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Änderungstext
Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln
Vom 11. Juli 2013
(GBMl. Nr. 43-45 vom 04.09.2013 S. 906)
AMR 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen"
- Bek. d. BMAS v. 11.7.2013 - IIIb1-36628-1/34 -
Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Änderung einer Arbeitsmedizinischen Regel bekannt:
Die AMR 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen" v. 30.10.2012 (GMBl 2012, S. 1285 ff), zuletzt geändert am 4.4.2013 (GMBl 2013, S. 372), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3.5 "Tabelle 1e: Anhang Teil 4 ArbMedVV - Sonstige Tätigkeiten" wird wie folgt gefasst:
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3.5 Tabelle 1e: Anhang Teil 4 ArbMedVV - Sonstige Tätigkeiten
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"3.5 Tabelle 1e: Anhang Teil 4 ArbMedVV - Sonstige Tätigkeiten
* Die Hinweise in eckigen Klammern sind von der Vermutungswirkung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV ausgenommen." |
2. In Nummer 4 "Literatur und sonstige Hinweise" wird
a) die Angabe zu "[F]" wie folgt gefasst:
alt | neu |
[F] Dieser Eintrag ist eingeführt worden, um einen Beitrag zur Verhütung der Berufskrankheit Nummer 1317 zu leisten. Die Untersuchungsfristen sind nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmediziner unter Berücksichtigung der in der Exposition führenden Lösemittelkomponente festzulegen. | "[F] Dieser Eintrag ist eingeführt worden, um einen Beitrag zur Verhütung der Berufskrankheit Nummer 1317 zu leisten. Die Untersuchungsfristen sind nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmediziner unter Berücksichtigung der in der Exposition qualitativ führenden Lösemittelkomponente festzulegen." |
b) folgende Angabe angefügt:
(Stand: 20.08.2018)
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