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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft
Vom 9. März 2011
(GVBl. Nr. 54 vom 08.03.2011 S. 54)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 38 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Landesregierung errichtet eine Stiftung Naturschutz Thüringen als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts, sobald die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. | "(1) Unter dem Namen 'Stiftung Naturschutz Thüringen' besteht eine Stiftung des öffentlichen Rechts." |
2. Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Vorstand bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle bei der Landesanstalt für Umwelt und Geologie, die der Stiftung fachlich geeignetes Personal und Sachmittel im erforderlichen Umfang unentgeltlich zur Verfügung stellt. Die Geschäftsstelle untersteht der fachlichen Weisungsbefugnis des Vorstands."
(Stand: 06.07.2018)
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