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ThürFischG - Thüringer Fischereigesetz
- Thüringen -
Vom 28. Juni 2006
(GVBl. Nr.10 vom 13.07.2006 S. 331; 24.06.2008 S. 125 08;18.09.2008 S. 315 08aaufgehoben)
Archiv: Fischereigesetz 2004
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in
Zweiter Teil
Fischereirechte
§ 2 Fischereirecht und Hege
(1) Das Fischereirecht umfasst das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen, die Befugnis sie zu fangen und sich anzueignen. Fische im Sinne dieses Gesetzes sind auch Neunaugen, Krebse und Muscheln. Sie sind in besonderem Maße zu hegen. Der Fischbestand ist entsprechend des ökologischen Zustands des Gewässers zu erhalten, aufzubauen und nach den sich aus diesem Gesetz ergebenden Grundsätzen der Fischerei zu hegen. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischlaich, alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie Fischnährtiere. Die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für Teichwirtschaften und Fischbehälter der Berufsfischerei.
(2) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Art des Gewässers entsprechenden heimischen artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes. Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen, sowohl der Fische selbst wie auch ihrer Lebensräume.
(3) Die gute fachliche Praxis in der Fischerei beinhaltet die Ausübung der Fischerei auf der Grundlage dieses Gesetzes und seiner Verordnungen.
§ 3 Inhaber des Fischereirechts
Das Fischereirecht (Eigentumsfischereirecht) steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 dem Eigentümer des Gewässergrundstückes zu. Das Eigentumsfischereirecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.
§ 4 Selbständige und beschränkt selbständige Fischereirechte 08
(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstückes zustehen (selbständige Fischereirechte), und solche, die auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner der in § 2 Abs. 1 genannten Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt sind (beschränkte selbständige Fischereirechte) und zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes im Grundbuch oder Fischereiregister eingetragen sind, bleiben bestehen.
(2) Das selbständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung.
(3) Neue selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 6 nicht begründet werden.
§ 5 Eintragung von selbständigen und beschränkt selbständigen Fischereirechten 08
(1) Selbständige und beschränkt selbständige Fischereirechte werden auf Antrag des Fischereiberechtigten in ein Fischereibuch eingetragen.
(2) Selbständige und beschränkt selbständige Fischereirechte, die nicht im Grundbuch oder Fischereiregister eingetragen sind, erlöschen mit Ablauf von zehn Jahren
(3) Ist im Fischereibuch für jemanden ein Fischereirecht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht mit dem beschriebenen Inhalt zusteht. Dies gilt nicht gegenüber demjenigen, für den ein Widerspruch im Fischereibuch vermerkt ist. Widersprechen die Eintragungen im Fischereibuch denjenigen des Fischereikatasters oder des Grundbuches, so gehen die Grundbucheintragungen den Eintragungen im Fischereikataster und Fischereibuch, die Eintragungen im Fischereikataster denen im Fischereibuch vor.
(4) Das Fischereibuch wird bei der obersten Fischereibehörde geführt.
§ 6 Selbständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer
(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese. Dies gilt nicht für Gewässer nach § 1 Nr. 2.
(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbständige Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Einigen sich die Fischereiberechtigten nicht, so entscheidet die untere Fischereibehörde.
(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung hat der Inhaber des Fischereirechts auszugleichen. Er kann stattdessen auf sein Fischereirecht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstückes verzichten; in diesem Falle hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts in Höhe des Wertes des Fischereirechts vor der Veränderung zu entschädigen.
§ 7 Übertragung selbständiger Fischereirechte
(1) Ein selbständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt vererbt oder durch Vertrag übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstückes. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Fischereirechts.
(2) Ein selbständiges Fischereirecht, das neben anderen selbständigen Fischereirechten (Koppelfischereirechte) an denselben Gewässergrundstücken besteht, kann nur auf den Eigentümer des Gewässergrundstückes oder auf einen Inhaber eines nicht beschränkten selbständigen Fischereirechts an diesem Gewässergrundstück übertragen werden. Eine Erbengemeinschaft kann ein solches Recht auch auf einen Miterben übertragen.
