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DGLG - Dauergrünlanderhaltungsgesetz
Gesetz zur Erhaltung von Dauergrünland
- Schleswig-Holstein -
Vom 7. Oktober 2013
(GVOBl. Nr. 14 vom 31.10.2013 S. 387 Inkrafttreten; 23.01.2019 S. 26 19; 08.06.2021 S. 858 21; 06.12.2022 S. 1002 22)
Gl.-Nr.: B 7847-29
Dieses Gesetz regelt das Verbot der Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland. Das Gesetz dient auch der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung Nummer 1306/2013 1, zuletzt geändert durch die Verordnung Nummer 791/2016 2, der Verordnung Nummer 1306/2013 3, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung Nummer 1155/2017 4, der Delegierten Verordnung Nummer 639/2014 5, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung Nummer 1155/2017, der Delegierten Verordnung Nummer 640/2014 6, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung Nummer 723/2017 7, sowie der Verordnung Nummer 2393/2017 8.
Dauergrünland und Dauerweideland' (Dauergrünland) im Sinne dieses Gesetzes sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind und mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt wurden. Als Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten auch Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. Als Dauergrünland im Sinne von Satz 1 gelten auch Ersatzflächen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ab dem ersten Tag der Umstellung. Diese Flächen müssen mindestens fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Umwandlung zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.
§ 3 Umwandlungsverbot für Dauergrünland 19
(1) Auf folgenden Flächen ist die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland (Umwandlung) verboten:
Flächen zur Neuanpflanzung von Kurzumtriebsplantagen, Weihnachtsbäumen und Schmuck- oder Zierreisig gelten als Ackerland im Sinne von Satz 1. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Verordnung regeln, dass die in Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 genannten Flächen nur berücksichtigt werden, wenn sie einen bestimmten Mindestflächenanteil oder eine bestimmte Mindestflächengröße erreichen.
(2) Wird auf den in Absatz 1 Satz 1 genannten Flächen eine Umwandlung ohne zuvor egewährte Befreiung nach § 4 Absatz 1 festgestellt, ist die betroffene Fläche spätestens einen Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe der Wiederansaatverpflichtung als Grünland wiederherzustellen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wiederhergestellt werden können. Bei Vorliegen ungeeigneter Witterungsverhältnisse für die Rückumwandlung oder außerhalb der Vegetationsperiode kann eine in dem erforderlichen Umfang längere Frist festgesetzt werden.
(3) Die mechanische Zerstörung der vorhandenen Grasnarbe einer Dauergrünlandfläche in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Flächen bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle. Dem Genehmigungsantrag ist eine Stellungnahme einer für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen anerkannten Stelle beizufügen. Dies gilt nicht für Flächen geringen Ausmaßes. Der Einsatz von Direkt- und Nachsaatgeräten auf unbearbeiteter Bodenoberfläche sowie Schlitzsaatgeräten mit Saatgutablage mit Bodenkontakt ist ohne Genehmigung zulässig.
(Stand: 17.01.2023)
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