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ThürWaldG - Thüringer Waldgesetz
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
- Thüringen -
Vom 18. September 2008
(GVBl. Nr. 10 vom 30.09.2008 S. 327; 25.10.2011 S. 273 11; 19.12.2013 S. 352 13; 22.11.2016 S. 518 16; 18.12.2018 S. 731 18; 30.07.2019 S. 323 19; 10.10.2019 S. 414 19a, ber. S. 482; 23.11.2020 S. 560 20; 21.12.2020 S. 665 20a; 06.02.2024 S. 13 24)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient insbesondere dazu:
§ 2 Wald und seine Funktionen 16 18 24
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede Grundfläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt und durch ihre Größe geeignet sowie dazu bestimmt ist, die folgenden Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen zu übernehmen, insbesondere
(2) Zum Wald gehören auch: kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldblößen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, im Wald gelegene, baumfrei zu haltende Leitungstrassen bis zu zehn Meter Breite, Waldwiesen, Wildäsungsflächen und Holzlagerplätze im Wald, von Wald umschlossene Teiche, Moore und Heiden, Gräben und andere Flächen wie Feldgehölze, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigplantagen, Parkwaldungen, mit befristeter oder mit jederzeit widerruflicher Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelter Wald, weitere mit Wald verbundene und ihm dienende Flächen sowie andere Flächen, die mit dem Wald in einem natürlichen Zusammenhang stehen. Die Zuordnung der Flächen erfolgt unbeschadet naturschutzrechtlicher Vorschriften.
(3) Nicht zum Wald gehören: Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigplantagen außerhalb des Waldes, in Flur oder bebautem Gebiet liegende, mit Bäumen und Sträuchern bestandene Flächen wie Obstplantagen, Baumschulen, Weidenheger, Flurgehölze in einreihiger Ausdehnung und Einzelbäume, Parkanlagen bis ein Hektar Größe in bebautem Gebiet, sofern diese nicht im Waldverzeichnis aufgeführt sind, Hecken und baumbestandene Friedhöfe, soweit diese nicht Waldfriedhöfe (§ 27 Abs. 4 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 - GVBl. S. 505 - in der jeweils geltenden Fassung) sind. Nicht zum Wald gehören ebenfalls Flächen nach dem Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910) in der jeweils geltenden Fassung, die als Kurzumtriebsplantagen genutzt werden.
§ 3 Waldbesitzer
Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigentümer von Wald sowie die Nutzungsberechtigten, sofern sie unmittelbare Besitzer des Waldes sind.
Im Sinne dieses Gesetzes werden nachfolgende Waldeigentumsarten unterschieden:
(Stand: 26.07.2024)
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