(3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück (herrschendes Grundstück) als dem Gewässergrundstück verbunden, das mit dem Recht eines Dritten belastet ist, so kann das Fischereirecht nur mit dessen Zustimmung übertragen werden; die Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
§ 8 Übertragung beschränkter selbständiger Fischereirechte
Ein beschränkt selbständiges Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstückes oder auf den Inhaber eines nicht beschränkten Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden.
§ 9 Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte
(1) Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden, wenn ein mit dem Eigentum an einem herrschenden Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht zusammen mit diesem Grundstück übertragen wird.
(2) Bei der Teilung des herrschenden Grundstückes kann ein mit diesem Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt bei einem durch die Teilung entstandenen Grundstück verbleiben. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann bis zur Eintragung im Grundbuch durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber der unteren Fischereibehörde bestimmen, bei welchem Teilgrundstück das selbständige Fischereirecht verbleiben soll. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Zugehörigkeit des selbständigen Fischereirechts durch einen beurkundeten Grundstücksveräußerungsvertrag bestimmt wird.
(3) Unterbleibt eine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 2 oder 3, so verbleibt das selbständige Fischereirecht dem größten Teilgrundstück und bei einer Teilung in gleiche Teile dem Teilgrundstück mit der niedrigsten Flurstücksnummer.
§ 10 Vereinigung von Fischereirechten
Vereinigt sich ein selbständiges Fischereirecht mit dem Eigentum am Gewässergrundstück oder ein beschränktes selbständiges Fischereirecht mit einem nicht beschränkten Fischereirecht, so erlischt es als besonderes Recht. Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt es nur, wenn dieser der Veränderung in öffentlich beglaubigter Form zustimmt.
§ 11 Aufhebung von beschränkten selbständigen Fischereirechten
(1) Beschränkte selbständige Fischereirechte in Gewässern können gegen Entschädigung von der obersten Fischereibehörde aufgehoben werden. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(2) Die Aufhebung kann erfolgen:
des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert.
(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.
§ 12 Übertragung der Ausübung 08
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 einem anderen nur in vollem Umfang (Erlaubnisschein) oder unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig.
(2) Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zur Erteilung von Erlaubnisscheinen.Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel durch die Erteilung von Erlaubnisscheinen vorbehalten; in diesem Falle kann der Pächter Erlaubnisscheine nur an seine Gehilfen oder angestellte Fischer erteilen
(3) Juristische Personen mit Ausnahme von Fischerzünften, Anglervereinigungen, Anglervereinen und bestehenden Zusammenschlüssen von Fischereiberechtigten dürfen Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen. Die untere Fischereibehörde kann anstelle der Verpachtung die Erteilung von Erlaubnisscheinen zulassen. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für wirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischhaltungsanlagen.
(1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages sowie eines Unterpachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit für den Fischereipachtvertrag und dessen Verlängerung beträgt zwölf Jahre.
(2) Eine natürliche Person, kann nur Pächter sein, wenn sie einen gültigen Fischereischein besitzt.
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die untere Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zulassen, sofern die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.
(4) Der Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages sind vom Verpächter innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss der zuständigen unteren Fischereibehörde anzuzeigen und der Vertrag oder der geänderte Vertrag zur Genehmigung vorzulegen; das Gleiche gilt für Unterpachtverträge. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht binnen zwei Monaten nach Vorlage des Pachtvertrages dieser beanstandet worden ist.
(5) Pachtverträge, die gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 verstoßen, sind nichtig.
(6) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines Pachtvertrages regelt die untere Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.
