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KTA 1201 - Anforderungen an das Betriebshandbuch
Sicherheitstechnische Regel des KTA
Fassung 2015-11
(BAnz AT 29.04.2016 B2)
Frühere Fassungen der Regel: | 1978-02 | (BAnz. Nr. 72 vom 15. April 1978) |
1981-03 | (BAnz. Nr. 136a vom 28. Juli 1981) | |
1985-12 | (BAnz. Nr. 33a vom 18. Februar 1986) | |
1998-06 | (BAnz. Nr. 172a vom 15. September 1998) | |
2009-11 | (BAnz. Nr. 3a vom 7. Januar 2010) |
(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage ( § 7 Absatz 2 Nr. 3 Atomgesetz - AtG) getroffen ist, um die im AtG und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" ( SiAnf) und den "Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.
(2) Gemäß den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke müssen die radiologischen Sicherheitsziele gemäß SiAnf, Nr. 2.5 eingehalten werden. Wesentlich dafür sind schriftlich festgelegte Anweisungen, die in SiAnf, Nr. 6 "Anforderungen an das Betriebsreglement" gefordert sind. Im Betriebshandbuch (BHB) sollen die für den bestimmungsgemäßen Betrieb und die zur Beherrschung von Störfällen erforderlichen organisatorischen Abläufe und technischen Handlungen vorgeschrieben werden.
(3) Gemäß SiAnf 6 (1) a) muss das Betriebsreglement einen hinreichend vollständigen Satz an Vorgaben enthalten, bei deren Einhaltung gewährleistet ist, dass die Auslegung, die Überwachung und der Betrieb der Anlage den Sicherheitsanforderungen und Bedingungen der Genehmigung entspricht. Die Vorgaben müssen insbesondere verfahrenstechnische Grenzwerte, einzuhaltende Anlagenzustände, Wirksamkeits-, Verfügbarkeits- und relevante Randbedingungen sicherheitstechnisch wichtiger Einrichtungen umfassen (Grenzwerte und Bedingungen des sicheren Betriebs).
(4) Im Rahmen der Erfüllung des § 3 der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 AtG (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV) werden den Genehmigungsanträgen sogenannte Sicherheitsspezifikationen (SSp) beigefügt. Diese Sicherheitsspezifikationen legen den sicherheitstechnischen Rahmen fest, in dem die Anlage in Erfüllung des Schutzzwecks nach § 1 Nr. 2 AtG betrieben werden darf. Sie sind im Betriebshandbuch (BHB) enthalten.
(5) Aufgabe dieser Regel ist es, Festlegungen zu Inhalt und Gestaltung des Betriebshandbuchs zu treffen.
(6) Festlegungen zum Prüfhandbuch sind in KTA 1202 "Anforderungen an das Prüfhandbuch" getroffen.
(7) Festlegungen zu Inhalt und Gestaltung des Notfallhandbuchs für den "Anlageninternen Notfallschutz" sind in KTA 1203 "Anforderungen an das Notfallhandbuch" getroffen. Der Übergang zum Notfallhandbuch (NHB) ist in der vorliegenden Regel festgelegt.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese Regel ist auf den Inhalt und die Gestaltung des Betriebshandbuchs eines Kernkraftwerks anzuwenden.
(2) Die in dieser Regel enthaltene Gliederung wird zur Anwendung empfohlen; andere Gliederungen, die den geforderten Inhalt aufweisen, sind ebenfalls möglich. Die inhaltlichen Anforderungen dieser Regel an das Betriebshandbuch beziehen sich auf die hier vorgeschlagene Gliederung. Sie sind bei einer anderen Gliederung entsprechend umzusetzen.
(3) Fachspezifische Anweisungen zu den Betriebsordnungen, Unterlagen für die Instandhaltung sowie Auslegungsunterlagen und Konstruktionsunterlagen sind nicht Bestandteil des Betriebshandbuchs.
2 Begriffe
(1) Betriebshandbuch (BHB)
Das Betriebshandbuch enthält alle betriebstechnischen und sicherheitstechnischen Regelungen, darunter alle Sicherheitsspezifikationen, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage und zur Beseitigung von Störungen und Beherrschung von Störfällen erforderlich sind, sowie in einem Anhang die Auflistungen, Unterlagen und ergänzende Regelungen, die Grundlagen des operativen Teils des Betriebshandbuchs sind sowie diesen Teil ergänzen oder erläutern.
(2) Betriebsorganisation
Die Betriebsorganisation gliedert sich in Betriebsaufbauorganisation, in der die Organisationsstrukturen beschrieben werden, und Betriebsablauforganisation, in der betriebliche Abläufe und Prozesse erläutert werden.
(3) Nichtleistungsbetrieb
Der Nichtleistungsbetrieb umfasst diejenigen Betriebsphasen, die nicht einer gezielten nuklearen Wärmeproduktion dienen.
(4) Schichtgruppe
Unter Schichtgruppe ist der Personenkreis zu verstehen, der während einer Schicht den Betrieb der Anlage auf der Warte und in der Anlage überwacht.
(5) Schichtpersonal
Das Schichtpersonal ist die Gesamtheit aller Schichtgruppen.
(6) Schutzziele
Schutzziele sind grundlegende Sicherheitsfunktionen, die verschiedene untergeordnete Sicherheitsfunktionen, die zur Einhaltung der jeweiligen Nachweisziele und Nachweiskriterien sichergestellt sein müssen, umfassen.
(Stand: 24.01.2021)
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