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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes
- Thüringen -
Vom 6. Februar 2024
(GVBl. Nr. 2 vom 22.02.2024 S. 13)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 560) und Gesetz vom 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 665), wird wie folgt geändert:
1.In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "auch:" die Worte "kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen," eingefügt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Eine Änderung der Nutzungsart zur Errichtung von Windenergieanlagen ist nicht zulässig.
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:
"Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Möglichkeit der Aufforstung geschädigter Waldflächen sowie die Nutzung von Alternativflächen für das der Umwandlung zugrundeliegende Vorhaben einzubeziehen."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:
"Die Ausgleichsaufforstung soll nicht auf für den landwirtschaftlichen Betrieb bestimmten Flächen vorgenommen werden."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dazu können Auflagen erteilt werden. | "Darüber hinaus können weitere Auflagen erteilt werden." |
cc) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.
3. § 12 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Bei besonderen Gefahrenquellen, insbesondere Eisenbahnlinien, sind vorbeugende Maßnahmen zum Waldbrandschutz, wie Anlage und Unterhaltung von Schutzstreifen entlang von Eisenbahnlinien und Verkehrswegen, Parkplätzen und Naherholungsgebieten vom Eigentümer oder Betreiber dieser Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Forstbehörden entscheiden, welche vorbeugenden Maßnahmen zur Waldbrandverhütung getroffen werden müssen. | "(7) Bei besonderen Gefahrenquellen, insbesondere Eisenbahnlinien und Windkraftanlagen, sind vorbeugende Maßnahmen zum Waldbrandschutz, wie Anlage und Unterhaltung von Schutzstreifen entlang von Eisenbahnlinien und Windkraftanlagen, Stromtrassen und Verkehrswegen, Parkplätzen und Naherholungsgebieten vom Eigentümer oder Betreiber dieser Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Forstbehörden entscheiden, welche vorbeugenden Maßnahmen zur Waldbrandverhütung getroffen werden müssen." |
4. § 67 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 67 Evaluierung
Die Landesregierung legt dem Landtag bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung über einen notwendigen Anpassungs- oder Änderungsbedarf von § 10 Abs. 1 Satz 2 vor. Evaluierungsauftrag ist insbesondere, ob die Ausbauziele für die erneuerbaren Energien auch künftig ohne die Nutzung von Waldflächen für Windenergieanlagen erreicht werden können. |
" § 67 Evaluierung
Die Landesregierung legt dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung über einen notwendigen Anpassungs- oder Änderungsbedarf von § 10 vor. Evaluierungsauftrag ist insbesondere, ob die gesetzlichen Grundlagen ausreichen, um in der Praxis den Schutz des Waldbestandes gegenüber anderen Flächennutzungen sicherzustellen." |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 240373
ENDE |
(Stand: 26.07.2024)
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