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Psittakose-Verordnung
Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose
Vom 20. Dezember 2005
(BGBl. I Nr. 74 vom 23.12.2005 S. 3531; 13.12.2011 S. 2720 11; 03.10.2012 S. 2108 12aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7831-41-4
Aufhebung geplant
(letzte Änderung: BGBl. I Nr. 74 vom 23.12.2005 S. 3499)
I. Begriffsbestimmung
(1) Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung sind alle Vögel der im zoologischen System zu der Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten.
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
II. Allgemeine Vorschriften
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen (Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln (Händler), muss die Tiere kennzeichnen; dabei hat er Fußringe zu verwenden, die vom Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte Deutschlands e. V., Frankfurt a. M. (Zentralverband), oder vom Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz, Hambrücken (Bundesverband), abgegeben werden. Die Fußringe dürfen nur an Züchter und Händler abgegeben werden, die das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes gegenüber dem jeweiligen Verband nachgewiesen haben. Offene Fußringe müssen so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendet werden können.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen Fußringe eines eingetragenen Züchtervereins verwendet werden, wenn diese Fußringe von der zuständigen Behörde zur Kennzeichnung zugelassen sind. Die zuständige Behörde lässt die Fußringe zu, wenn
Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür zuständigen Behörden der anderen Länder sowie dem Zentralverband und dem Bundesverband mit.
(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Händler ist verboten.
(4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, darf Fußringe zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen nur an Mitglieder abgeben, denen eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben dem Züchterverein die Erlaubnis nachzuweisen.
(5) Die Züchtervereine teilen dem Zentralverband oder dem Bundesverband vierteljährlich mit, an welches Mitglied sie Fußringe mit welcher Nummer abgegeben haben. Der Zentralverband und der Bundesverband teilen den hierfür zuständigen Behörden der Länder auf Anfrage Namen und Anschrift der Züchter und Händler,
sowie die Nummer der abgegebenen Fußringe mit.
(6) Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 entfällt, soweit Papageien und Sittiche gemäß §§ 12 und 13 der Bundesartenschutzverordnung oder gemäß Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Arten- oder des Tierseuchenschutzes bereits gekennzeichnet sind.
(1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn sie wie folgt beschriftet sind:
(2) Nicht verwendete Fußringe sind zwei Jahre nach Bezug aufzubewahren.
(1) Züchter und Händler haben über Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose Buch zu führen. Die Bücher müssen dem Muster der Anlage entsprechen sowie gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. In die Bücher sind jeweils unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkundenechtem Kugelschreiber einzutragen
Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in den Büchern zu vermerken.
(2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen durch einen waagerechten Strich kenntlich zu machen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mittels Durchstreichens noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht radiert, und es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht wurden; irrtümliche Eintragungen sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Die Buchführung kann mittels elektronischer Datenverarbeitung vorgenommen werden.
(4) Die Bücher und Datenträger sind nach der letzten Eintragung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
III. Schutzmaßregeln gegen Psittakose
1. Schutzmaßregeln in Beständen von Züchtern und Händlern
A. Vor amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose in einem Bestand eines Züchters oder Händlers gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:
B. Nach amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Psittakose amtlich festgestellt, so unterliegen die Räumlichkeiten des Züchters oder Händlers, in denen Papageien und Sittiche gehalten werden, nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen zu wechseln und nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.
(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonderung nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 5 Nr. 1 in anderen Räumlichkeiten befunden, sind diese nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
(1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und Sittiche seines Bestandes mit einem wirksamen Mittel gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu lassen oder unter behördlicher Aufsicht zu töten oder töten zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von Papageien und Sittichen des Bestandes anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.
(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch für Vögel anderer Art anordnen. Sie kann ferner anordnen, dass Papageien und Sittiche nicht von der Psittakose befallener Bestände vorbeugend auf Psittakose untersucht werden.
C. Bei Ansteckungsverdacht
(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand innerhalb der letzten 90 Tage vor amtlicher Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts Papageien oder Sittiche in einen Papageien- oder Sittichbestand eines Züchters oder Händlers eingestellt worden, unterliegt dieser Bestand der amtlichen Beobachtung. Aus dem Bestand dürfen Papageien, Sittiche und andere Vögel nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Satz 1 und 2 gelten auch in sonstigen Fällen eines Ansteckungsverdachtes.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Papageien und Sittiche des Bestandes nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 gegen Psittakose zu behandeln sind.
(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Papageien und Sittiche anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.
D. Desinfektion
(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach Abschluss der Behandlung der Vögel des Bestandes muss der Besitzer die Räume und Käfige, in denen kranke und verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie die Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
(2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu verbrennen oder nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu beseitigen.
2. Schutzmaßregeln bei sonstigen Tierhaltern und auf Tierschauen und Märkten
(1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tierhaltern, die nicht Züchter oder Händler sind, Psittakose festgestellt oder liegt Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei Papageien und Sittichen, die sich auf Tierschauen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen befinden, Psittakose festgestellt oder Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vorliegt.
3. Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Psittakose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Psittakose gilt als erloschen, wenn
und in den Fällen der Buchstaben b und c auf Grund einer Untersuchung durch den beamteten Tierarzt kein Verdacht auf Psittakose mehr besteht und
IV. Schutzmaßregeln gegen Ornithose
Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel einschließlich der Tauben, Ornithose festgestellt oder liegt der Verdacht auf Ornithose vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend.
V. Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
VI. Schlussvorschriften
§ 14 (Inkrafttreten)
Nachweisbuch über Aufnahme, Erwerb, Abgabe und Behandlung von Papageien und Sittichen | Anlage (zu § 4) |
(Titelseite)
Name des Händlers/Züchters*): .............................................................................................
Wohnort: .....................................................................................................................
Straße: ........................................................................ Telefon: .......................................
Verkaufsraum*): ...............................................................................................................
Gehege*): .....................................................................................................................
Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes
erteilt am ........................................................................
durch ........................................................................
(zuständige Behörde)
*) Nichtzutreffendes streichen.
Seite 1
Lfd. Nr. | Vogelart | Selbst gezüchtete Vögel | Erworbene Vögel | Abgegebene Vögel | |||||
Beringung am: | Kennzeichen (Ring-Nr.) | erworben am: | von: (Name und Anschrift) |
Kennzeichen (Ring-Nr.) | abgegeben am: | an: (Name und Anschrift) |
Kennzeichen (Ring-Nr.) | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
Seite 2
Lfd. Nr. | Abgang durch Tod | Tierärztliche Behandlung | Bemerkungen | |||||
am: | Kennzeichen (Ring-Nr.) | Ursache | Beginn | Art und Dosierung des Arzneimittels | Ende | Ergebnis Kontrolluntersuchung | ||
11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 |
(Stand: 06.07.2018)
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