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Regelwerk

TierSchVersV - Tierschutz-Versuchstierverordnung
Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren

Vom 1. August 2013
(BGBl. I Nr. 47 vom 12.08.2013 S. 3125; 12.12.2013 S. 4154 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 11.08.2021 S. 3570 21 i.K.)
Gl.-Nr.: 7833-3-20



Ersetzt Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung

Abschnitt 1
Halten von Wirbeltieren und Kopffüßern zur Verwendung in Tierversuchen oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken

Unterabschnitt 1
Anforderungen an die Haltung sowie an Einrichtungen und Betriebe

§ 1 Anforderungen an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern 21

(1) Der Leiter einer Einrichtung oder der Verantwortliche für einen Betrieb, in der oder in dem Wirbeltiere oder Kopffüßer gehalten werden, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, hat sicherzustellen, dass

  1. die Haltung der Tiere, auch während ihrer Verwendung in Tierversuchen, den sich aus Anhang III der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Anforderungen entspricht,
  2. mindestens einmal täglich das Befinden der Tiere durch direkte Inaugenscheinnahme und die Haltungsbedingungen sowie die Funktionsfähigkeit der der Haltung dienenden Anlagen durch geeignete Maßnahmen überprüft werden,
  3. die Tiere so befördert werden, dass ihnen keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  4. unverzüglich Abhilfe geschaffen wird, sobald festgestellt wird, dass die in Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden oder den Tieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, und
  5. die Haltung der Tiere, auch während ihrer Verwendung in einem Tierversuch, fortlaufend hinsichtlich der Möglichkeiten zur Verbesserung des Wohlergehens der Tiere überprüft wird.

Soweit Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2010/63/EU bestimmt, dass Anforderungen ab einem dort genannten Zeitpunkt angewendet werden, ist Satz 1 Nummer 1 ab dem dort genannten Zeitpunkt anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Einrichtungen und Betriebe, in denen die dort genannten Tiere gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe an Dritte gehalten werden.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genehmigen, soweit

  1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass dies im Hinblick auf den Zweck des Tierversuchs unerlässlich ist, oder
  2. dies aus Gründen des Tierschutzes oder der Tiergesundheit erforderlich ist.

(3) Anhang A des Europäischen Übereinkommens vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere bleibt unberührt.

§ 2 Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern 21

(1) In § 1 Absatz 1 bezeichnete Wirbeltiere und Kopffüßer dürfen nur

  1. in den Räumlichkeiten einer Einrichtung oder eines Betriebs im Sinne des § 1 Absatz 1,
  2. von einer Person, die die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 2 erfüllt, und
  3. unter Betäubung oder sonst nur unter größtmöglicher Vermeidung von Schmerzen und Leiden

getötet werden. Räumlichkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind auch bewegliche oder lediglich teilweise umschlossene oder überdachte Örtlichkeiten. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn ein Tier im Rahmen eines Tierversuchs getötet wird, der nach § 15 Absatz 1 Satz 3 außerhalb einer Einrichtung oder eines Betriebs durchgeführt wird. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn ein Tier im Rahmen eines Tierversuchs getötet wird, der Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Weiterbildungszwecken dient, soweit das Töten in Anwesenheit und unter Aufsicht einer Person erfolgt, die die nach Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Anforderungen erfüllt.

(2) In § 1 Absatz 1 bezeichnete Wirbeltiere und Kopffüßer dürfen darüber hinaus nur nach Maßgabe der Anlage 2 getötet werden, wobei das Verfahren anzuwenden ist, das

  1. für das Tier die geringste Belastung bedeutet und
  2. mit dem Versuchszweck vereinbar ist.

Satz 1 gilt nicht für das Töten von Tieren,

  1. die empfindungs- und wahrnehmungslos sind, sofern sie vor dem Tod ihre Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit nicht wiedererlangen und bis zur sicheren Feststellung des Todes des Tieres eine Kontrolle der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit erfolgt, oder
  2. die in der landwirtschaftlichen Forschung verwendet werden, wenn der Zweck des Versuchsvorhabens es erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Nutztierhaltung zu Erwerbszwecken gehalten werden und sie im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs I

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