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AGTierNebG - Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 16. November 2004
(GVBl. Nr. 15 vom 16.12.2004 S. 444; 12.10.2005 S. 487 05; 09.03.2010 S. 356 10; 08.02.2012 S. 266 12; 27.10.2023 S. 514 23)
Gl.-Nr.: 7831-5
§ 1 Begriffsbestimmungen
Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (ABl EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission vom 10. März 2004 (ABl. EU Nr. L 112 S. 1).
§ 2 Aufgabenträger und sachliche Zuständigkeit 05 12
(1) Zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), ist das Land (Beseitigungspflichtiger).
(2) Den Vollzug der Beseitigungspflicht vor Ort nehmen die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Landesbehörden wahr.
(3) Wenn sich der Beseitigungspflichtige zur Erfüllung seiner Pflicht gemäß § 3 Abs. 1 TierNebG eines Dritten bedienen oder die Beseitigungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 TierNebG einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts übertragen will, ist zur Auswahl eines geeigneten Unternehmens ein transparentes Verfahren durchzuführen.
Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Verordnung
(1) Soweit die Beseitigungspflichtigen sich nach § 3 Abs. 1 TierNebG zur Erfüllung ihrer Pflicht der Verarbeitung und Beseitigung Dritter bedienen, können diese für die Verarbeitung und Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG von der Besitzerin oder dem Besitzer der tierischen Nebenprodukte Entgelte fordern.
(2) Die Entgelte nach Absatz 1 sind durch besondere Tarife der Verarbeitungs- und Beseitigungsbetriebe auf Basis einer gesamtbetrieblichen Vollkostenrechnung zu regeln, die der Genehmigung der Beseitigungspflichtigen bedürfen. Die gesamt-betriebliche Vollkostenrechnung und die sich daraus ableitenden Entgelte sind von den Verarbeitungs- und Beseitigungsbetrieben anhand eines Gutachtens einer anerkannten Wirtschaftsprüferin oder eines anerkannten Wirtschaftsprüfers vorzulegen, die oder der von der oder dem Beseitigungspflichtigen benannt und von dem Verarbeitungs- und Beseitigungsbetrieb auf eigene Kosten beauftragt worden ist. Bei der gesamtbetrieblichen Vollkostenrechnung und den daraus abgeleiteten Entgelten sind Aufwand und Erlöse des gesamten Verarbeitungs- und Beseitigungsbetriebes umfassend zu berücksichtigen. Die Inhaberinnen oder Inhaber der Betriebe für die Verarbeitung und Beseitigung der tierischen Nebenprodukte geben die genehmigten Tarife in geeigneter Weise bekannt.
(3) Für tierische Nebenprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG, die nach einer Verordnung nach § 3 Nr. 2 außerhalb des Einzugsbereiches behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden, werden Entgelte nach Absatz 2 festgesetzt.
(4) Ist die Pflicht zur Beseitigung nach § 3 Abs. 2 TierNebG einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts übertragen worden, gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entgelte der Genehmigung des für die Tierkörperbeseitigung zuständigen Ministeriums bedürfen und dieses die anerkannte Wirtschaftsprüferin oder den anerkannten Wirtschaftsprüfer benennt.
Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 650, ber. 2004 S. 46), gilt bis zur rechtskräftigen Feststellung und Zuschussgewährung für die bis zum Jahre 2003 entstandenen und nicht gedeckten Kosten der Tierkörperbeseitigung fort.
(Stand: 30.11.2023)
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