Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung der Stiftung Naturschutz Thüringen
- Thüringen -

Vom 29. Juni 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 26.07.2018 S. 315)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürNatSchStiftG - Thüringer Naturschutz-Stiftungsgesetz
Thüringer Gesetz über die Stiftung Naturschutz Thüringen

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft

§ 38 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Juli 2015 (GVBl. S. 113) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 38 Stiftung Naturschutz Thüringen

(1) Unter dem Namen 'Stiftung Naturschutz Thüringen' besteht eine Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Die Stiftung fördert Bestrebungen und Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft und führt diese durch; sie fördert das allgemeine Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege in der Öffentlichkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie hat insbesondere die Aufgabe,

  1. die Forschung auf speziellen Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
  2. Maßnahmen zur Aufklärung und Weiterbildung zu unterstützen und zu fördern,
  3. die Pacht, den Erwerb und die sonstige zivilrechtliche Sicherung von Grundstücken für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern und selbst zu betreiben,
  4. Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Schutzgebieten und der Landschaft zu fördern und durchzuführen,
  5. Mittel aus der Ausgleichsabgabe zweckgebunden zur Verbesserung von Natur und Landschaft, insbesondere zum Aufbau von Flächen- und Maßnahmepools, zu verwenden.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

  1. dem Ertrag des Stiftungsvermögens,
  2. Zuwendungen Dritter,
  3. den Erträgnissen von öffentlichen Lotterien sowie von zugunsten der Stiftung durchgeführten Veranstaltungen und Sammlungen,
  4. Landeszuwendungen und Ausgleichszahlungen bei Eingriffen in Natur und Landschaft sowie
  5. Geldbeträgen aus Auflagen im Sinne des § 153a der Strafprozessordnung.

(4) Das Land bringt bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen die erforderliche Grundausstattung in das Vermögen der Stiftung ein.

(5) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand. Der Stiftungsrat schlägt die allgemeinen Richtlinien, Programme und Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks vor und legt die Grundsätze der Verwaltung fest. Der Stiftungsrat soll aus nicht mehr als sieben Mitgliedern bestehen. Ihm sollen je ein Vertreter des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen, des für Landwirtschaft und Forsten zuständigen und des für Finanzen zuständigen Ministeriums, zwei vom Landesnaturschutzbeirat ( § 39 Abs. 1 Satz 2) delegierte Vertreter, ein Vertreter der Landesanstalt für Umwelt und Geologie und ein Vertreter der Friedrich-Schiller-Universität Jena angehören. Der Vorsitzende des Stiftungsrats und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis seiner Mitglieder gewählt. Die Mitglieder des Stiftungsrats werden von der obersten Naturschutzbehörde jeweils auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht in der Regel aus drei Personen und wird von dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Minister im Benehmen mit dem Stiftungsrat bestellt.Der Vorstand bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle bei der Landesanstalt für Umwelt und Geologie, die der Stiftung fachlich geeignetes Personal und Sachmittel im erforderlichen Umfang unentgeltlich zur Verfügung stellt. Die Geschäftsstelle untersteht der fachlichen Weisungsbefugnis des Vorstands.

(6) Die Arbeit von Stiftungsrat und Vorstand regelt die oberste Naturschutzbehörde durch eine Satzung.

(7) Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministeriums. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen (Rechtsaufsicht).

(8) Bei der Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an das Land Thüringen. Ein nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss ist unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes zu verwenden.

" § 38 Stiftung Naturschutz Thüringen

Als weitere Einrichtung besteht die Stiftung Naturschutz Thüringen. Näheres regelt das Gesetz über die Stiftung Naturschutz Thüringen vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 315)."

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im nachfolgenden Absatz 2 nichts anderes geregelt ist, am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 § 3 Abs. 3 zum 1. Januar 2019 in Kraft.

ID 181272

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion