umwelt-online: Thüringer Naturschutzgesetz (3)
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§ 26 Fortgeltung von Schutzbestimmungen
(1) Die nach Artikel 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. 1 Nr. 42 S. 649) übergeleiteten, die nach Artikel 6 des Umweltrahmengesetzes in Verbindung mit den §§ 12 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes in der am 1. Juli 1990 geltenden Fassung sowie nach der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen ausgewiesenen, die aufgrund dieser Vorschriften in Verbindung mit Artikel 6 des Umweltrahmengesetzes und § 25 der Naturschutzverordnung sowie aufgrund von Artikel 6 § 5 Abs. 2 des Umweltrahmengesetzes einstweilig gesicherten und die durch die Verordnungen über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Vessertal" und "Biosphärenreservat Rhön" vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck 1475 und 1476 vom 1. Oktober 1990) ausgewiesenen Schutzgebiete und -gegenstände, die nach Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. I 1 S. 885) in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages und nach der Zusatzvereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 (BGBl. II S. 1239) weiter gelten, bleiben bis zu einer anderweitigen Regelung unter Schutz gestellt.
(2) Die als "Flächennaturdenkmal", "Schongebiet", "Geschützte Feuchtgebiete" und "Geschützte Parks" ausgewiesenen Schutzgebiete und -gegenstände gelten bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen und unbeschadet ihrer bisherigen Bezeichnung fort, soweit sie dem Bundesnaturschutzgesetz nicht widersprechen.
(3) Die zum Schutz und zur Pflege der Schutzgebiete und -objekte nach den Absätzen 1 und 2 erlassenen Behandlungsrichtlinien und Landschaftspflegepläne bleiben verbindlich.
(3a) Schutzgebiete nach Absatz 1, soweit sie in der Verordnung nach Satz 3 aufgeführt sind, enthalten natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise sind Lebensraum für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind. Schutzziel in diesen Gebieten ist es auch, für die in der Verordnung nach Satz 3 zu dem jeweiligen Gebiet genannten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, für diese Schutzgebiete die jeweiligen Lebensräume und Arten durch Rechtsverordnung festzusetzen.
(4) Flächen, die am 14. Januar 1999 innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Abs. 1 BauGB) oder im Bereich geltender Bebauungspläne oder Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne liegen, sind nicht mehr Bestandteil der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Landschaftsschutzgebiete; dies gilt nicht in Biosphärenreservaten. Die Befugnis der zuständigen Naturschutzbehörde, unter den Voraussetzungen des § 13 ein Landschaftsschutzgebiet neu abzugrenzen, bleibt unberührt. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung im Einzelfall, so gilt die Fläche als nicht betroffen.
(5) Flächen in einem Bereich von bis zu 70 Meter im Umkreis der in Absatz 4 genannten Flächen, für die innerhalb von zehn Jahren nach dem 15. Januar 1999 ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB zur baulichen Nutzung dieser Flächen erlassen wird, sind mit Inkrafttreten des Bebauungsplans oder der Satzung nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebiets. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Fuenfter Abschnitt
Aufbau und Schutz des Europäischen Netzes
"Natura 2000"
§ 26a Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete 15
(1) Die oberste Naturschutzbehörde wählt die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/ EWG und nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/ EWG zu melden sind, nach den in dieser Bestimmung genannten Maßgaben aus. Sie meldet die Gebiete nach Beschlussfassung durch die Landesregierung an das für Naturschutz zuständige Bundesministerium.
(2) Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets führen können, sind vorbehaltlich einer Unterschutzstellung oder einer gleichwertigen Maßnahme nach Absatz 3 unzulässig; dies gilt auch für von außen auf dieses Gebiet einwirkende Beeinträchtigungen. Ausgenommen hiervon sind Projekte und Pläne im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BNatSchG, die unter den Voraussetzungen des § 26b zugelassen werden.
(2a) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete die jeweiligen Schutzgegenstände und Erhaltungsziele festzusetzen, um für die in der Rechtsverordnung zu dem jeweiligen Gebiet genannten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern oder, soweit erforderlich, wiederherzustellen. Maßgeblich für die Abgrenzung der Gebiete nach Satz 1 sind die an die Europäische Kommission gemeldeten und bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegten und archivmäßig verwahrten Karten "Natura 2000 in Thüringen" im Maßstab 1:25.000. In der Verordnung kann auch auf Management- oder sonstige Pläne verwiesen werden, in denen die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen enthalten sind.
