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SächsNatSchG - Sächsisches Naturschutzgesetz
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 6. Juni 2013
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 05.07.2013 S. 451 Übergangsbestimmungen; 02.04.2014 S. 230 14; 29.04.2015 S. 349 15; 14.12.2018 S. 782 18; 09.02.2021 S. 243 21; 20.12.2022 S. 705 22; 22.07.2024 S. 672 24)
Archiv: 2007
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Verwirklichung der Ziele
(zu § 2 BNatSchG)
(1) Über § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinaus berücksichtigen die Landkreise, Gemeinden sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Grundsätze und Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsfürsorge und arbeiten mit den Naturschutzbehörden wirksam zusammen. Insbesondere sollen die Gebietskörperschaften die Ziele des Biotopverbundes im Rahmen ihrer Flächennutzungspolitik unterstützen und geeignete Maßnahmen zur Errichtung des Biotopverbundes im Sinne von § 21 BNatSchG ergreifen.
(2) Über § 2 Abs. 4 BNatSchG hinaus sollen für Naturschutz und Landschaftspflege besonders wertvolle Flächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand vorrangig für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Verfügung gestellt oder, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Funktion nicht nachteilig verändert werden. Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel sollen der Freistaat Sachsen sowie die in Absatz 1 Satz 1 genannten Körperschaften für den Erwerb solcher Flächen, die im Privateigentum stehen, Finanzierungen bereitstellen.
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzbehörden 22
(zu § 3 Abs. 2 BNatSchG)
§ 3 Abs. 2 BNatSchG gilt entsprechend für Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und für Maßnahmen zur Abwehr von sonstigen Gefahren für Natur und Landschaft. Die Naturschutzbehörde kann Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG und Satz 1 auch selbst durchführen oder Dritte mit ihrer Durchführung beauftragen; dies haben die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zu dulden. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an die Eigentümerin, den Eigentümer, die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für die jeweilige Rechtsnachfolgerin oder den jeweiligen Rechtsnachfolger verbindlich.
§ 3 Vertragsnaturschutz
(zu § 3 Abs. 3 BNatSchG)
Abweichend von § 3 Abs. 3 BNatSchG hat die Naturschutzbehörde bei der Durchführung der Maßnahmen dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften zu prüfen, ob der Schutzzweck in gleicher Weise auch durch vertragliche Vereinbarungen oder die Teilnahme an einem öffentlichen Programm zur Bewirtschaftungsbeschränkung oder zur naturschutzgerechten Bewirtschaftung (Bewirtschaftungsprogramm) erreicht werden kann. Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind vertragliche Vereinbarungen und Bewirtschaftungsprogramme Verwaltungsakten dann vorzuziehen, wenn sie bei angemessenem Aufwand dem Schutzzweck in gleicher Weise dienen und nicht zu einer Verzögerung der Maßnahme führen.
§ 4 Begriffsbestimmungen
(zu § 7 BNatSchG)
Über § 7 BNatSchG hinaus gelten für dieses Gesetz folgende Begriffsbestimmungen:
(Stand: 19.08.2024)
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