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Änderungstext
Berichtigung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften
(Ökologisches Jagdgesetz)
Vom 1. September 2015
(GV. NRW Nr. 36 vom 11.09.2015 S. 629)
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Ökologisches Jagdgesetz) vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) wird wie folgt berichtigt:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Änderungsbefehl 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "im Sinne von Absatz 4 sachkundigen" und nach dem Wort "deren" das Wort "sachkundige" eingefügt. | "b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) In befriedeten Bezirken dürfen die im Sinne von Absatz 3 sachkundigen Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren sachkundige Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung nach Absatz 3 Satz 3 erforderlich." |
b) Im Änderungsbefehl 24 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff wird vor dem Wort "entgegen" die Angabe "5." eingefügt.
2. In Artikel 2 Nummer 19 werden in § 36 die Wörter " § 55 Absatz 2 Nummer 9 LJG-NRW" durch die Wörter " § 55 Absatz 2 Nummer 8 LJG-NRW" ersetzt.
ENDE |
(Stand: 24.05.2023)
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