(3) Die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG und die Europäischen Vogelschutzgebiete werden durch die Ausweisung als Schutzgebiete im Sinne des § 11 geschützt. In der Schutzgebietserklärung werden der Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen sowie die dafür erforderlichen Gebietsbegrenzungen unter Berücksichtigung der Einwirkungen von außen festgelegt. In der Schutzgebietserklärung soll für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung auch dargestellt werden, ob prioritäre Arten oder prioritäre Biotope geschützt werden sollen. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. Die Unterschutzstellung nach Satz 1 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. § 2 Abs. 6 Satz 2 ist besonders zu beachten.
(4) In einem Konzertierungsgebiet sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.
§ 26b Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen 07 07a
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. In Schutzgebieten im Sinne des § 11 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften. Der Projektträger hat die Angaben zu machen, die zur Beurteilung der Verträglichkeit des Projekts erforderlich sind.
(2) Die Prüfung der Verträglichkeit des Projekts erfolgt in dem Verfahren, das für die behördliche Gestattung, sonstige Entscheidung oder Anzeige in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch die für das Verfahren zuständige Behörde. Soweit eine Behörde ein Vorhaben selbst durchführt, das keiner Entscheidung nach Satz 1 bedarf, ist diese Behörde für die Prüfung der Verträglichkeit zuständig. Sie trifft ihre Entscheidung nach Satz 1 oder 2 mit entsprechender Beteiligung der Naturschutzbehörde nach § 9. Soweit neben einer Entscheidung nach Satz 1 auch eine Befreiung von den Verboten in einem Naturschutzgebiet nach § 36a, auch in Verbindung mit § 56a Abs. 2, oder im Nationalpark nach § 11 des Thüringer Gesetzes über den Nationalpark Hainich vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, wird die Verträglichkeitsprüfung durch die für die Befreiung zuständige Naturschutzbehörde in dem Verfahren über die Befreiung durchgeführt.
(3) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
(4) Abweichend von Absatz 3 darf die nach Absatz 2 für die Verträglichkeitsprüfung zuständige Behörde ein Projekt zulassen oder durchführen, soweit
(5) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die für das Verfahren zuständige Behörde zuvor über das für Naturschutz zuständige Bundesministerium eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(6) Soll ein Projekt nach Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die. zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen grundsätzlich dem Projektträger aufzuerlegen. Die für das Verfahren zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das für den Naturschutz zuständige Bundesministerium über die getroffenen Maßnahmen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf Pläne im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG entsprechende Anwendung, soweit für sie nicht die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes oder andere Vorschriften gelten.
(8) Auf
innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen. Wer eine derartige Handlung beabsichtigt, hat dies der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Nutzung nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen beizufügen. Mit der beabsichtigten Nutzung darf zwei Monate nach Eingang der Anzeige bei der oberen Naturschutzbehörde begonnen werden, soweit diese die Nutzung nicht zuvor entsprechend Absatz 3 für unzulässig erklärt hat. Die obere Naturschutzbehörde hat dem Anzeigenden den Eingang der Anzeige nach Satz 2 unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
§ 26c Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
(1) Für Schutzgebiete im Sinne des § 11 und geschützte Biotope im Sinne des § 18 sind § 26b dieses Gesetzes und § 36 BNatSchG nur insoweit anzuwenden, als die Schutzbestimmungen, einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 26b Abs. 5 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 26b Abs. 6 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.
(2) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die §§ 6 bis 10 dieses Gesetzes sowie § 20 Abs. 3 und § 21 BNatSchG unberührt.
Sechster Abschnitt
Schutz und Pflege wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere
§ 27 Bundesrechtliche Vorschriften
(1) Das Artenschutzrecht wird weitgehend durch EG-rechtliche und bundesrechtliche Regelungen bestimmt.
(2) Für den Schutz und die Pflege wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere gelten die bundesrechtlichen Vorschriften. Sie werden durch die nachfolgenden landesrechtlichen Bestimmungen ergänzt.
§ 28 Schutz wild lebender Pflanzen und Tiere
(1) Es ist verboten,
(2) Zulässig bleibt jedoch, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind oder unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung fallen, das Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen sowie die Entnahme von Blumen, Gräsern, Farnkraut und Zweigen in geringen Mengen für den eigenen Bedarf. Bei einer Gefährdung der Bestände kann die untere Naturschutzbehörde das Sammeln gebiets- und zeitweise untersagen.
