Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Naturschutz |
ÖkokontoVO - Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung
Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen
- Schleswig-Holstein -
Vom 28. März 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 27.04.2017 S. 223; 05.07.2018 S. 394 18; 24.11.2021 S. 1408 21)
Gl.Nr. 791-10-21
Archiv: 2008
Aufgrund der § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 11 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258), in Verbindung mit § 9 Absatz 6, § 10 Absatz 2 und § 11 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl. H. S. 162), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Inhalt, Verfahren und Anrechnung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bei künftigen Eingriffen (Ökokonto), die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses sowie Standards für Ersatzmaßnahmen.
§ 2 Verfahren der Aufnahme in das Ökokonto
(1) Jede juristische oder natürliche Person kann schriftlich einen Antrag zur Aufnahme von Maßnahmen in das Ökokonto gemäß § 16 Absatz 1 BNatSchG stellen. Der Antrag kann zusätzlich auch elektronisch gestellt werden.
(2) Der Antrag ist in Text und Karte bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die betreffende Fläche liegt. Der Antrag muss Angaben enthalten über:
(3) Die Naturschutzbehörde nach Absatz 2 Satz 1 prüft, ob von der zur Aufnahme in ein Ökokonto vorgesehenen Maßnahme dauerhaft günstige Wirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild ausgehen. Die Maßnahme muss insbesondere
Umfassen die Maßnahmen Waldflächen oder Neuwaldbildungsflächen, entscheidet die Naturschutzbehörde nach Absatz 2 Satz 1 über den Antrag zur Aufnahme in das Ökokonto im Benehmen mit der unteren Forstbehörde. Das Benehmen gilt als erteilt, wenn die zuständige untere Forstbehörde darüber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der schriftlichen Aufforderung der Naturschutzbehörde entschieden hat. Die schriftliche Aufforderung kann auch elektronisch erfolgen.
(4) Die Naturschutzbehörde nach Absatz 2 Satz 1 setzt bei Aufnahme der Fläche in das Ökokonto den Anrechnungsfaktor fest und ermittelt den Basiswert gemäß Anlage 1 dieser Verordnung.
(5) Die Daten werden in das Kompensationsverzeichnis gemäß § 7 aufgenommen.
§ 3 Rechte und Pflichten des Maßnahmeträgers
(1) Der Maßnahmeträger kann ohne Angabe von Gründen die Löschung seiner Maßnahme oder eines Teils seiner Maßnahme aus dem Ökokonto verlangen, sofern für diese Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme noch keine Anrechnung für einen Eingriff erfolgt ist und die in §
(Stand: 28.12.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion