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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 24. November 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 16.12.2021 S. 1408)



Aufgrund der § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 11 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3980), in Verbindung mit § 9 Absatz 6, § 10 Absatz 2 und § 11 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 223), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 394), wird wie folgt geändert:

1. § 12 Satz 2

Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

wird gestrichen.

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 der Erläuterung "Zuschlag Gewässerrandstreifen" werden nach der Angabe " § 21 Absatz 1 LNatSchG" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b) Satz 1 der Erläuterung "Zuschlag Biotop" wird wie folgt gefasst:

alt neu
Werden im Zielzustand schützenswerte Biotope nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG unter Berücksichtigung der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope oder Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG 1 (FFH-Richtlinie), wie in Anhang 3 aufgeführt, angestrebt, beträgt der Zuschlag 50 % vom Basiswert der Ökokonto-Maßnahme. "Werden im Zielzustand schützenswerte Biotope nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Biotopverordnung oder Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie angestrebt, beträgt der Zuschlag 50 % vom Basiswert der Ökokonto-Maßnahme."

c) Die Fußnote 2

2) Veröffentlichung im Internet: https://www.schleswigholstein.de/DE/Fachinhalte/A/artenschutz/as_06_Artenhilfsprogramme.html

wird gestrichen.

3. Anhang 1 zu Anlage 1 wird wie folgt geändert:

In der Fußnote 1 werden nach der Angabe " § 21 Absatz 1 LNatSchG" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

4. Anhang 3 zu Anlage 1


Liste der Biotope und Lebensraumtypen für den Zuschlag Biotop  Anhang 3 zu Anlage 1

Liste der nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG gesetzlich geschützten Biotope

  1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  3. Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
  5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
  6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
  7. Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder,
  8. Alleen,
  9. Knicks,
  10. artenreiche Steilhänge und Bachschluchten,
  11. arten- und strukturreiches Dauergrünland.

Liste der in Schleswig-Holstein vorkommenden Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie

Code Name
1 Lebensräume in Küstenbereichen und halophytische Vegetation
11

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