(3) Das gewerbsmäßige Sammeln, Be- oder Verarbeiten wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere bedarf neben der Zustimmung des Grundeigentümers der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Im Bereich des Waldes bedarf es darüber hinaus des Einvernehmens mit der unteren Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(4) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, um Lebensstätten, insbesondere Brut- und Wohnstätten geschützter Arten, vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Die Anordnung ist auf den im Einzelfall notwendigen Zeitraum zu beschränken.
§ 29 Behördliche Aufgaben im Artenschutz 07a
(1) Die untere Naturschutzbehörde ist zuständig für den Vollzug der unmittelbar geltenden Regelungen des Fuenften Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie aller in die Zuständigkeit des Landes fallenden Maßnahmen und Handlungen auf dem Gebiet des Artenschutzes, die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder aus internationalen Verträgen ergeben. Sie ist befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen.
(2) Die untere Naturschutzbehörde ist die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 65 Abs. 6 Nr. 3 BNatSchG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 BNatSchG.
(3) Die Landwirtschaftsbehörden in ihrem Aufgabenbereich Pflanzenschutz und die Veterinärbehörden sowie die Fischereibehörden wirken im Rahmen ihrer sonstigen Aufgaben bei der Überwachung der artenschutzrechtlichen Vorschriften mit. Sie unterrichten die zuständigen Naturschutzbehörden über festgestellte Zuwiderhandlungen.
§ 30 Verbote von Beeinträchtigungen
(1) Es ist verboten,
soweit diese Maßnahmen nicht aufgrund einer behördlichen Entscheidung zugelassen wurden.
(2) Werden Hecken und Gebüsche oder Gehölze an Fließgewässern sowie Röhrichte in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar zurückgeschnitten, so ist die Entnahme zeitlich und räumlich so vorzunehmen, dass der Lebensraum in seiner Funktion erhalten bleibt.
(3) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht bei Maßnahmen, die zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die aufgrund einer besonderen gesetzlichen Pflicht notwendig sind und keinen Aufschub dulden; dabei sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege zu berücksichtigen.
§ 31 Gebietsfremde Pflanzen- und Tierarten 07a 18a
(1) Es ist verboten, Pflanzen gebietsfremder Arten auszusäen, anzupflanzen oder in sonstiger Form in freier Natur anzusiedeln sowie Tiere in freier Natur anzusiedeln.
(2) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 können durch die untere Naturschutzbehörde zugelassen werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr der Verfälschung der Pflanzen- oder Tierwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Pflanzen- oder Tierarten in ihrem jeweiligen natürlichen Verbreitungsgebiet innerhalb der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 11 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Soweit Pflanzen gebietsfremder Arten ohne Genehmigung angesiedelt wurden und die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Pflanzen- oder Tierwelt nicht auszuschließen ist, kann die untere Naturschutzbehörde die Entnahme zulassen oder Selbst vornehmen.
(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen bleiben
(4) Das Ansiedeln von Arten als Ausnahme im Sinne von Absatz 2 ist in dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zu dokumentieren.
(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten
(2) Tiergehege im Sinne dieser Bestimmung sind ortsfeste Anlagen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere besonders geschützter, wild lebender Arten in Gefangenschaft gehalten werden.
(3) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen und Zoos bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung darf unbeschadet anderer, insbesondere tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen nur erteilt werden, wenn
Die Genehmigung nach Satz 1 für einen Zoo schließt eine gleichzeitig notwendige Tiergehegegenehmigung ein. Die Genehmigung für einen Zoo oder ein Tiergehege schließt die Genehmigung nach § 11 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) in der jeweils geltenden Fassung mit ein; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigung nach Satz 1 kann insbesondere widerrufen werden, wenn artenschutz-, tierschutz- oder tierseuchenrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten werden. Wenn sich entsprechend dem Stand der Wissenschaft die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos oder Tiergehegen nachträglich ändern, kann die untere Naturschutzbehörde im Benehmen mit der Tierschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.
