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Regelwerk, Naturschutz

ÖkokontoVO - Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung
Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen

- Schleswig-Holstein -

Vom 28. März 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 27.04.2017 S. 223; 05.07.2018 S. 394 18; 24.11.2021 S. 1408 21)
Gl.Nr. 791-10-21



Archiv: 2008

Aufgrund der § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 11 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258), in Verbindung mit § 9 Absatz 6, § 10 Absatz 2 und § 11 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl. H. S. 162), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt Inhalt, Verfahren und Anrechnung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bei künftigen Eingriffen (Ökokonto), die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses sowie Standards für Ersatzmaßnahmen.

§ 2 Verfahren der Aufnahme in das Ökokonto

(1) Jede juristische oder natürliche Person kann schriftlich einen Antrag zur Aufnahme von Maßnahmen in das Ökokonto gemäß § 16 Absatz 1 BNatSchG stellen. Der Antrag kann zusätzlich auch elektronisch gestellt werden.

(2) Der Antrag ist in Text und Karte bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die betreffende Fläche liegt. Der Antrag muss Angaben enthalten über:

  1. Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers (Maßnahmeträger) und, falls hiervon abweichend, der Eigentümerin oder des Eigentümers der Fläche einschließlich ihrer oder seiner Zustimmung zum Antrag, Angaben über die Verfügbarkeit der Fläche wie Grundbuchauszug und bestehende Pachtverträge, sonstige öffentliche oder privatrechtliche Auflagen oder Verpflichtungen sowie eventuelle Förderungen,
  2. Lage und Größe der Fläche durch Bezeichnung der Gemeinde, Gemarkung, der Flur und des Flurstücks sowie durch eine kartographische Darstellung auf Grundlage der topographischen Karten 1:25.000 und der Deutschen Grundkarte 1:5.000 sowie ein Flurkartenauszug,
  3. den Ausgangsbiotop (derzeitiger Zustand) gemäß Anhang 1 zu Anlage 1,
  4. den Zielbiotop gemäß Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein, die erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung sowie gegebenenfalls besonderer Maßnahmen für den Artenschutz,
  5. Angaben, ob die Fläche innerhalb der Eignungsbereiche zum Aufbau des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems einschließlich der Wildnisgebiete des Landes gemäß § 12 LNatSchG liegt und
  6. die Einwilligung des Maßnahmeträgers und gegebenenfalls der Eigentümerin oder des Eigentümers der Fläche zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.

(3) Die Naturschutzbehörde nach Absatz 2 Satz 1 prüft, ob von der zur Aufnahme in ein Ökokonto vorgesehenen Maßnahme dauerhaft günstige Wirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild ausgehen. Die Maßnahme muss insbesondere

  1. geeignet sein, die durch zukünftige Eingriffe beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise auszugleichen oder in gleichwertiger Weise zu ersetzen oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederherstellen oder neu gestalten zu können,
  2. auf einer Fläche durchgeführt werden, die tatsächlich in naturschutzfachlicher Hinsicht aufwertungsfähig ist und innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems einschließlich der Wildnisgebiete in der Regel eine Mindestgröße von 5.000 Quadratmetern und außerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems einschließlich der Wildnisgebiete gemäß § 12 LNatSchG in der Regel eine Mindestgröße von 10.000 Quadratmetern aufweist,
  3. den Anforderungen von § 16 Absatz 1 BNatSchG entsprechen und
  4. den Vorgaben der Raumordnung sowie der Bauleitplanung Rechnung tragen.

Umfassen die Maßnahmen Waldflächen oder Neuwaldbildungsflächen, entscheidet die Naturschutzbehörde nach Absatz 2 Satz 1 über den Antrag zur Aufnahme in das Ökokonto im Benehmen mit der unteren Forstbehörde. Das Benehmen gilt als erteilt, wenn die zuständige untere Forstbehörde darüber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der schriftlichen Aufforderung der Naturschutzbehörde entschieden hat. Die schriftliche Aufforderung kann auch elektronisch erfolgen.

(4) Die Naturschutzbehörde nach Absatz 2 Satz 1 setzt bei Aufnahme der Fläche in das Ökokonto den Anrechnungsfaktor fest und ermittelt den Basiswert gemäß Anlage 1 dieser Verordnung.

(5) Die Daten werden in das Kompensationsverzeichnis gemäß § 7 aufgenommen.

§ 3 Rechte und Pflichten des Maßnahmeträgers

(1) Der Maßnahmeträger kann ohne Angabe von Gründen die Löschung seiner Maßnahme oder eines Teils seiner Maßnahme aus dem Ökokonto verlangen, sofern für diese Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme noch keine Anrechnung für einen Eingriff erfolgt ist und die in §

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