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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes
- Sachsen -

Vom 9. Februar 2021
(SächsGVBl. Nr. 9 vom 26.02.2021 S. 243)



Der Sächsische Landtag hat am 3. Februar 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 19 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG gehören zu den geschützten Landschaftsbestandteilen nicht: "Zu geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes können nicht erklärt werden:".

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Hecken" die Wörter "in Kleingärten" eingefügt und wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 3

3. Bäume mit einem Stammumfang von bis zu einem Meter, gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter, sowie Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln (Populus spec.), Birken (Betula spec.), Baumweiden (Salix spec.) und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken, vorbehaltlich der Regelung in § 21.

wird aufgehoben.

2. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2021 in Kraft.

ID: 210387

ENDE

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(Stand: 02.03.2021)

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