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ÖkokontoVO - Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung
Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen
- Schleswig-Holstein -
Vom 23. Mai 2008
(GVBl. Nr. 10 vom 12.06.2008 S. 276; 24.02.2010 10; 06.03.2011 S. 76 11; 26.04.2013 S. 219; 27.05.2016 S. 162 16aufgehoben)
Gl.-Nr.: 791-4-222
Aufgrund des § 12 Abs. 8 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136, ber. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), verordnet die Landesregierung:
Diese Verordnung regelt Inhalt, Verfahren und Anrechnung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bei künftigen Eingriffen (Öko-Konto), die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses sowie Standards für Ersatzmaßnahmen.
§ 2 Verfahren der Aufnahme in das Ökokonto 10
(1) Jede juristische oder natürliche Person kann einen Antrag zur Aufnahme von Maßnahmen in das Ökokonto gemäß § 16 Abs. 1 BNatSchG stellen.
(2) Der Antrag ist in Text und Karte bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die betreffende Fläche liegt. Der Antrag muss Angaben enthalten über:
(3) Die Naturschutzbehörde prüft, ob von der zur Aufnahme in ein Ökokonto vorgesehenen Maßnahme dauerhaft günstige Wirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild ausgehen. Die Maßnahme muss insbesondere
Umfassen die Maßnahmen Waldflächen oder Neuwaldbildungsflächen, entscheidet die Naturschutzbehörde über den Antrag zur Aufnahme in das Ökokonto im Benehmen mit der unteren Forstbehörde.
(4) Die Naturschutzbehörde setzt bei Aufnahme der Fläche in das Ökokonto den Anrechnungsfaktor fest und ermittelt den Basiswert gemäß Anlage 1 dieser Verordnung.
(5) Die Daten werden in das Kompensationsverzeichnis gemäß § 7 aufgenommen.
§ 3 Rechte und Pflichten des Maßnahmeträgers
(1) Der Maßnahmeträger kann ohne Angabe von Gründen die Löschung seiner Maßnahme oder eines Teils seiner Maßnahme aus dem Ökokonto verlangen, sofern für diese Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme noch keine Anrechnung für einen Eingriff erfolgt ist.
(2) Für eine Änderung des Zielbiotops einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung und besonderer Maßnahmen für den Artenschutz nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 vor Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto ist die Zustimmung der Naturschutzbehörde, die die Maßnahme in das Ökokonto aufgenommen hat, einzuholen.
§ 4 Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto 10 16
(1) Voraussetzungen für die Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme sind:
(2) Die Höhe der Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bestimmt nach Prüfung des Entwicklungszustandes die Naturschutzbehörde, die für die Entscheidung nach Eingriffsgenehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 und § 11a LNatSchG oder für die Erteilung des Einvernehmens über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LNatSchG örtlich zuständig ist, gemäß Anlage 1 dieser Verordnung. Die Maßnahme wird, sobald der Bescheid über die Zulässigkeit des Eingriffs bestandskräftig geworden iist, aus dem Ökokonto ganz oder entsprechend der Anrechnung teilweise ausgebucht.
§ 5 Pflichten der Naturschutzbehörde 10 16
Die für die Eingriffsgenehmigung gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG oder § 11 Absatz 2 und § 11a LNatSchG oder für die Erteilung des Einvernehmens über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LNatSchG zuständige Naturschutzbehörde muss in den jeweiligen Verfahren darauf hinwirken, dass unter Beachtung des Vermeidungsgebots des § 13 BNatSchG geeignete Maßnahmen aus den Ökokonten berücksichtigt werden.
§ 6 Handelbarkeit
Der Maßnahmeträger kann die Rechte und Pflichten aus dem Ökokonto ganz oder teilweise auf andere juristische oder natürliche Personen übertragen. Die Übertragung ist der Naturschutzbehörde anzuzeigen, die die Maßnahme in das Ökokonto aufgenommen hat.
§ 7 Führung des Kompensationsverzeichnis 10 16
(1) Im Kompensationsverzeichnis werden die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmten Flächen gemäß § 17 Abs. 6 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 6 LNatSchG sowie Maßnahmen des Ökokontos geführt. Nach Ausbuchung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erfolgt ihre Führung als Ausgleichs- oder Ersatzfläche.
