mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.
§ 3 Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren 14 15
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einer Schießprüfung und einem mündlichpraktischen Teil. Der schriftliche Teil muss den anderen Prüfungsteilen vorausgehen.
(2) Die Prüfung umfasst im schriftlichen und im mündlichpraktischen Teil folgende Sachgebiete:
(3) Der Prüfungstermin für den schriftlichen Teil der Prüfung ist am Montag der letzten vollständigen Kalenderwoche im April eines jeden Jahres um 15 Uhr mit Ausnahme der Jahre, in denen dieser Montag ein Feiertag ist. In diesen Jahren ist der Prüfungstermin für den schriftlichen Teil der Prüfung am Mittwoch der letzten vollständigen Kalenderwoche im April um 15 Uhr. Die unteren Jagdbehörden setzen die Prüfungstermine für die Schießprüfung und den mündlichpraktischen Teil der Prüfung fest und machen diese Termine zusammen mit dem Termin für die schriftliche Prüfung drei Monate vorher unter Angabe des Ortes der Prüfung ortsüblich bekannt.
(4) Die Prüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Vertreter der obersten Jagdbehörde und bevollmächtigte Vertreter der Vereinigungen der Jäger können bei der Prüfung anwesend sein. Der Vorsitzende kann beim mündlichpraktischen Teil der Prüfung in begründeten Fällen Zuhörer zulassen.
(Stand: 01.03.2022)
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