§ 11 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet11
(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, natürlichen Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.
(2) Die zuständige Behörde
bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Maul- und Klauenseuche - Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an,
führt in den in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben
innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets eine klinische Untersuchung der Tiere empfänglicher Arten nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG durch,
eine serologische Untersuchung der erkrankten und verendeten Tiere empfänglicher Arten nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine virologische Untersuchung der erkrankten und verendeten Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG durch, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
überprüft in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben die Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmungen und
führt Untersuchungen über den Verbleib von Tieren empfänglicher Arten durch, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden sind, und teilt dem Bundesministerium unverzüglich das Ergebnis der Untersuchungen mit.
Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und
verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten."
(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Beobachtungsgebiets haben Tierhalter in dem Beobachtungsgebiet
der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der
gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
verendeten oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Tiere empfänglicher Arten
sowie jede Änderung anzuzeigen,
sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern.
(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 12, für das Beobachtungsgebiet Folgendes:
Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht werden.
Das Inverkehrbringen von
Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Beobachtungsgebiet erschlachtet oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Beobachtungsgebiet hergestellt worden ist,
Milch, die in dem Beobachtungsgebiet gewonnen oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Beobachtungsgebiet verarbeitet worden ist, und
sonstigen Erzeugnissen von aus dem Beobachtungsgebiet stammenden Tieren empfänglicher Arten, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, die Bestandteile tierischen Ursprungs von Tieren empfänglicher Arten enthalten,
ist verboten.
Das Verbringen von
Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten, ausgenommen zum Zwecke der Untersuchung auf das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung,
Dung aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten
ist verboten.
§ 3 Abs. 4 gilt für in dem Beobachtungsgebiet gelegene Betriebe entsprechend.
§ 12 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten genehmigen,
die frühestens 15 Tage nach dem letzten Ausbruch der Maul- und Klauenseuche auf eine Weide in dem Beobachtungsgebiet verbracht werden, sofern alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs vor dem Verbringen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind, und sichergestellt ist, dass die Tiere nicht mit anderen Tieren empfänglicher Arten in Berührung kommen;
die zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte, in dem Beobachtungsgebiet gelegene Schlachtstätte verbracht werden, sofern die zuständige Behörde das Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung überprüft hat und alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind;
die, sofern in dem Beobachtungsgebiet keine ausreichende Möglichkeit zur Schlachtung besteht, zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte, dem Beobachtungsgebiet möglichst nahe gelegene Schlachtstätte verbracht werden, sofern
die zuständige Behörde das Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung überprüft hat,
die durchgeführte epidemiologische Untersuchung keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein ansteckungsverdächtiger Tiere im Betrieb ergeben hat,
alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und
sichergestellt ist, dass das Fleisch der geschlachteten Tiere nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc gekennzeichnet wird.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehrbringen von
frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern
das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind und
sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung aa) so gekennzeichnet wird, dass es von Fleisch, das nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden soll, zu unterscheiden ist und bb) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt gewonnen worden ist, getrennt gelagert und transportiert wird;
Fleischerzeugnissen, die
aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das aa) nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet, bb) zur Verarbeitung in einen von der zuständigen Behörde bestimmten Verarbeitungsbetrieb transportiert und cc) nach Anhang III Spalte 1 der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden ist oder
nach Anhang VII Teil a Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden sind.
Ferner gelten für das Inverkehrbringen von frischem Fleisch in dem Beobachtungsgebiet § 10 Abs. 3 Nr. 2 und für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen in dem Beobachtungsgebiet § 10 Abs. 3 Nr. 3 entsprechend.
(3) Für das Inverkehrbringen in dem Beobachtungsgebiet gilt für Milch § 10 Abs. 4, für gefrorenen Samen, gefrorene Embryonen und gefrorene Eizellen § 10 Abs. 5, für sonstigen Samen § 10 Abs. 9 sowie für Häute, Felle, unbehandelte Wolle, Wiederkäuerhaare, Schweineborsten, Blut, Bluterzeugnisse, Schmalz, ausgeschmolzene tierische Fette, Heimtierfutter, Kauspielzeug, Jagdtrophäen, Tierdärme, sonstige Erzeugnisse, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, und abgepackte sonstige Erzeugnisse § 10 Abs. 6 entsprechend.