(2) Die für die Zulassung von ausgleichs- oder kompensationspflichtigen Vorhaben zuständige Behörde teilt der unteren Naturschutzbehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmte Fläche liegt, unverzüglich folgende Daten mit:
(3) Die Daten nach Absatz 1 und 2 sowie die Daten aus dem Ökokonto werden bei der unteren Naturschutzbehörde in eine zentrale Datenbank eingespeist. Neben den Daten aus Absatz 1 und 2 sind dazugehörige, raumbezogene Fachdaten (Geometrien) in einem digitalen Geoinformationssystem zu erfassen. Die Daten sind vierteljährlich der zuständigen oberen Naturschutzbehörde zu übermitteln, welche sie in ein landesweites Kompensationsverzeichnis überführt. Das landesweite Kompensationsverzeichnis ist in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Datenformate und Abläufe der Datenverarbeitung durch Verwaltungsvorschrift.
§ 8 Standards für Ersatzmaßnahmen 11
Ersatzmaßnahmen für einen Eingriff müssen in derselben Raumeinheit gemäß Anlage 2 wie der Eingriff liegen. Abweichende Entscheidungen für Flächen in Randbereichen, die nicht vollständig in derselben Raumeinheit liegen, sind zulässig. Übersteigt der vorgesehene Flächenbedarf für Ersatzmaßnahmen insgesamt die Größe von 50 Hektar können im Einzelfall mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde abweichend von den Sätzen 1 und 2 Ersatzmaßnahmen auch in der dem Eingriff benachbarten, Raumeinheit erfolgen.
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 11. Juni 2018 außer Kraft. Die Verordnung und die daraus hervorgegangenen Maßnahmen werden, bevor die Verordnung außer Kraft tritt, auf ihre Wirksamkeit evaluiert.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Bewertungsverfahren zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto | Anlage 1 10 11 (zu § 2 Abs. 2, 4 und zu § 4 Abs. 2) |
Die Bewertung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erfolgt auf Grundlage folgender Berechnung:
Basiswert + Zinsen + Zuschlag Artenschutz + ZuschlagBiotop + Zuschlag Lage = Ökopunkte |
Erläuterung:
Basiswert: Produkt aus Flächengröße und Anrechnungsfaktor.
Flächengröße: Gesamtfläche der Maßnahme des Ökokontos in Quadratmetern
Anrechnungsfaktor: der für den Ausgangsbiotop geltende Anrechnungsfaktor ist im Anhang 1 enthalten.
Zinsen: der Zinsfaktor beträgt 3% vom Basiswert für jedes vollendete Jahr gerechnet vom Tag der Einbuchung der Maßnahme in und ihrer Ausbuchung aus dem Ökokonto, höchstens jedoch 30%. Zinseszinsen werden nicht berücksichtigt.
Zuschlag Artenschutz: Werden zusätzlich Maßnahmen zur Förderung des Artenschutzes gemäß Anhang 2 dieser Anlage oder gemäß dem Artenhilfsprogramm durchgeführt, beträgt der Zuschlag 5 bis 70% vom Basiswert der Ökokonto-Maßnahme. Sollen sowohl der Zuschlag Artenschutz als auch der Zuschlag Biotop berechnet werden, kann sich der Zuschlag Artenschutz nur auf Maßnahmen beziehen, die nicht bereits durch die Maßnahmen im Zuschlag Biotop abgedeckt werden.
Zuschlag Biotop: Werden im Zielzustand schützenswerte Biotope nach § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 LNatSchG unter Berücksichtigung der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope oder Lebensraumtypen nach Anhang 1 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) (Anlage 1, Anhang 3) angestrebt, beträgt der Zuschlag 50 % vom Basiswert der Ökokonto-Maßnahme, wobei der Zuschlag auf die reine Biotopfläche nach Maßgabe der Landesverordnung entfällt.
Zuschlag Lage: Liegt die Ökokontomaßnahme innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem des Landes Schleswig-Holstein, beträgt der Zuschlag 10% vom Basiswert der Maßnahme.
Ökopunkte: drücken den Wert der Ökokonto-Maßnahme aus. 1 Ökopunkt entspricht einer Kompensation von 1 m2.
