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Änderungstext
Gesetz zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften zum Wald, zur Fischerei
und zu den Waldgenossenschaften
Vom 24. Juni 2008
(GVBl. Nr. 6 vom 30.06.2008 S. 125)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Waldgesetzes
Das Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 343) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. die Waldfläche zu erhalten und zu mehren, | "1. die Landeswaldfläche als Gesamtheit der privaten, körperschaftlichen und staatlichen Waldgrundstücke zu erhalten und zu mehren," |
2. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Nicht zum Wald gehören ebenfalls Flächen nach dem Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910), die als Kurzumtriebsplantagen genutzt werden."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Rad fahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist auf festen Wegen und Straßen erlaubt. Reiten ist auf gekennzeichneten Wegen und Straßen gestattet. | "Rad fahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie mit Personenkraftwagen, deren Fahrer bzw. Mitfahrer im Besitz einer Sonderparkgenehmigung für Schwerbehinderte sind, ist auf festen Wegen und Straßen erlaubt." |
b) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Waldfunktionen und sonstigen Rechtsgüter sowie Belange des Naturschutzes dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. | "Motorsport im Wald ist grundsätzlich verboten." |
c) Absatz 9 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz 1 ersetzt:
alt | neu |
Das Nähere, insbesondere zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Ausgabe der Kennzeichen für Reit- und Kutschpferde durch die untere Forstbehörde, regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung. Regelungen über die kostenpflichtige Ausgabe der Kennzeichen durch die untere Forstbehörde werden im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium erlassen. | "Das Nähere zum Betreten des Waldes und zur sportlichen Betätigung, darunter die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Kennzeichenausgabe für Reit- und Kutschpferde, regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung; die Regelungen zur kostenpflichtigen Ausgabe der Kennzeichen durch die untere Forstbehörde sowie die Aufwendungen für das einheitlich zu kennzeichnende Wanderwegenetz sind einvernehmlich zwischen der obersten Forstbehörde und dem für Finanzen zuständigen Ministerium abzustimmen." |
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Nutzungsrechte der Gemeinschaftswaldungen/Gemeinschaftsforsten sind keine Forstnutzungsrechte im Sinne dieser Bestimmung."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden. | "(2) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden und können auf Antrag des Verpflichteten gegen eine angemessene Entschädigung in Geld abgelöst werden." |
c) Absatz 3
(3) Forstnutzungsrechte können auf Antrag des Verpflichteten gegen eine angemessene Entschädigung in Geld abgelöst werden.
wird aufgehoben.
5. In § 15 Abs. 2 wird das Wort "Gipfeltrieben" durch das Wort "Wipfeltrieben" ersetzt.
§ 16 Teilung von WaldgrundstückenDie Teilung eines Waldgrundstückes bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Bei der Teilung dürfen selbständige Waldgrundstücke unter einem Hektar in der Regel nicht gebildet werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Teilung die Funktionen des Waldes und eine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung erheblich beeinträchtigt werden.
wird aufgehoben.
7. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 29.04.2022)
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