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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung *
Vom 6. März 2011
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 5 vom 31.03.2011 S. 76)
Aufgrund § 10 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), geändert durch Artikel 3 des esetzes vom 15. Dezember 2010 (GVOBl Schl.-H. S. 784), verordnet die Landesregierung:
Die Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 23. Mai 2008 (GVOBl Schl.-H. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl Schl.-H. S. 301), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Worte "Standards für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" ersetzt durch die Worte "Standards für Ersatzmaßnahmen".
2. In § 8 wird folgender Satz angefügt:
"Übersteigt der vorgesehene Flächenbedarf für Ersatzmaßnahmen insgesamt die Größe von 50 Hektar können im Einzelfall mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde abweichend von den Sätzen 1 und 2 Ersatzmaßnahmen auch in der dem Eingriff benachbarten, Raumeinheit erfolgen."
3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Teil Erläuterung, Abschnitt Zuschlag Artenschutz werden in Satz 1 die Worte "wobei jeweils die Hälfte des Zuschlags auf die Durchführung der Artenschutzmaßnahme und auf ihren nachgewiesenen Erfolg entfällt" gestrichen.
b) Im Teil Erläuterung, Abschnitt Zuschlag Biotop werden in Satz 1 die Worte "den nachgewiesenen Erfolg und" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 06.07.2018)
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