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5. DVOThürWaldG - Fuenfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz
- Thüringen -
Vom 9. April 2014
(GVBl. Nr. 5 vom 23.06.2014 S. 177; 18.12.2018 S .731 18)
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 8 sowie des § 35 Abs. 4 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GVBl. S. 352), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie dem für Forsten zuständigen Ausschuss des Landtags:
Erster Abschnitt
Förderung der Privat- und Körperschaftswaldeigentümer sowie Kostenbeiträge für die Wahrnehmung der forsttechnischen Leitung und des forsttechnischen Betriebs
§ 1 Allgemeine Förderung der Privat- und Körperschaftswaldeigentümer
Die allgemeine Förderung der Privat- und Körperschaftswaldeigentümer nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG, die kostenfrei seitens der Landesforstanstalt erfolgt, umfasst:
§ 2 Besondere Förderung der Privatwaldeigentümer
(1) Die nicht in § 1 aufgeführten Maßnahmen der forstlichen Beratungstätigkeit fallen unter die besondere Förderung der Privatwaldeigentümer (§ 28 Abs. 2 ThürWaldG), die schriftlich bei der Landesforstanstalt zu beantragen ist. Falls der Forstbetrieb eines Privatwaldeigentümers aus Teilforstbetrieben mit jeweils mehr als 50 ha Flächengröße besteht, die in verschiedenen Forstamtsbezirken, aber nicht zusammenhängend gelegen sind, kann dieser einen Antrag auf Beförsterung des Teilforstbetriebs stellen. Bei Teilflächen unter 50 ha werden die Einzelflächen des Privatwaldeigentümers addiert und gelten dann als Gesamtbetriebsfläche. Die besondere Förderung gliedert sich in die Wahrnehmung der forsttechnischen Leitung und des forsttechnischen Betriebs sowie die Wahrnehmung von Einzelaufgaben durch die Landesforstanstalt.
(2) Die forsttechnische Leitung umfasst die Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzugs. Im Einzelnen sind dies
(3) Zum forsttechnischen Betrieb, für den ein Revierleiter der Landesforstanstalt zur Verfügung steht (Revierdienst), zählen alle zur Durchführung der von der forsttechnischen Leitung geplanten Wirtschaftsmaßnahmen erforderlichen Aufgaben. Dazu gehören
(4) Der Privatwaldeigentümer kann mit der Landesforstanstalt vereinbaren, dass diese für ihn Einzelaufgaben kostenpflichtig wahrnimmt. Die Einzelaufgaben können sowohl die Aufgabenbereiche der forsttechnischen Leitung und des forsttechnischen Betriebs nach Absatz 2 und 3 als auch weitere forstbetriebliche Erfordernisse, insbesondere die Beauftragung zum Holzverkauf, die Baumschau sowie die Mithilfe bei der Beschaffung, beispielsweise des forstlichen Saat- und Pflanzguts, der Pflanzenschutzmittel oder forstlicher Maschinen und Geräte, betreffen.
(5) Die Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 setzt den Abschluss eines Vertrags über die forst-technische Leitung und/oder den forsttechnischen Betrieb (Beförsterungsvertrag) nach dem Muster der Anlage 1
(Stand: 16.01.2019)
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