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Regelwerk, Naturschutz

ThürWaldG - Thüringer Waldgesetz
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

- Thüringen -

Vom 18. September 2008
(GVBl. Nr. 10 vom 30.09.2008 S. 327; 25.10.2011 S. 273 11; 19.12.2013 S. 352 13; 22.11.2016 S. 518 16; 18.12.2018 S. 731 18; 30.07.2019 S. 323 19; 10.10.2019 S. 414 19a, ber. S. 482; 23.11.2020 S. 560 20; 21.12.2020 S. 665 20a; 06.02.2024 S. 13 24)




Siehe Fn. *
Archiv: 2004 2006

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient insbesondere dazu:

  1. die Landeswaldfläche als Gesamtheit der privaten, körperschaftlichen und staatlichen Waldgrundstücke zu erhalten und zu mehren,
  2. eine standortgerechte Baumartenzusammensetzung und eine stabile Struktur des Waldes zu bewahren oder herbeizuführen,
  3. den Wald vor Schadeinwirkungen zu schützen,
  4. die Erzeugung von Holz nach Menge und Güte durch eine nachhaltige, ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes dauerhaft zu sichern und zu steigern,
  5. die Schutzfunktionen und die landeskulturellen Leistungen des Waldes durch naturnahe Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern und zu steigern und hierbei insbesondere naturnahe Wälder als Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu entwickeln,
  6. die Erholung in Waldgebieten zu ermöglichen und zu verbessern,
  7. die Waldbesitzer in der Verfolgung der unter den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Ziele zu unterstützen und zu fördern,
  8. einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und den Interessen der Waldbesitzer herbeizuführen.

§ 2 Wald und seine Funktionen 16 18 24

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede Grundfläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt und durch ihre Größe geeignet sowie dazu bestimmt ist, die folgenden Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen zu übernehmen, insbesondere

  1. der Holzproduktion zu dienen,
  2. die günstigen Wirkungen auf Klima, Boden, Wasserhaushalt und Luftreinhaltung zu steigern,
  3. der heimischen Tier- und Pflanzenwelt einen Lebensraum zu bieten oder
  4. der Erholung für die Bevölkerung gerecht zu werden.

(2) Zum Wald gehören auch: kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldblößen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, im Wald gelegene, baumfrei zu haltende Leitungstrassen bis zu zehn Meter Breite, Waldwiesen, Wildäsungsflächen und Holzlagerplätze im Wald, von Wald umschlossene Teiche, Moore und Heiden, Gräben und andere Flächen wie Feldgehölze, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigplantagen, Parkwaldungen, mit befristeter oder mit jederzeit widerruflicher Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelter Wald, weitere mit Wald verbundene und ihm dienende Flächen sowie andere Flächen, die mit dem Wald in einem natürlichen Zusammenhang stehen. Die Zuordnung der Flächen erfolgt unbeschadet naturschutzrechtlicher Vorschriften.

(3) Nicht zum Wald gehören: Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigplantagen außerhalb des Waldes, in Flur oder bebautem Gebiet liegende, mit Bäumen und Sträuchern bestandene Flächen wie Obstplantagen, Baumschulen, Weidenheger, Flurgehölze in einreihiger Ausdehnung und Einzelbäume, Parkanlagen bis ein Hektar Größe in bebautem Gebiet, sofern diese nicht im Waldverzeichnis aufgeführt sind, Hecken und baumbestandene Friedhöfe, soweit diese nicht Waldfriedhöfe (§ 27 Abs. 4 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 - GVBl. S. 505 - in der jeweils geltenden Fassung) sind. Nicht zum Wald gehören ebenfalls Flächen nach dem Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910) in der jeweils geltenden Fassung, die als Kurzumtriebsplantagen genutzt werden.

§ 3 Waldbesitzer

Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigentümer von Wald sowie die Nutzungsberechtigten, sofern sie unmittelbare Besitzer des Waldes sind.

§ 4 Waldeigentumsarten 11 18

Im Sinne dieses Gesetzes werden nachfolgende Waldeigentumsarten unterschieden:

  1. Privatwald: Dies sind alle Wälder, soweit sie nicht "Staatswald" oder "Körperschaftswald" sind. Zu ihm gehören insbesondere die Waldungen, die im Eigentum von Privatpersonen und Personengemeinschaften stehen. Privatwaldungen, an denen das Eigentum einer Gemeinschaft oder mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, sind Gemeinschaftswaldungen. Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie Gemeinschaftsforsten von altrechtlichen Gemeinschaften, wie Laubgenossenschaften, Gerechtigkeitswaldungen, Interessentenwaldungen und Altwaldgenossenschaften gelten als Privatwald im Sinne dieses Gesetzes.
  2. Körperschaftswald: Dies sind Waldungen im Alleineigentum der Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Thüringen Forst - Anstalt öffentlichen Rechts (Landesforstanstalt) -.

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