Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Änderung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Jagd-, Forst- und Fischereirechts
Vom 18. Dezember 2002
GVBl. Nr. 14 vom 30.12.2002 S. 480)
. . .
Artikel 2
Änderung des Thüringer Waldgesetzes
Das Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom 25. August 1999 (GVBl. S. 485), geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Ein Kahlschlag sowie eine Vorratsabsenkung von mehr als 40 vom Hundert des Holzvorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafeln bedarf in geschützten Waldgebieten der Genehmigung durch die obere Forstbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit (lies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist. Die Umwandlung in eine andere Nutzungsart ist in geschützten Waldgebieten verboten. | "(5) Die Umwandlung in eine andere Nutzungsart ist in geschützten Waldgebieten verboten." |
b) Absatz 7 Satz 3
In den Gemeinden sind geschützte Waldgebiete nach Mitteilung durch die obere Forstbehörde zu erfassen und öffentlich bekannt zu machen.
wird aufgehoben.
c) Absatz 8
(8) Die Erklärung zum geschützten Waldgebiet kann durch die oberste Forstbehörde aufgehoben werden. Bei Zweckbestimmung Naturschutz erfolgt dies im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.
wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 8 und 9.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3
Bei Flächen unter ein Hektar Größe erteilt die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde die Genehmigung.
wird aufgehoben.
bb) In dem bisherigen Satz 4 wird nach dem Wort "der" das Wort "unteren" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Worte "oberen Forst- und Naturschutzbehörden" durch die Worte "unteren Forstbehörden und den zuständigen Naturschutzbehörden" ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Worte "sowie geschützte Landschaftsbestandteile nach § 17" gestrichen und die Worte "Forst- und Naturschutzbehörden" durch die Worte "Forstbehörden und zuständigen Naturschutzbehörden" ersetzt.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Das Gliederungszeichen "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Bei Teilung von Grundstücken des Bundes, des Landes oder eines anderen Bundeslandes bedarf es der Zustimmung der oberen Forstbehörde.
wird aufgehoben.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "kann" die Worte "durch die oberste Forstbehörde" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Waldbesitzer" die Worte "durch die untere Forstbehörde" eingefügt.
5. § 30 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit über die Entschädigung oder Ausgleichszahlung keine Einigung zustande kommt, entscheidet die obere Forstbehörde. | "Soweit über die Entschädigung oder Ausgleichszahlung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und der unteren Forstbehörde zustande kommt, entscheidet die oberste Forstbehörde." |
6. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 6 werden das Wort "obere" durch das Wort "oberste" und die Bezeichnung "Direktionsforstausschuss" durch die Bezeichnung "Landesforstausschuss" ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte "dem Forstamt" durch die Worte "der unteren Forstbehörde" ersetzt.
7. In § 39 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "obere" durch das Wort "oberste" und die Bezeichnung "Direktionsforstausschuss" durch die Bezeichnung "Landesforstausschuss" ersetzt.
8. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz l wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2
2. die Landesforstdirektion als obere Forstbehörde.
wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Kommt bei Verwaltungsentscheidungen. für die Einvernehmensregelungen zwischen der unteren Forstbehörde und anderen Fachbehörden gesetzlich vorgeschrieben sind, dieses Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die obere Forstbehörde im Einvernehmen mit der oberen Fachbehörde der einvernehmlich zu beteiligenden Behörde. Wird auch hier kein Einvernehmen erzielt, entscheidet die oberste Forstbehörde im Benehmen mit dem der zu beteiligenden Fachbehörde übergeordneten Ministerium. | "(5) Kommt bei Verwaltungsentscheidungen, für die das Einvernehmen zwischen der unteren Forstbehörde und anderen Fachbehörden gesetzlich vorgeschrieben ist, dieses Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde unter Beteiligung des Landesverwaltungsamtes." |
(Stand: 24.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion