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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 7831-4

Vom 16. November 2004
(GVBl. Nr. 15 vom 16.12.2004 S. 444)



Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung des Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG)

- eingefügt -

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
Ausführung des Tierseuchengesetzes 1

Das Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 197), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 32241," durch die Angabe "22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "des Rates oder der Kommission" gestrichen.

2. Nach § 1 wird  der § 1a eingefügt.

3. In § 9 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte "Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506)" ersetzt durch die Worte " § 1 Abs. 2 Nr. 3 TierSG".

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Besitzerinnen und Besitzer von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Geflügel und Süßwasserfischen sind zur Leistung von Tierseuchenbeiträgen verpflichtet.  "Die Besitzerinnen und Besitzer von Pferden, Rindern einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffeln, Schweinen, Schafen, Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Fischen sind zur Leistung von Tierseuchenbeiträgen verpflichtet."

b) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Wildtiere" die Wörter "ausgenommen Gehegewild" angefügt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe " § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSG" ersetzt durch die Angabe " § 1 Abs. 2 Nr. 3 TierSG".

5. § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Der Entschädigungsantrag ist an die Kreisordnungsbehörde zu richten. Diese hat die nach § 21 erforderlichen Schätzungen oder Ermittlungen zu veranlassen. "Der Entschädigungsantrag ist über die Kreisordnungsbehörde an den Tierseuchenfonds zu richten. Die Kreisordnungsbehörde hat die nach § 21 erforderlichen Schätzungen oder Ermittlungen zu veranlassen." 

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 6. Januar 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 8) 2, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H: S. 650, bar. 2004 S. 46), außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 14. Februar 2000, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 7831-2

2) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 7831-3

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