umwelt-online: Saarländisches Naturschutzgesetz(2)
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Unterabschnitt 4
Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt
§ 31 Arten- und Biotopschutz 07
(1) Aufgabe des Arten- und Biotopschutzes ist der Schutz, die Pflege und die Entwicklung der Bestände heimischer Pflanzen- und Tierarten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes, ihrer Entwicklungsformen, ihrer Biotope und Lebensgemeinschaften in ihrer historisch gewachsenen Vielfalt sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen. Dies schließt die Ansiedlung verdrängter oder in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten an geeigneten Lebensstätten innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes sowie die Wiederherstellung von Biotopen ein.
(2) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege der im Saarland wild lebenden Tier- und Pflanzenarten dienen,
§ 32 Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen 07
(1) Soweit sich nicht aus § 42 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ein weitergehender Schutz ergibt, ist es verboten ohne vernünftigen Grund
Zulässig bleibt das Sammeln und die Nutzung von wild wachsenden Pflanzen der nicht besonders geschützten Arten, wenn dadurch der Bestand am Ort der Entnahme nicht gefährdet wird, sowie die Bekämpfung invasiver Arten. Invasive Arten sind gebietsfremde Pflanzen- und Tierarten, die sich im Saarland ausbreiten und den vorhandenen Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge insgesamt oder einzelne Biotope und Arten in ihrem Bestand gefährden.
(2) Es ist verboten, Tiere oder Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur anzusiedeln. Das Ansiedeln von Tieren nicht gebietsfremder Arten bedarf der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. Von dem Verbot gemäß Satz 1 und dem Genehmigungserfordernis gemäß Satz 2 ausgenommen sind
Die oberste Naturschutzbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt auszuschließen ist.
(3) In der Zeit vom 1. März bis 15. September ist es verboten, in der freien Landschaft
(4) Absatz 3 gilt nicht für planfestgestellte oder plangenehmigte Maßnahmen. Von den Verboten des Absatzes 3 sind ferner ausgenommen die Waldbewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können und Maßnahmen, die im Einzelfall nach Art und Umfang die Ziele des Artenschutzes nicht beeinträchtigen.
(5) Das flächige Abbrennen von Wiesen, Feldrainen, Hecken, Gehölzen, Röhrichten, Schilfbeständen, Stoppelfeldern, Brach- oder Ödland ist ganzjährig verboten. Ausnahmen können aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes von der Naturschutzbehörde zugelassen werden.
§ 33 Besondere Schutzvorschriften 07
(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung
Der räumliche Geltungsbereich der Rechtsverordnung ist von der obersten Naturschutzbehörde örtlich kenntlich zu machen.
(2) Die Naturschutzbehörde kann Einzelanordnungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 treffen, wenn diese für den Schutz einer bestimmten Lebens- oder Zufluchtsstätte oder eines Bestandes ausreichen.
§ 34 Zoos
(Stand: 06.09.2023)
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