(1) Der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter entscheidet über die Ausgabe des Erlaubnisscheins. Ein Erlaubnisschein zum Fischfang darf, unbeschadet der Regelung in § 26 Abs. 2, nur an natürliche Personen erteilt werden, die im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind. Er darf höchstens für ein Kalenderjahr erteilt werden. Erlaubnisscheine dürfen vom Fischereiberechtigten nur im Umfang der natürlichen Ertragsfähigkeit der Gewässer ausgegeben werden. Nachteile für den Lebensraum Gewässer und dessen Lebensgemeinschaft sind zu vermeiden. Der Inhaber eines Erlaubnisscheines hat diesen bei der Fischereiausübung mit sich zu führen und ihn Aufsichtspersonen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(2) Die untere Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für Gewässer
(3) Die näheren Bestimmungen über den Inhalt und das Muster des Erlaubnisscheins und über den Nachweis der ausgegebenen Erlaubnisscheine erlässt die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.
(4) Ein Erlaubnisschein ist für Personen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 nicht erforderlich.
§ 15 Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen. Von der Befischung ausgeschlossen sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen, Gartenanlagen, bestellte Äcker und eingefriedete Grundstücke mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur betreten werden, soweit sie nicht von Wasserfahrzeugen aus befischt werden können.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen, so gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
(3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(4) Die Eigentümer oder die sonstigen Nutzungsberechtigten überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstückes zu.
(5) Schäden, die dem Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der Fischerei an überfluteter Grundstücken entstehen, hat der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen. Er haftet auch für die Schäden, die durch seine Helfer verursacht werden.
§ 16 Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern
(1) Fischereiausübungsberechtigte, ihre Helfer und Fischereiaufseher sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen, mit Ausnahme von Campingplätzen.
(2) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutze der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist, erforderlich ist.
(3) Kann der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt eine Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken nicht zustande, so hat die untere Fischereibehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ort und Umfang des Betretungsrechts sowie die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr.
(4) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechtes verursacht werden; hat der Fischereiausübungsberechtigte den Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten zu entschädigen.
(5) Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstückes oder der Grundstücke, über die de' Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines Fischereipacht- oder eines Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn letzterer mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt.
Dritter Teil
Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften
§ 17 Fischereibezirke und Hegegemeinschaften
(1) In allen ständig oder zeitweise fließenden Gewässern sowie in Talsperren und dauernd überstauten Rückhaltebecken darf die Fischerei nur in Fischereibezirken oder Hegegemeinschaften ausgeübt werden.
(2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 18) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 19).
(3) Teile eines Fischereibezirkes dürfen nur verpachtet werden, wenn jeder Teil mindestens die Größe eines Eigenfischereibezirkes hat.
(4) Hegegemeinschaften sind freiwillige Zusammenschlüsse von Fischereiberechtigten, welche die Hege auf der Grundlage eines gemeinsamen Hegeplans über mehrere Fischereibezirke ausüben.
§ 18 Eigenfischereibezirk
(1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein Fischereirecht erstreckt
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen an Gewässerstrecken bestehen, die aneinander grenzen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.
§ 19 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk
(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an fließenden Gewässern, an einer Talsperre und einem dauernd überstauten Rückhaltebecken, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
(2) Zur Erhaltung des heimischen Fischbestandes kann die untere Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen.
§ 20 Abrundung von Eigenfischereibezirken
(1) Die untere Fischereibehörde kann ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten durch Eingliederung in den Eigenfischereibezirk einfügen, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist. Die untere Fischereibehörde kann die Eingliederung aufheben, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind.
(2) Die Abrundung und die Aufhebung der Eingliederung in einen Eigenfischereibezirk werden erst nach Beendigung der bestehenden Fischereipachtverträge wirksam.
§ 21 Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte.
(2) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt. Bis zur Wahl obliegt die Vertretungsbefugnis für die Fischereigenossenschaft der Gemeinde dem Bürgermeister.
