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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 24. November 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 16.12.2021 S. 1408)
Aufgrund der § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 11 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3980), in Verbindung mit § 9 Absatz 6, § 10 Absatz 2 und § 11 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), verordnet die Landesregierung:
Die Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 223), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 394), wird wie folgt geändert:
Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
wird gestrichen.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 der Erläuterung "Zuschlag Gewässerrandstreifen" werden nach der Angabe " § 21 Absatz 1 LNatSchG" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
b) Satz 1 der Erläuterung "Zuschlag Biotop" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Werden im Zielzustand schützenswerte Biotope nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG unter Berücksichtigung der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope oder Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG 1 (FFH-Richtlinie), wie in Anhang 3 aufgeführt, angestrebt, beträgt der Zuschlag 50 % vom Basiswert der Ökokonto-Maßnahme. | "Werden im Zielzustand schützenswerte Biotope nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Biotopverordnung oder Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie angestrebt, beträgt der Zuschlag 50 % vom Basiswert der Ökokonto-Maßnahme." |
c) Die Fußnote 2
2) Veröffentlichung im Internet: https://www.schleswigholstein.de/DE/Fachinhalte/A/artenschutz/as_06_Artenhilfsprogramme.html
wird gestrichen.
3. Anhang 1 zu Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In der Fußnote 1 werden nach der Angabe " § 21 Absatz 1 LNatSchG" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
Liste der Biotope und Lebensraumtypen für den Zuschlag Biotop Anhang 3 zu Anlage 1 Liste der nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG gesetzlich geschützten Biotope
- natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
- Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
- Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
- offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
- Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
- Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder,
- Alleen,
- Knicks,
- artenreiche Steilhänge und Bachschluchten,
- arten- und strukturreiches Dauergrünland.
Liste der in Schleswig-Holstein vorkommenden Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie
Code Name 1 Lebensräume in Küstenbereichen und halophytische Vegetation 11 umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 28.12.2021)
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