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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes
- Sachsen -
Vom 22. Juli 2024
(GVBl. Nr. 9 vom 16.08.2034 S. 672)
Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes
Das Sächsische Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 38 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38 Vorkaufsrecht (zu § 66 BNatSchG) § 66 BNatSchG findet keine Anwendung. |
" § 38 Vorkaufsrecht (zu § 66 BNatSchG) (1) Das Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 66 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes steht den Gemeinden und Landkreisen zu. § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend. Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach § 66 Absätze 2 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes. Abweichend von § 66 Absatz 3 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes finden die §§ 463 bis 469 Absatz 1, die §§ 471 und 1098 Absatz 2 sowie die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. (2) Das Vorkaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung über den Inhalt des Kaufvertrages ausgeübt werden. (3) § 66 Absatz 4 Bundesnaturschutzgesetz findet keine Anwendung." |
2. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Mindestalter für die Bestellung als Naturschutzhelferin und Naturschutzhelfer beträgt 16 Jahre."
b) In Absatz 6 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter "haben sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt nur Satz 1 Nummer 1." ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter "Absatz 7 Satz 2 gilt" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 gelten" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (17.08.2024) in Kraft.
ID 241965
ENDE |
(Stand: 19.08.2024)
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