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Änderungstext
Gesetz
zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 7831-4
Vom 16. November 2004
(GVBl. Nr. 15 vom 16.12.2004 S. 444)
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Ausführung des Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG)
- eingefügt -
Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
Ausführung des Tierseuchengesetzes 1
Das Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 197), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 32241," durch die Angabe "22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260)" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "des Rates oder der Kommission" gestrichen.
2. Nach § 1 wird der § 1a eingefügt.
3. In § 9 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte "Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506)" ersetzt durch die Worte " § 1 Abs. 2 Nr. 3 TierSG".
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Besitzerinnen und Besitzer von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Geflügel und Süßwasserfischen sind zur Leistung von Tierseuchenbeiträgen verpflichtet. | "Die Besitzerinnen und Besitzer von Pferden, Rindern einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffeln, Schweinen, Schafen, Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Fischen sind zur Leistung von Tierseuchenbeiträgen verpflichtet." |
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Wildtiere" die Wörter "ausgenommen Gehegewild" angefügt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe " § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSG" ersetzt durch die Angabe " § 1 Abs. 2 Nr. 3 TierSG".
5. § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Entschädigungsantrag ist an die Kreisordnungsbehörde zu richten. Diese hat die nach § 21 erforderlichen Schätzungen oder Ermittlungen zu veranlassen. | "Der Entschädigungsantrag ist über die Kreisordnungsbehörde an den Tierseuchenfonds zu richten. Die Kreisordnungsbehörde hat die nach § 21 erforderlichen Schätzungen oder Ermittlungen zu veranlassen." |
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 6. Januar 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 8) 2, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H: S. 650, bar. 2004 S. 46), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 14. Februar 2000, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 7831-2
2) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 7831-3
(Stand: 06.07.2018)
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