(3) Das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes der Fischereigenossenschaft richtet sich nach der Größe der Gewässerfläche, an der sein Fischereirecht besteht. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Mehr als zwei Fuenftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen. Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Für die Nutzung der Fischereirechte durch die Fischereigenossenschaft gilt § 12. Die Fischereigenossenschaft kann den Abschluss von Fischereipacht- und Fischereierlaubnisverträgen auf Mitglieder beschränken. Verlangen Mitglieder, die über mindestens ein Drittel aller Stimmen verfügen, eine entsprechende Beschränkung, so dürfen Nichtmitglieder nur berücksichtigt werden, wenn kein Mitglied bereit ist, unter angemessenen Bedingungen zu pachten oder Fischereierlaubnisverträge abzuschließen. Zur nachhaltigen Erhaltung eines artenreichen heimischen Fischbestandes sind Gewässer vorrangig an Berufsfischer und Fischzüchter im Einzugsbereich ihrer Betriebe zu einem am Ertragswert des Gewässers orientierten Pachtzins zu verpachten. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Hege sollen bei der Verpachtung Anglervereinigungen und Anglervereine angemessen berücksichtigt werden.
(5) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem Wert des Fischereirechts. Durch einstimmigen Beschluss der Genossenschaftsversammlung kann ein anderer Maßstab bestimmt werden.
(6) Die Fischereigenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages des Fischereirechts. Wird hierbei der Ertrag nicht an die Mitglieder verteilt, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder zur Niederschrift des Vorstandes geltend gemacht wird.
(7) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Aus dem Mitgliederverzeichnis müssen der Umfang des Stimmrechts und die Beitrags- und Nutzungsverhältnisse der Mitglieder hervorgehen.
§ 22 Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:
(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der unteren Fischereibehörde. Die genehmigte Satzung ist im Bekanntmachungsorgan der unteren Fischereibehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen.
(4) Die oberste Fischereibehörde erlässt eine Mustersatzung. Satzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Absatz 3 Satz 1 der unteren Fischereibehörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
§ 23 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist die untere Fischereibehörde. Diese hat ihr gegenüber die gleichen Befugnisse wie sie den staatlichen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen. Ist eine kreisfreie Stadt als Gewässereigentümer Mitglied einer Fischereigenossenschaft, so ist die oberste Fischereibehörde Aufsichtsbehörde.
(2) Erstreckt sich die Fischereigenossenschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist die untere Fischereibehörde zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirkes liegt.
§ 24 Bildung einer Fischereigenossenschaft
(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Gesetzes eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Die Einladung zu dieser Genossenschaftsversammlung ist den bekannten Mitgliedern der Genossenschaft mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zuzustellen. Mit der Einladung soll eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Genossenschaft und ihrer nach § 21 Abs. 3 berechneten Stimmrechte sowie ein der Mustersatzung entsprechender Satzungsentwurf übersandt werden. Der Termin der Versammlung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass das vorläufige Mitgliederverzeichnis der Genossenschaft und der Satzungsentwurf drei Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme offen liegen.
(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung. Kommt ein Beschluss nicht innerhalb eines Jahres nach der ordnungsgemäß einberufenen Genossenschaftsversammlung zustande, so erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung. Die Satzung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
(1) Der Fischereiberechtigte oder die Hegegemeinschaft, in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk oder den Zuständigkeitsbereich der Hegegemeinschaft die Fischereigenossenschaft, hat einen Hegeplan für den Fischereibezirk aufzustellen. Hegepläne sind außerdem für stehende Gewässer und Fischteiche, die länger als zwölf Jahre ständig mit Wasser bespannt sind, aufzustellen. Davon ausgenommen sind die beruflich genutzten Fischteiche. In dem Hegeplan sind Bestimmungen zu treffen über:
Der Hegeplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens zwölf Jahren. Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, so kann bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft, im Übrigen die untere Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.