(4) Für das Verbringen von Dung in dem Beobachtungsgebiet gilt § 10 Abs. 7 entsprechend.
§ 13 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 9 und 11 an; die §§ 10 und 12 gelten entsprechend.
(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Maul- und Klauenseuche aus einem anderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere Betriebe weiterverschleppt worden sein kann oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere empfänglicher Arten in einen Betrieb eingeschleppt worden ist, so ordnet die zuständige Behörde für diese Betriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung an.
(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Kontaktbetriebe
ordnet die zuständige Behörde eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG an,
kann die zuständige Behörde eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG anordnen,
kann die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe b und Nr. 4 bis 9 sowie Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt und droht sich die Maul- und Klauenseuche großflächig auszubreiten, so legt die zuständige oberste Landesbehörde, vorbehaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Europäischen Kommission, das Gebiet fest, in dem sich die Maul- und Klauenseuche großflächig ausbreitet (Sperrgebiet). Bei der Festlegung des Sperrgebiets sind der mutmaßliche Zeitpunkt und der mutmaßliche Ort der Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche, die mögliche Weiterverbreitung des Virus, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen zu berücksichtigen.
(2) Für das Sperrgebiet gilt, dass
Tiere empfänglicher Arten sowie Erzeugnisse dieser Tiere, insbesondere frisches Fleisch und Rohmilch, nicht aus dem Sperrgebiet verbracht werden dürfen,
die zuständige Behörde Untersuchungen über den Verbleib von
Tieren empfänglicher Arten durchführt, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrgebiets aus im Sperrgebiet gelegenen Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden sind,
frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten durchführt, das oder die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrgebiets aus im Sperrgebiet gelegenen Betrieben verbracht worden ist oder verbracht worden sind.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 genehmigen, sofern die Tiere oder die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die aus dem Sperrgebiet verbracht werden sollen, von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 begleitet sind.
(3) Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ordnet
im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a die serologische Untersuchung der verbrachten Tiere nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG,
im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b die Behandlung
im Falle von frischem Fleisch nach Anhang VII Teil a Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG,
im Falle von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen nach Anhang IX der Richtlinie 2003/85/EG
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbehaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Europäischen Kommission, für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimpfung gegen Maul- und Klauenseuche unter Berücksichtigung der Maßgaben des Anhangs X der Richtlinie 2003/85/EG anordnen, sofern
die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist und sich auszubreiten droht,
der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland befürchten lässt oder
die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in dem die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist, eine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland befürchten lassen.
Zum Zwecke der Genehmigung durch die Europäischen Kommission erstellt die zuständige oberste Landesbehörde einen Impfplan, der insbesondere Angaben enthält über das Impfgebiet, die zu impfenden Tierarten, das Alter der zu impfenden Tiere, den Zeitraum, der für die Durchführung der Notimpfungen vorgesehen ist, sowie die Kennzeichnung geimpfter Tiere.
(2) Im Falle der Anordnung einer Schutzimpfung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für das Impfgebiet, dass
die Impfung so durchzuführen ist, dass eine Verbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche möglichst verhindert wird,
der Tierhalter für die Dauer der Anordnung
bei der Impfung die erforderliche Hilfe zu leisten hat und
Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken mit den Buchstaben "I.MKS" als geimpft zu kennzeichnen oder, sofern auf Grund der Art der Haltung von Rindern eine Kennzeichnung nicht möglich ist, die Impfung unter Angabe des Datums ihrer Durchführung unverzüglich in den Rinderpass einzutragen hat.
(3) Im Falle der Anordnung einer Suppressivimpfung nach Absatz 1 Satz 1 darf die Impfung nur
innerhalb des Sperrbezirks und
in Betrieben, in denen die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist,
durchgeführt werden. Die Suppressivimpfung darf ferner nur dann durchgeführt werden, wenn die Tötung der zu impfenden Tiere angeordnet worden ist. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde legt im Falle der Anordnung einer Notimpfung nach Absatz 1 Satz 1 ein Gebiet um das Impfgebiet (Überwachungsgebiet) fest, in dem
die Impfung gegen Maul- und Klauenseuche verboten ist,
das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten der zuständigen Behörde anzuzeigen ist.
