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Regelwerk

Änderungstext


Zweites Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Ökologisches Jagdgesetz)

Vom 12. Mai 2015
(GV.NRW Nr. 24 vom 27.05.2015 S.458; 01.09.2015 S. 629 ber. 15)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1 15
Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

"Inhaltsübersicht:

§ 1 Ziele des Gesetzes

§ 1a Ablieferungspflicht von Kennzeichen

§ 2 Tierarten

§ 3 Abrundung der Jagdbezirke

§ 4 Befriedete Bezirke

§ 5 Eigenjagdbezirke

§ 6 Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke

§ 7 Jagdgenossenschaft

§ 8 Hegegemeinschaften

§ 9 Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes

§ 10 Jagdpachtfähigkeit

§ 11 Mehrzahl von Jagdpächtern

§ 12 Jagderlaubnis

§ 13 Eintragungen im Jagdschein

§ 14 Anzeige von Jagdpachtverträgen

§ 15 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen

§ 16 Tod des Jagdpächters

§ 17 Jagdschein, Jägerprüfung

§ 17a Gesellschaftsjagd

§ 18 Gemeinschaftshaftpflichtversicherung

§ 19 Sachliche Verbote

§ 20 Örtliche Verbote

§ 21 Jagdgatter

§ 22 Abschussregelung

§ 23 Abschussverbot

§ 24 Jagd- und Schonzeiten

§ 25 Inhalt des Jagdschutzes

§ 26 Jagdschutzberechtigte

§ 27 Jägernotweg

§ 28 Jagdeinrichtungen

§ 28a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes

§ 29 Wildfolge

§ 30 Jagdhunde

§ 31 Aussetzen von Wild

§ 32 Schadensersatzpflicht

§ 33 Schutzvorrichtungen

§ 34 Anmeldung von Wild- und Jagdschäden

§ 35 Vorverfahren

§ 36 Wildschadenschätzer

§ 37 Termin am Schadensort

§ 38 Gütliche Einigung

§ 39 Schadensfeststellung

§ 40 Kosten des Vorverfahrens

§ 41 Gerichtliches Nachverfahren

§ 42 (entfallen)

§ 43 (entfallen)

§ 44 (entfallen)

§ 45 Ermächtigungen

§ 46 Jagdbehörden

§ 47 Aufsicht über die Jagdgenossenschaft

§ 48 Sachliche Zuständigkeit

§ 49 (entfallen)

§ 50 Auskunftspflicht

§ 51 Jagdbeiräte

§ 52 Vereinigung der Jäger

§ 53 Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung

§ 54 Beirat bei der Forschungsstelle

§ 55 Bußgeldvorschriften

§ 56 Verwaltungsbehörde, Geldbuße, Verbot der Jagdausübung, Einziehung

§ 57 Gebühren, Jagdabgabe

§ 58 (aufgehoben)

§ 59 Übergangsbestimmungen

§ 60 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. Vor § 1 wird folgender § 1 eingefügt:

" § 1 Ziele des Gesetzes
(Ergänzend zu § 1 BJG)

(1) In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, ergänzen oder von diesem im Sinne des Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes abweichen.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Verwirklichung einer Jagd, die artenreiche Wildbestände aus vernünftigem Grund nachhaltig und tierschutzgerecht nutzt und die natürlichen Wildtierlebensräume erhält und verbessert.

(3) Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen,

  1. die jagdlichen Interessen mit anderen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der naturverträglichen Erholung, auszugleichen,
  2. die Jagd unter Berücksichtigung des Tierschutzes, insbesondere der Vermeidung von unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden von Tieren, auszuüben,
  3. den Wildbestand in seinem natürlichen Artenreichtum ges- und zu erhalten, bestandsgefährdete Wildarten zu schützen und zu fördern sowie seine natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern und zu verbessern und
  4. den Wildbestand so zu bewirtschaften, dass das Ziel, artenreiche, sich natürlich verjüngende Wälder, ermöglicht wird.

(4) Werden in einem Jagdbezirk die Ziele sowie die Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in besonderer Weise umgesetzt, kann der Bezirk von der obersten Jagdbehörde als Referenzbezirk anerkannt werden. Das für das Jagdwesen zuständige Ministerium (Ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Anerkennung nach Satz 1 zu regeln."

3. Der bisherige § 1 wird § 1a.

4. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Tierarten09 14
(Zu § 2 Abs. 2 BJG)

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