(2) Die Aufsicht über die Durchführung der Hegepläne obliegt der zuständigen unteren Fischereibehörde. Sie führt Kontrollen der Hegepläne zur Sicherung einer nachhaltigen Fischereiausübung durch. Genügen die Angaben in den Hegeplänen nicht zur Sicherung der guten fachlichen Praxis im Fischereibezirk und angrenzenden Fischereibezirken oder Hegegemeinschaften, kann die zuständige untere Fischereibehörde geeignete fischereiliche Maßnahmen anordnen.
Vierter Teil
Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang
§ 26 Fischereischeinpflicht 08
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 48 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die einen Fischereiberechtigten, Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Fischerei mit der Handangel ausgeübt wird. Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, insbesondere für bestimmte Arten des Fischfangs sowie für den Fischfang an bestimmten Gewässern, können durch Rechtsverordnung der obersten Fischereibehörde zugelassen werden.
(3) Fischereischeine anderer Länder und anderer europäischer Staaten, sofern die Erteilung auf der Grundlage einer nachgewiesenen Qualifikation erfolgte, werden dem Fischereischein dieses Gesetzes gleichgestellt. Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung diese Gleichstellung aufheben, wenn die Voraussetzungen, unter denen in anderen Ländern ein Fischereischein erteilt wird, nicht den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechen.
(1) Personen, die das achte, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden.
(2) Bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres dürfen Jugendfischereischeininhaber die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers, welcher über eine nachgewiesene Qualifikation verfügt, ausüben. Die untere Fischereibehörde kann für Personen, die als Berufsfischer ausgebildet werden, Ausnahmen zulassen.
§ 28 Gültigkeitsdauer der Fischereischeine 08
Fischereischeine werden nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster
erteilt. Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann verlängert werden. Die Verlängerung steht der Erteilung des Fischereischeines gleich. Die oberste Fischereibehörde erlässt durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zum Fischereischein nach Satz 1 Nr. 5.
(1) Ein Fischereischein kann erstmals erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen, tierseuchenrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.
(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:
(3) Bei der Erteilung von Fischereischeinen an Personen, die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben oder die dem diplomatischen Corps angehören und im Besitz eines ausländischen Fischereischeines sind, können Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden. In diesem Fall wird der Fischereischein nur als Jahresfischereischein erteilt.
(4) Die oberste Fischereibehörde erlässt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete und Anforderungen bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt, Prüfungsgebühren, das Prüfungsverfahren und die Anerkennung von Fischerprüfungen geregelt werden.
Zuständig für die Ausstellung des Jugendfischereischeines mit Ausnahme des Vierteljahresfischereischeins und des Jugendfischereischeines ist
(1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
(2) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 4 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße vollstreckt, verjährt oder erlassen ist oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 nicht mehr verfolgt werden kann.
(3) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung einer Geldbuße der Fischereischein versagt werden kann.
§ 32 Einziehung des Fischereischeines 08
Werden nach Erteilung des Fischereischeines Tatsachen bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.
§ 33 Gebühren und Abgaben
(1) Mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine Fischereiabgabe erhoben. Die oberste Fischereibehörde regelt durch Rechtsverordnung die Höhe
Über die Festsetzung der Höhe der Fischereiabgabe ist der Landesfischereibeirat zu hören und Benehmen zu erzielen.
(2) Die Fischereiabgabe darf das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeines nicht übersteigen. Die Abgabe ist von der obersten Fischereibehörde zur Förderung des Fischereiwesens sowie für den Auslagenersatz der Fischereibeiräte, der Fischereiberater und für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung der Fischereiaufsicht zu verwenden.
Fuenfter Teil
Schutz der Fischbestände
§ 35 Tierschutz, Verbot schädigender Mittel
(1) Beim Fischfang ist die Verwendung künstlichen Lichts, explodierender, betäubender oder giftiger Mittel oder verletzenden Geräts mit Ausnahme von Angelhaken verboten.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung künstlichen Lichts oder betäubender Mittel zu fischereilichen und wissenschaftlichen Zwecken zulassen.
(3) Die oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit dem für Tierschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom ausgeübt werden darf.