Liste der Biotop- und Nutzungstypen (Ausgangsbiotope) | Anhang 1 |
Biotop- und Nutzungstyp | Code | Anrechnungsfaktor als Kompensationsfläche für die Einbuchung in das Ökokonto |
Wälder, Gebüsche und Kleingehölze | ||
Mesophytische Buchenwälder | WM | 0,5-0 |
Bodensaure Buchenwälder | WLa | 0,5-0 |
Eichen-Buchenwald | WLg | 0,5-0 |
Gebüsche/Gehölze feuchter/frischer Standorte | WGf | 0,67-0,5 |
Eichenkratt | WNg | 0,5-0 |
Sonstiger Niederwald | WNn | 0,67-0 |
Eichen-Hainbuchen-Wald | WNc | 0,5-0 |
Sonstige Laubwälder feuchter bis nasser Standorte | WFp | 0,67-0,5 |
Sonstige Laubwälder frischer bis trockener Standorte * | WFI | 0,67-0,5 |
Nadel-/Laub-Mischbestände | WFm | 0,67-0,5 |
Nadelforsten | WFn | 0,8-0,67 |
Sonstige Forstflächen | WFy | 0,8-0,5 |
Pionierwald | WP | 0,67 |
Weiden- und Birken-Pionierwald auf dauernassem Boden | WPs | 0,67 |
Waldlichtungsflur | WO | 0,8-0,67 |
Waldrand / Waldmantel | WR | 0,67-0,5 |
Gehölze und sonstige Baumstrukturen | ||
Sonstiges naturnahes Feldgehölz | HGy | 0,67 |
Standortfremdes Feldgehölz (nicht heimische Arten) | HGx | 0,8 |
herausragender Einzelbaum/Baumgruppe | HGb (A) | 0,67 |
Baumreihe | HGr (S) | 0,8-0,67 |
Streuobstwiese | HGo | 0,67-0,5 |
Fließgewässer | ||
Künstliche Fließgewässer / Gräben | FG | 0,8-0,67 |
Stillgewässer | ||
Tümpel / Flutmulde * | FT | 0,8-0,67 |
Künstliche oder künstlich überprägte Stillgewässer | FX | 0,8-0,5 |
Hoch- und Übergangsmoore | ||
Abtorfungsbereich | MHx | 0,8-0,5 |
Grünland | ||
Mesophiles Grünland | GM | 0,67-0,5 |
Magerwiesen, Magerweiden * | GMm | 0,67-0,5 |
Flutrasen, Feuchtgrünland mittlerer Artenvielfalt * | GFf | 0,67 |
Artenarmes Intensivgrünland | GI | 0,8 |
Acker- und Gartenbau-Biotope | ||
Acker, Ackergras | AA | 1,0 |
Ackerwildkrautfluren, Ackerbrachen | AAk | 0,8 |
Acker mit artenreicher Segetalflora | AAe+ | 0,8 |
Gartenbaufläche | AG | 1,0 |
Baumschule | ABb | 1,0-0,8 |
Weihnachtsbaum-Plantage | ABw | 0,8 |
Obstplantage | AO | 0,8-0,67 |
Ruderalfluren / Säume, Staudenfluren | ||
Halbruderale Gras- und Staudenflur feuchter Standorte * | RHf | 0,67 |
Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte * | RHm | 0,67 |
Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte * | RHt | CI,67-0,5 |
Nitrophytenfluren, Neophytenfluren | RHn | 0,8 |
Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte, verbuschend * | RHv | 0,67-0,5 |
Sonstige Flächen | ||
Versiegelte Flächen | SXx | 1,0 |
*) soweit die dem Biotoptyp zugeordneten Flächen nicht nach § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 LNatSchG gesetzlich geschützt sind.
Flächen mit in der Liste nicht aufgeführten Biotoptypen können von der Naturschutzbehörde für ihre Aufnahme in ein Ökokonto anerkannt werden, soweit die Voraussetzungen des § 2 vorliegen.
Artenschutzmaßnahmen zur Erlangung des Zuschlags Artenschutz für ein Ökokonto | Anhang 2 |
Beispielhaft werden für einzelne Zielarten mögliche Artenschutzmaßnahmen aufgeführt, die je nach Einzelfall für eine Ökokonto-Maßnahme zur Erlangung eines Zuschlages für den Artenschutz geeignet sein können.