Das Überwachungsgebiet hat, gemessen vom Rand des Impfgebiets, eine Breite von mindestens zehn Kilometern.
§ 17 Maßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag nach Beendigung der Notimpfung
(1) In der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zum Ablauf des 30. Tages, gerechnet von dem von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Tag der Beendigung der Notimpfung an, gilt für das Impfgebiet Folgendes:
Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.
Frisches Fleisch, das von geimpften Tieren empfänglicher Arten erschlachtet worden ist, darf nur in den Verkehr gebracht werden, sofern es nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet worden ist und sichergestellt ist, dass das frische Fleisch
nach Anhang VII Teil a Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb behandelt wird,
zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird und
getrennt von frischem Fleisch gelagert und transportiert wird, das nicht nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist.
Nummer 2 gilt für frisches Fleisch, das in einer Schlachtstätte nach Absatz 2 Nr. 2 unter den dort genannten Voraussetzungen erschlachtet worden ist, entsprechend.
Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, darf, vorbehaltlich der Nummern 5 und 6, nur an einen im Impfgebiet gelegenen tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden und nur, sofern sichergestellt ist, dass
die Rohmilch aa) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird, bb) während der Verarbeitung identifizierbar ist und von Milch, die nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird,
in dem Verarbeitungsbetrieb außer dieser Rohmilch nur Milch von Tieren verarbeitet wird, die in außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben gewonnen worden ist,
die Rohmilch, die von Tieren in außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben gewonnen wird, in Fahrzeugen in das Impfgebiet transportiert wird, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert worden sind, und
während des Transports der Rohmilch nach Buchstabe c keine Betriebe im Impfgebiet angefahren werden, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden.
Rohmilch darf abweichend von Nummer 4 an einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen Verarbeitungsbetrieb nur abgegeben werden, sofern im Impfgebiet kein Verarbeitungsbetrieb liegt und die zuständige Behörde die Abgabe nach Absatz 3 genehmigt hat.
Die Rohmilch darf ferner abweichend von Nummer 4 nur an eine Untersuchungseinrichtung abgegeben werden, der von der zuständigen Behörde die Genehmigung erteilt worden ist, im Impfgebiet gewonnene Milch zu untersuchen.
Die Gewinnung von Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten ist verboten.
Die Gewinnung von Samen von Tieren empfänglicher Arten in Besamungsstationen ist, vorbehaltlich des Absatzes 4, verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen in
eine im Impfgebiet gelegene Schlachtstätte oder
die dem Impfgebiet nächstgelegene Schlachtstätte außerhalb dieses Gebiets,
sofern alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs einschließlich der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.
(3) Eine Genehmigung darf im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 nur erteilt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Rohmilch
auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route transportiert wird,
in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die
vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden und
mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der Rohmilch verhindern, und
mit Fahrzeugen transportiert wird,
deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs jeweils gereinigt und desinfiziert werden,
die nach Verlassen des Impfgebiets bis zur Ankunft im Verarbeitungsbetrieb keinen anderen Betrieb mit Tieren empfänglicher Arten anfahren und
die aa) nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gekennzeichnet sind und nur in einem von der zuständigen Behörde festgelegten Gebiet genutzt werden dürfen oder bb) vor der Nutzung in einem anderen als dem festgelegten Gebiet unter amtlicher Überwachung gereinigt und desinfiziert werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 8 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Samen mindestens 30 Tage getrennt von anderem Samen gelagert wird und,
für den Fall, dass das Spendertier nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden ist,
das Spendertier frühestens 28 Tage nach der Samenentnahme serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist und
alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,
für den Fall, dass das Spendertier gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden ist,
das Spendertier vor der Impfung virologisch entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist,
alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten in der Besamungsstation virologisch entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche oder serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und
der Samen nach Artikel 4 Satz 2 der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderung an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung untersucht worden ist.