(4) Werden Zoos oder Tiergehege, die nach Absatz 3 einer Genehmigung bedürfen, entgegen dieser Bestimmung errichtet, wesentlich geändert oder betrieben, so trifft die untere Naturschutzbehörde geeignete Anordnungen, die die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen. Sie kann während dieser Frist auch anordnen, die Einrichtung ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Kommt der Betreiber den Anordnungen nicht nach, so ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass die Schließung der Einrichtung oder eines Teils davon zu verfügen. In diesem Fall sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere im Einklang mit den Bestimmungen des Arten- und des Tierschutzrechts anderweitig unterzubringen oder zu beseitigen. Im Fall des Satzes 3 wird die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen.
(5) Keiner Genehmigung nach Absatz 3 bedürfen
(6) Auf Antrag soll mit der Genehmigung nach Absatz 3 zugleich über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270) in der jeweils geltenden Fassung entschieden werden.
Siebter Abschnitt
Erholung in der freien Natur
§ 34 Betreten der freien Landschaft
(1) Jeder darf im Außenbereich die Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr und unentgeltlich betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur im weiteren Umfange gestatten oder die die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Zusätzliche Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke werden durch die Betretungsbefugnis nicht begründet. Betreten im Sinne des Satzes 1 ist auch das Reiten, Radfahren sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen oder Krankenfahrstühlen auf Straßen und Wegen.
(2) Der Zugang zu den Gewässern durch Uferwege ist in dem für die Erholung der Bevölkerung erforderlichen Umfang sicherzustellen.
(3) Von der Betretungsbefugnis nach Absatz 1 sind baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke einschließlich der eingefriedeten, nicht bebauten Teile ausgenommen.
(4) Die untere Naturschutzbehörde kann zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs, aus Naturschutzgründen und zur Wahrung der schützenswerten Interessen der Grundstückseigentümer und Pächter unter Einbeziehung der Betroffenen, insbesondere der Gebietskörperschaften, Wege für einzelne Benutzungsarten sperren oder Wege einzelnen Benutzungsarten vorbehalten. Sie kann darüber hinaus insbesondere Regelungen treffen über
§ 40 des Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.
(5) Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, das Betreten der Flur, insbesondere auf markierten Rad-, Wander- und Reitwegen, zu verhindern oder wesentlich einzuschränken, bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde, soweit durch landesrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist; davon ausgenommen sind die in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft üblichen offenen Einfriedungen sowie Wildschutzzäune entlang von Verkehrstrassen.
(6) Das Land, die Landkreise und Gemeinden haben die Ausübung des Rechts auf Erholung in der freien Natur im Rahmen ihrer Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieses Rechts zu schaffen.
§ 35 Kennzeichnung von Rad-, Wander- und Reitwegen
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Rad-, Wander- und Reitwegen durch behördlich ermächtigte Organisationen entschädigungslos zu dulden, soweit sie dadurch in ihren Rechten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(2) Die Ermächtigung zur Kennzeichnung von Rad-, Wander- und Reitwegen wird von der unteren Naturschutzbehörde erteilt, innerhalb von Biosphärenreservaten und Naturparken in Abstimmung mit deren Verwaltungen. Die regionalen Fremdenverkehrsverbände sollen dazu gehört werden.
Achter Abschnitt
Behörden und Einrichtungen
§ 36 Naturschutzbehörden 07a 18a
(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden haben für ihren Aufgabenbereich die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Natur und Landschaft zu schützen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Die gesetzlich geregelten Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(2) Oberste Naturschutzbehörde ist das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes zu regeln. Sie kann durch Rechtsverordnung weitere, für den praktischen Vollzug der Naturschutzmaßnahmen zuständige Fachbehörden bestimmen. Sie kann darüber hinaus im Einzelfall Zuständigkeiten übertragen, wenn dies wegen der besonderen naturschutzrechtlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Naturschutzbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Naturschutzrechts zweckmäßig ist.
(3) Obere Naturschutzbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Es ist auch zuständig für die Ausbildung für die gehobene und höhere Verwaltungslaufbahn im Bereich Naturschutz.
(4) Untere Naturschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie erfüllen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden im übertragenen Wirkungskreis. Die unteren Naturschutzbehörden unterstehen dabei der Rechts- und Fachaufsicht der übergeordneten Naturschutzbehörden. Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5) (aufgehoben)
(6) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Vereinen nach § 45a ist die oberste Naturschutzbehörde.
(7) Die untere Naturschutzbehörde ist zuständig für die Gewährung von Befreiungen nach § 62 Abs. 2 BNatSchG.
(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Um die Erfüllung der Nebenbestimmungen zu gewährleisten, kann die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung verlangen; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Befreiungen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls bei als geschützte Landschaftsbestandteile nach § 17 ausgewiesenen Alleen und einseitigen Baumreihen an Verkehrsflächen nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Für den Fall der Bestandsminderung sollen dabei angemessene und zumutbare Ersatzpflanzungen festgelegt werden.
(1b) Zuständige Behörde für die Befreiung von Verboten nach Absatz 1 ist
(2) Soweit in Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes, die vor dem 15. Januar 1999 erlassen wurden, eine Befreiung von Verboten oder Geboten an die Voraussetzungen des § 31 des Bundesnaturschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung geltenden Fassung geknüpft ist, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1.
§ 37 Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz 18a
(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz hat im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege die Aufgabe, die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten und zu unterstützen sowie die dafür erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen bereitzustellen.
(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz hat in Zusammenarbeit mit den Hochschulen und anderen geeigneten Einrichtungen weiterhin die Aufgabe, die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter des amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutzes zu sichern durch
(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz weitere Aufgaben übertragen.
§ 38 Stiftung Naturschutz Thüringen 11 18
Als weitere Einrichtung besteht die Stiftung Naturschutz Thüringen. Näheres regelt das Gesetz über die Stiftung Naturschutz Thüringen vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 315).
§ 39 Naturschutzbeiräte
(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung und Unterstützung bei allen Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei den Naturschutzbehörden ehrenamtlich tätige Beiräte für Naturschutz aus unabhängigen und sachverständigen Personen zu bilden.
(2) Die Naturschutzbeiräte sind von der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet worden sind, über alle wesentlichen Vorgänge rechtzeitig umfassend zu unterrichten; dies gilt insbesondere für
Die Naturschutzbeiräte können Anträge stellen und sind auf Verlangen zu hören.
(3) Die Naturschutzbehörde hat den Naturschutzbeirat in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 von der beabsichtigten Entscheidung, Stellungnahme oder Maßnahme zu unterrichten. Erhebt ein Beirat Gegenvorstellungen mit Begründung und findet die Angelegenheit nach erneuter Beratung nicht ihre Erledigung, so kann der Beirat innerhalb von zwei Wochen verlangen, die Weisung der vorgesetzten Naturschutzbehörde einzuholen, die hierzu ihren Beirat zu hören hat.
(4) Die Mitglieder der Beiräte werden vom Leiter der Behörde, bei der der Beirat gebildet wird, berufen. Bedienstete der Behörde nach Satz 1 und von Naturschutzbehörden können nicht berufen werden. Die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag der nach § 45a anerkannten Vereine berufen. Vertreter aus Organisationen, deren Interessen mit der Land- und Erholungsnutzung verbunden sind, sind zu berücksichtigen.
(5) Die oberste Naturschutzbehörde regelt Näheres über die Zusammensetzung, die Beteiligung, die Beschlussfassung, die Amtsdauer, den Geschäftsgang, die Geschäftsführung, die Geschäftsordnung sowie die Entschädigung der Beiräte und trifft Sonderregelungen für den Beirat bei der obersten Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.
§ 40 Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz 18a
(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung auf dem Gebiet des Arten- und Biotopschutzes wird bei dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ein Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz aus ehrenamtlich tätigen, botanisch oder zoologisch sachverständigen Personen gebildet. Die Fachbeiratsmitglieder werden von der obersten Naturschutzbehörde berufen.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde regelt Näheres über das Verfahren, die Aufgaben, Amtsdauer, Entschädigung sowie die Arbeitsweise des Fachbeirats durch Rechtsverordnung.
§ 41 Beauftragte für Naturschutz
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann Beauftragte für Naturschutz bestellen. Der zuständige Naturschutzbeirat ist dazu anzuhören und kann eigene Vorschläge unterbreiten. In Nationalparken, Biosphärenreservaten und Naturparken kann auch die Verwaltung des Gebiets im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte bestellen.
(2) Die Beauftragten für Naturschutz haben die Aufgabe, die untere Naturschutzbehörde zu beraten, über nachteilige Veränderungen in der Landschaft zu unterrichten sowie erforderliche Schutz- und Pflegemaßnahmen vorzuschlagen.
(3) Die Tätigkeit des Beauftragten ist ehrenamtlich.
(4) Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.
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(Stand: 26.08.2019)
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