Zielarten | Maßnahme |
Amphibien, Reptilien | Herstellung großräumiger extensiv genutzter Feuchtwiesenbiotope; Herstellung Sommer- und Winterlebensräume und verbindende Strukturen optimaler Laichgewässer; Herstellung großräumiger extensiv genutzter Feuchtwiesenbiotope in Begleitung angrenzender Trockenhabitate (Heide, Dünen, Trockenrasen, Kiesgruben). |
Haselmaus | Optimierung der Durchgängigkeit von Knicks und sonstigen Gehölzstrukturen als Lebensraum und Wanderkorridor; Sicherung und Optimierung sog. Refugiallebensräume; Schaffung halboffener Weidelandschaften durch geeignete Beweidungssysteme durch Großherbivoren. |
Biber | Entwicklung "zulässiger" Überstauflächen als Auffangräume für die Tiere, die aus Gebieten abgedrängt werden, in denen die Art nicht toleriert werden kann (Städte, Gebiete intensiver landwirtschaftlicher Nutzung). |
Waldfledermäuse | Schaffung hinreichend großer nutzungsfreier Waldkomplexe mit hohem Anteil an altem Totholz und flächigen Waldzerfallsstadien zur Bereitstellung eines großen Angebots an Sommerquartieren, Jagdflächen und einem attraktiven Nahrungsangebot; Etablierung sog. Nistkastenquartiere in Waldgebieten, die eine für Fledermäuse unzureichende Altersstruktur aufweisen mit begleitender Fledermausfreundlicher Entwicklung der Waldflächen; Großflächige Vernässung von Waldflächen zur Erhöhung des Nahrungsangebots und zur Schaffung von Waldzerfallsstadien (Freiflächen für die Jagd); Schaffung geeigneter Winterquartiere im Umfeld prospektiver Sommerlebensräume. |
Vögel der Agrarlandschaft | Schaffung von Kleinstrukturen im Ackerbereich zur Aufwertung von Lebensräumen als Nahrungs- und Lebensraum; Förderung von Übergangsstrukturen, z.B. Übergang von Wald zu Ackerlebensräumen; Dauerhafte Schaffung breiter Saumlebensräume zur Nahrungssuche auf geeigneten Ackerflächen. |
Wiesenvögel | Entwicklung großräumiger Feuchtgrünlandbereiche, die die zur Brut und Aufzucht nötigen Habitatstrukturen in großer Menge bieten, z.B. Überschwemmungsbereiche, Brutstrukturen, langfristig stocherfähige und nahrungsreiche Bodenstrukturen, vor Prädatoren großräumig (z.B. durch Schaffung von Gewässern und großräumigen Überschwemmungsbereichen) gesicherte Brutkomplexe. |
Waldvögel | Schaffung hinreichend großer nutzungsfreier Waldkomplexe mit hohem Anteil an altem Totholz und flächigen Waldzerfallsstadien zur Bereitstellung eines großen Angebots an Höhlenbäumen und eines attraktiven Nahrungsangebots; Etablierung sog. Nistkastenreviere in Waldgebieten, die eine für Höhlenbrüter unzureichende Altersstruktur aufweisen; Großflächige Vernässung von Waldflächen zur Erhöhung des Nahrungs- und Lebensraumangebots; Verbund von Waldflächen und benachbarten Offenlebensräumen für bestimmte Arten (z.B. Wespenbussard) |
Liste der Biotope und Lebensraumtypen für den Zuschlag Biotop Liste der nach § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 LNatSchG gesetzlich geschützten Biotope | Anhang 3 10 |
Liste der in Schleswig-Holstein vorkommenden Lebensraumtypen des Anhangs 1 der Richtlinie 92/43EWG (FFH-Richtlinie)
Code | Name |
1 | Lebensräume in Küstenbereichen und halophytische Vegetation |
11 | Meeresgewässer und Gezeitenzonen |
1110 | Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser |
1130 | Ästuarien |
1140 | Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt |
1150 | * Lagunen des Küstenraumes (Strandseen) |
1160 | Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen) |
1170 | Riffe |
12 | Felsenküsten und Kiesstrände |
1210 | Einjährige Spülsäume |
1220 | Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände |
1230 | Atlantik-Felsküsten und Ostsee-Fels- und Steilküsten mit Vegetation |
13 | Atlantische Salzsümpfe und -wiesen sowie Salzsümpfe und -wiesen im Binnenland |
1310 | Pioniervegetation mit Salicornia und anderen einj. Arten auf Schlamm und Sand (Quellerwatt) |
1320 | Schlickgrasbestände (Spartinion) |
1330 | Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae) |
1340 | * Salzwiesen im Binnenland |
2 | Dünen an Meeresküsten und im Binnenland |
21 | Dünen an den Küsten des Atlantiks sowie der Nord- und Ostsee |
2110 | Primärdünen |
2120 | Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria |
2130 | * Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation (Graudünen) |
2140 | * Entkalkte Dünen mit Empetrum nigrum |
2150 | * Festliegende entkalkte Dünen der atlantischen Zone (Calluno-Ulicetea) |
2160 | Dünen mit Hippophae rhamnoides |
2170 | Dünen mit Salix repens ssp. argentea (Salicion arenariae) |
2180 | Bewaldete Dünen der atlantischen, kontinentalen und borealen Region |
2190 | Feuchte Dünentäler |
23 | Dünen im Binnenland (alt und entkalkt) |
2310 | Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista |
2320 | Trockene Sandheiden mit Calluna und Empetrum nigrum |
2330 | Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis |
3 | Süßwasserlebensräume |
31 | Stehende Gewässer |
3110 | Oligotrophe, sehr schwach mineralische Gewässer der Sandebenen (Littorelletalia uniflorae) |
3130 | Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und / oder der Iso 1to-Nanojuncetea |
3140 | Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen |
3150 | Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions |
3160 | Dystrophe Seen und Teiche |
32 | Fließgewässer - Abschnitte von Wasserläufen mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik (kleine, mittlere und große Fließgewässer), deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist |
3260 | Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion |
3270 | Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p. |
4 | Gemäßigte Heide- und Buschvegetation |
4010 | Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix |
4030 | Trockene europäische Heiden |
5 | Hartlaubgebüsche (Matorrals) |
5.1 | Gebüsche des submediterranen und gemäßigten Raumes |
5130 | Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen |
6 | Natürliches und naturnahes Grasland |
6.1 | Natürliches Grasland |
6120 | * Trockene, kalkreiche Sandrasen |
62 | Naturnahes trockenes Grasland und Verbuschungsstadien |
6210 | Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) |
6210 | * dto., besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen |
6230 | * Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden |
64 | Naturnahes feuchtes Grasland mit hohen Gräsern |
6410 | Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen u. tonigschluffigen Böden (Molinion caeruleae) |
6430 | Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe |
6440 | Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubic) |
65 | Mesophiles Grünland |
6510 | Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) |
7 | Hoch- und Niedermoore |
71 | Saure Moore mit Sphagnum |
7110 | * Lebende Hochmoore |
7120 | Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore |
7140 | Übergangs- und Schwingrasenmoore |
7150 | Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion) |
72 | Kalkreiche Niedermoore |
7210 | * Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae |
7220 | * Kalktuffquellen (Cratoneurion) |
7230 | Kalkreiche Niedermoore |
8 | Felsige Lebensräume und Höhlen |
83 | Andere felsige Lebensräume |
8310 | Nicht touristisch erschlossene Höhlen |
9 | Wälder |
91 | Wälder des gemäßigten Europas |
9110 | Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) |
9120 | Atlantischer, saurer Buchenwald mit Unterholz aus Stechpalme und gelegentlich Eibe (Quercion roboripetraeae oder Ilici-Fagenion) |
9130 | Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) |
9150 | Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) |
9160 | Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli) |
9180 | * Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) |
9190 | Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur |
91D0 | * Moorwälder |
91E0 | * Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) |
91F0 | Hartholzauewälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) |
* vor dem Namen: prioritärer LRT |
Raumeinheiten | Anlage 2 10 (zu § 8) |
Für Zwecke der Ökokonto- und Eingriffsverordnung werden folgende Raumeinheiten gebildet:
Die Regionen sind in nachstehender Übersichtskarte der naturräumlichen Gliederung Schleswig-Holstein dargestellt.
ENDE | |
(Stand: 06.07.2018)
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