§ 18 Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen11
(1) In der Zeit vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 19 gilt für das Impfgebiet Folgendes:
Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.
Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, darf
in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften Wiederkäuern erschlachtet worden ist, nur in den Verkehr gebracht werden, sofern aa) die Schlachtstätte, in der das Fleisch erschlachtet worden ist, tierärztlich überwacht wird, bb) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen aaa) im Falle von Rindfleisch nach Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG oder bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer nach Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG gekennzeichnet ist und cc) sichergestellt ist, dass das Fleisch aaa) vor der Verarbeitung im Sinne des Anhangs VIII Teil a Nr. 1, 3 oder 4 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt oder von Tieren aus außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben erschlachtet wird und bbb) von frischem Fleisch, das nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird,
in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften Schweinen erschlachtet worden ist, nur in den Verkehr gebracht werden, sofern die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind.
Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die aus frischem Fleisch geimpfter Wiederkäuer unter den Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind, darf oder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, sofern das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung nach Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG gekennzeichnet worden ist.
Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt § 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.
Für die Gewinnung von
Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17 Abs. 1 Nr. 7,
Samen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4
entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass
die Tiere während des Transports und in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten werden,
die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert werden und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird,
die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet werden, aus der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und
die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erneut klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden.
(1) Frühestens 30 Tage nach Beendigung der Notimpfung führt die zuständige Behörde in allen Betrieben im Impfgebiet, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, klinische Untersuchungen nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologische Untersuchungen nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/ EG auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche durch. Den serologischen Untersuchungen ist der Stichprobenschlüssel nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG zu Grunde zu legen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die zuständige Behörde Untersuchungen auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche in allen Betrieben und bei allen geimpften Tieren empfänglicher Arten und deren ungeimpften Nachkommen durchführen, sofern dies zur Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 20 Maßregeln bei Feststellung von Tieren mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine
In Betrieben, in denen bei einer serologischen Untersuchung nach § 19 Tiere mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, das Virus der Maul- und Klauenseuche aber nicht nachgewiesen worden ist, ordnet die zuständige Behörde
die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten des Betriebs oder
die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere des Betriebs, bei denen Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, die Schlachtung der nicht getöteten Tiere empfänglicher Arten des Betriebs und die Reinigung und Desinfektion des Betriebs nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG
an.
§ 21 Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen11
(1) In der Zeit von der Beendigung der Untersuchungen nach § 19 bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt, gilt für das Impfgebiet Folgendes:
Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.
Frisches Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht werden, sofern in den Fällen, in denen das Fleisch von
geimpften Wiederkäuern oder deren nicht geimpften Nachkommen, bei denen Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, erschlachtet worden ist, aa) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a erfüllt sind und bb) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch während der Herstellung identifizierbar ist und von anderem frischen Fleisch getrennt gelagert und transportiert wird,
geimpften Schweinen und deren nicht geimpften Nachkommen im Inland erschlachtet worden ist, aa) die Untersuchungen nach § 19 beendet und mindestens drei Monate seit dem letzten Seuchenausbruch im Impfgebiet vergangen sind, bb) die Schlachtstätte tierärztlich überwacht wird, cc) in der Schlachtstätte nur frisches Fleisch erschlachtet wird, das von Tieren stammt, die aaa) nach § 19 mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind oder bbb) aus außerhalb des Impfgebiets gelegenen Gebieten stammen und außerhalb des Impfgebiets geschlachtet worden sind, dd) das frische Fleisch nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist und ee) das frische Fleisch während der Herstellung identifizierbar ist und von anderem frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert wird,
nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten erschlachtet worden ist, aa) die Tiere während des Transports und in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten worden sind, bb) die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert worden sind und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen worden ist, cc) die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet worden sind, aus der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/ EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind, dd) die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erneut klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/ EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und ee) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 erfüllt sind.
Für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind, gilt § 18 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend.
Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt § 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von
Tieren empfänglicher Arten, sofern die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllt sind,
nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten, sofern
alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,
30 Tage vor dem Verbringen keine Tiere empfänglicher Arten in den Betrieb, aus dem Tiere verbracht werden sollen, eingestellt worden sind,
der Betrieb, aus dem die Tiere verbracht werden sollen, nicht in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet liegt,
die Tiere, die verbracht werden sollen, serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind oder in dem Betrieb eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden ist und
während des Transports der Tiere keine Gefahr der Ansteckung mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche besteht,
nicht geimpften Nachkommen geimpfter Tiere empfänglicher Arten, sofern die Tiere
in einen anderen Betrieb im Impfgebiet verbracht werden,
zur sofortigen Schlachtung verbracht werden,
in einen von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb eingestellt werden, aus dem die Tiere nur zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, oder
in einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieb eingestellt werden und vor dem Verbringen eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden ist.
Liegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobachtungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden insoweit keine Anwendung.
§ 23 Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet
Die zuständige Behörde kann die Tötung von Tieren empfänglicher Arten im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
§ 24 Gefährdeter Bezirk beim Auftreten der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren
(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten ordnet die zuständige Behörde die serologische und virologische Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildtiere empfänglicher Arten an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.
(2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem Wildtier einer empfänglichen Art amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche, die Wildtierpopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildtierpopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren - Gefährdeter Bezirk" gut sichtbar an.
(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk
der zuständigen Behörde unverzüglich
die Anzahl der gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Tiere empfänglicher Arten
sowie jede Änderung anzuzeigen,
die Tiere empfänglicher Arten so abzusondern, dass sie nicht mit Wildtieren in Berührung kommen können,
geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten,
verendete und erkrankte Tiere empfänglicher Arten, bei denen der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch oder virologisch auf Maul- und Klauenseuche untersuchen zu lassen,
Futtermittel, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Tiere empfänglicher Arten in Berührung kommen können, für Wildtiere unzugänglich aufzubewahren,
sicherzustellen, dass Hunde im Freien angeleint sind.
(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk, dass
auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, Tiere empfänglicher Arten nicht getrieben werden dürfen,
Tiere empfänglicher Arten weder in einen noch aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden dürfen,
Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden dürfen,
Personen, die mit Wildtieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sind, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen haben,
Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wildtiere empfänglicher Arten sowie Gegenstände, mit denen Wildtiere empfänglicher Arten in Berührung gekommen sein können, in einen Betrieb nicht verbracht werden dürfen.
(6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2 genehmigen, wenn
die Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben stammen, in denen alle Tiere empfänglicher Arten innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,
im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfänglicher Arten in außerhalb des gefährdeten Bezirks gelegene Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Verbringen serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und
sichergestellt ist, dass
die Tiere empfänglicher Arten von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 1 ergibt,
die Tiere empfänglicher Arten unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Tieren empfänglicher Arten zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden,
das Verbringen mindestens vier Arbeitstage vor dem Verbringen der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebs angezeigt wird,
im Falle von Schlachttieren empfänglicher Arten, diese nur in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks oder in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland verbracht werden und,
im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfänglicher Arten, diese im Bestimmungsbetrieb für die Zeit von mindestens 30 Tagen der behördlichen Beobachtung unterliegen und nach Ablauf dieser Frist klinisch und serologisch auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden.
Die zuständige Behörde teilt das jeweilige Verbringen dieser Tiere empfänglicher Arten der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor dem Verbringen mit.
(7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2 genehmigen. Im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfänglicher Arten aus einem im gefährdeten Bezirk gelegenen Betrieb darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Tiere empfänglicher Arten
in einen Betrieb verbracht werden, in dem Tiere empfänglicher Arten ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, oder
30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden.
(8) Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten Bezirk unter Berücksichtigung epidemiologischer und wildbiologischer Erkenntnisse
Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildtieren empfänglicher Arten einschließlich der Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und
die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit Wildtieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sein können,
anordnen.
(9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere verbreitet wird und ist eine Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 8 auch in diesem Gebiet anordnen.