(4) Fischereiliche Veranstaltungen wie Hegefischen oder Gemeinschaftsfischen bedürfen der vorherigen Zustimmung der unteren Fischereibehörde. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn eine Gefährdung eines angemessenen Fischbestandes, der übrigen Tierwelt und der Ufervegetation durch Auflagen nicht verhindert werden kann oder Vorschriften des Tierschutzgesetzes dem entgegenstehen.
(5) Wettfischen und fischereiliche Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter sind verboten.
(6) Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder ist verboten. Die Lebendhälterung in Setzkeschern regelt die oberste Fischereibehörde in einer Rechtsverordnung.
§ 36 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern.
(2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes haben die nach Absatz 1 Verpflichteten den betroffenen Fischereiberechtigten geeignete Ersatzmaßnahmen zu leisten. Weiter gehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 37 Ablassen von Gewässern
(1) Der zur Ableitung des Wassers Berechtigte hat, falls es sich nicht um einen Notfall oder um eine zu bestimmter Zeit wiederkehrende Ableitung handelt, dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung mindestens zehn Tage vorher schriftlich anzuzeigen, damit der Fischereiberechtigte seine Interessen wahren kann. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes kann sofort abgelassen werden; der Fischereiberechtigte, die untere Fischereibehörde und bei Verpachtung auch der Fischereipächter sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes verbunden sind, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.
(3) Einem Gewässer darf nicht so viel Wasser entzogen werden, dass hierdurch das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird.
§ 38 Schutz der Fischerei
(1) Schutzmaßnahmen gegen übertragbare Fischkrankheiten richten sich nach den tierseuchengesetzlichen Vorschriften.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann zum Schutz der Fische, der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen und zur Verwirklichung des Hegeziels sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Tierschutz zuständigen Ministerium Vorschriften erlassen über:
§ 39 Sicherung des Fischwechsels
(1) In Gewässern nach § 1 Nr. 1 dürfen keine Vorrichtungen getroffen werden, die den Wechsel der Fische verhindern.
(2) Ein Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe Breite, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Ständige Fischereivorrichtungen sind fest stehende Fischwehre, fest stehende Fischzäune und fest stehende Selbstfänge für Aal und für andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann.
(4) Zum Zweck des Aalfanges können Ausnahmen vom Absatz 2 Satz 1 und 2 zugelassen werden.
(5) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die untere Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfalle zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.
§ 40 Schonbezirke
(1) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung Gewässer, Gewässerteile und Ufergrundstücke zu Schonbezirken erklären,
Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen binnen eines Monats nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei der obersten Fischereibehörde erhoben werden können.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang vollständig oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden.
(3) Schonbezirke sind durch die untere Fischereibehörde durch Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.
(4) Beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandene Schonbezirke bleiben bestehen.
§ 41 Fischwege
Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet, hat auf seine Kosten durch geeignete Fischwege, die mit der unteren Fischereibehörde abzustimmen sind, den Fischwechsel zu gewährleisten. Das Gleiche gilt bei anderen Anlagen, die den Wechsel der Fische dauernd verhindern oder erheblich beeinträchtigen.
§ 42 Fischwege an bestehenden Anlagen
Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verhindern, kann die Errichtung von Fischwegen von der unteren Fischereibehörde nachträglich gefordert werden.
§ 43 Fischfang in Fischwegen
(1) In Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.
(2) Die untere Fischereibehörde kann den Fischfang auf Strecken oberhalb und unterhalb des Fischwegs ganzjährig oder auch zeitweise verbieten. Für die Kennzeichnung gilt § 40 Abs. 3. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so ist Entschädigung zu leisten. Zur Leistung der Entschädigung ist in den Fällen des § 41 derjenige verpflichtet, der die Anlage unterhält.
(3) Die untere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zulassen.
§ 44 Mitführen von Fischereigerät
Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen,
Sechster Teil
Fischereibehörden, Fischereibeiräte,
Fischereiberater, Fischereiaufsicht
§ 45 Fischereibehörden
Fischereibehörden nach diesem Gesetz sind:
(1) Zur Beratung der Fischereibehörden in grundsätzlichen fischereilichen Fragen wird
Die Fischereibeiräte bestehen aus je einem Vertreter der Berufsfischerei (Verband der Berufsfischer), der Angelfischer (Angelfischereiverbände), der Landwirtschaft (Bauernverband), der Jagd (Landesjagdverband), der Forstwirtschaft (Waldbesitzerverband), des Veterinärwesens, einem Vertreter der nach § 45a des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft anerkannten Verbände und einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.
(2) Die Fischereibeiräte sind in grundsätzlichen fischereilichen Fragen zu hören.
(3) Die Mitglieder der Fischereibeiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bildung der Fischereibeiräte, die Zusammensetzung, die Zahl der Mitglieder zu regeln.
§ 47 Fischereiberater
(1) Der Fischereiberater wird von der unteren Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann widerrufen werden, wenn der Fischereiberater ungeeignet ist, seine Stellung missbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.
(2) Der Fischereiberater ist als Berater der unteren Fischereibehörde in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen zu hören. Er ist vorwiegend ehrenamtlich tätig. Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Fischereiberatung zu erlassen.
(1) Die Fischereiaufsicht obliegt den Fischereibehörden und dem Inhaber des Fischereirechts, sofern er im Besitz eines Fischereischeins ist.
(2) Die Fischereibehörden haben die Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie die Ausübung der Fischerei zu überwachen. Sie können zur Ausübung der Aufsicht über die Fischerei sonstige zuverlässige Personen, die volljährig und im Besitz eines Fischereischeins sind, zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen. Die Fischereibehörden können die Aufgaben und Befugnisse auf die Fischereiaufseher übertragen.
(3) Die Bediensteten der Fischereibehörden oder die Fischereiaufseher sind befugt, von den bei der Fischerei angetroffenen Personen jederzeit zu verlangen,
(4) Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf der Bediensteten der Fischereibehörde oder der Fischereiaufseher ihre Fahrzeuge anzuhalten und sie auf Verlangen an Bord zu lassen.
(5) Die Fischereibehörde und der Fischereiaufseher sind befugt, die gefangenen Fische und Fanggeräte von Personen,
zu beschlagnahmen. Sie haben bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen ihren Dienstausweis vorzuzeigen.
(6) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeit die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.
(7) Die oberste Fischereibehörde regelt durch Rechtsverordnung die Bestellung, die Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der Fischereiaufseher sowie die Inhalte der an die Inhaber des Fischereirechts übertragenen Aufgaben der Fischereiaufsich.
Siebenter Teil
Entschädigung
§ 49 Art und Ausmaß
Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit sechs vom Hundert jährlich vom Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses an zu verzinsen. Soweit zurzeit der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so sind diese mit zu entschädigen. Eine Minderung des Verkehrswertes von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist zu berücksichtigen.
§ 50 Entscheidung über Entschädigungsansprüche und Zuständigkeit
Über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die oberste Fischereibehörde.
§ 51 Verfahren
(1) Die oberste Fischereibehörde hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Einigen sich die Beteiligten, so hat die Behörde eine Niederschrift über die Einigung anzufertigen, die von den Beteiligten zu unterzeichnen ist.
(2) Einigen die Beteiligten sich nicht, so hat die Behörde die Entschädigung in angemessener Höhe durch schriftlichen Bescheid festzulegen.
Achter Teil
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3, 7, 11 oder 13 bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige untere Fischereibehörde.
Neunter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 53 (aufgehoben)
§ 54 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 55 Aufhebung bestehender Vorschriften
Das Gesetz über Binnen- und Küstenfischerei -Fischereigesetz- vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 864) wird aufgehoben.
§ 56 (In-Kraft-Treten)
ENDE | |
(Stand: 08.12.2018)
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