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8 Verfahrens- und Arbeitsprüfungen
8.1 Verfahrensprüfungen
8.1.1 Grundsätze
8.1.1.1 Anforderungen
(1) Der Hersteller hat vor Fertigungsbeginn in Verfahrensprüfungen nachzuweisen, dass die vorgesehenen Schweißverfahren nach den nachstehenden Anforderungen beherrscht werden. Die Durchführung von Verfahrensprüfungen (Schweißarbeiten, Untersuchung und Prüfung) hat in Anwesenheit des Sachverständigen zu erfolgen.
(2) Verfahrensprüfungen dürfen grundsätzlich im Zuge einer vorgezogenen Arbeitsprüfung abgelegt werden (kombinierte Verfahrens-/Arbeitsprüfung). In diesem Fall sind die Grundsätze nach Abschnitt 8.2.1 zusätzlich zu berücksichtigen.
8.1.1.2 Gültigkeitsdauer
(1) Die Gültigkeitsdauer beträgt 24 Monate nach erfolgreichem Abschluss einer Verfahrensprüfung. Stichtag hierfür ist - innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Schweißarbeiten - die Bescheinigung des Sachverständigen zu den Prüfergebnissen. Werden die Ergebnisse zu einem späteren Zeitpunkt ermittelt, so ist der Stichtag der Gültigkeitsdauer auf 3 Monate nach Abschluss der Schweißarbeiten festzulegen. Die Gültigkeitsdauer verlängert sich, wenn innerhalb dieser 24 Monate die Fertigung aufgenommen wird und Arbeitsprüfungen abgelegt werden, um weitere 24 Monate nach erfolgreichem Abschluss der Arbeitsprüfung. Stichtag der erweiterten Gültigkeitsdauer siehe Abschnitt 8.2.1.2.
(2) Wird die Fertigung nicht innerhalb von 24 Monaten nach erfolgreichem Abschluss der Verfahrensprüfung aufgenommen oder länger als 24 Monate unterbrochen, gilt die erste Arbeitsprüfung nach Aufnahme oder Wiederaufnahme der Fertigung als Wiederholung der Verfahrensprüfung. Für den Prüfumfang an dieser Arbeitsprüfung sowie für den Gültigkeitsbeginn und die Gültigkeitsdauer gelten die Festlegungen der erstmaligen Verfahrensprüfung. Bei einer Unterbrechung der Fertigung von mehr als 12 Monaten muss die nach Abschnitt 8.2 erforderliche Arbeitsprüfung vor Fertigungsbeginn vorliegen.
8.1.1.3 Geltungsbereich
8.1.1.3.1 Allgemeines
(1) Der Geltungsbereich einer Verfahrensprüfung ist in der Bescheinigung des Sachverständigen festzulegen. Eine Erweiterung des Geltungsbereichs durch Arbeitsprüfungen ist möglich (siehe Abschnitt 8.2). Die für ein Herstellerwerk gültige Verfahrensprüfung gilt auch für Schweißarbeiten, welche außerhalb des Werks, z.B. auf Baustellen unter der Schweißaufsicht des Herstellers, durchgeführt werden.
(2) Für den Geltungsbereich der Verfahrensprüfungen sind die Festlegungen der Abschnitte 8.1.1.3.2 bis 8.1.1.3.9 zu berücksichtigen.
8.1.1.3.2 Zu verschweißende Werkstoffe
(1) Innerhalb des Geltungsbereichs der Verfahrensprüfung ist die Übertragbarkeit nach Tabelle 8-1 zulässig.
(2) Bei der Erweiterung des Geltungsbereiches einer Verfahrensprüfung auf Werkstoffe einer anderen Werkstoffuntergruppe sind die Zähigkeitsanforderungen zu beachten. Die Erfüllung höherer Anforderungen ist durch ergänzende Kerbschlagbiegeversuche nachzuweisen. Dieser Nachweis darf im Rahmen von Arbeitsprüfungen erfolgen.
(3) Für Werkstoffe, die nicht in die Werkstoffuntergruppen nach Tabelle 8-1 einzuordnen sind, sind jeweils getrennt geschweißte Verfahrensprüfungen erforderlich.
8.1.1.3.3 Schweißzusätze und -hilfsstoffe
(1) Die Verfahrensprüfung gilt für die verwendeten Schweißzusätze (Stabelektrode einschließlich Umhüllungstyp, Band- oder Drahtelektrode, Schweißdraht und Schweißstab) und Schweißhilfsstoffe (Schutzgase, Schweißpulver). Bei einem Wechsel der Firmenmarke von Schweißzusätzen gleichen Typs ist keine erneute Verfahrensprüfung erforderlich.
(2) Für Schutzgase ist ein Wechsel der Lieferfirmen erlaubt, wenn die Analysengleichheit sichergestellt ist.
(3) Für die Unterpulver-Schweißung gilt die verwendete Draht-Pulver-Kombination der Verfahrensprüfung, wobei ein Austausch von genormten Draht- oder Bandelektroden mit vergleichbarer chemischer Zusammensetzung unabhängig vom Hersteller zulässig ist.
(4) Ein Austausch der bei der Verfahrensprüfung verwendeten Pulversorte ist nicht zulässig.
(5) Beim Elektronen- und Laserstrahlschweißen ist das Schweißen mit und ohne Schweißzusatz getrennt nachzuweisen.
8.1.1.3.4 Schweißpositionen
(1) Es müssen die bei der Fertigung vorkommenden Schweißpositionen bei der Verfahrensprüfung nachgewiesen werden.
(2) Ist eine Schweißposition nicht in einer vorliegenden Verfahrensprüfung erfasst, so darf der Geltungsbereich durch eine Arbeitsprüfung oder eine Ergänzung zur Verfahrensprüfung erweitert werden.
8.1.1.3.5 Nahtausführung
(1) Verfahrensprüfungen für einseitig geschweißte Nähte gelten auch für beidseitig geschweißte Nähte.
(2) Verfahrensprüfungen für Mehrlagenschweißungen gelten nicht für Einlagenschweißungen und umgekehrt.
8.1.1.3.6 Schweißverfahren
(1) Werden in einer Verfahrensprüfung mehrere Schweißverfahren angewandt, darf bei der Bauteilschweißung der Schweißgutanteil der eingesetzten Schweißverfahren, bezogen auf die Höhe des eingebrachten Schweißgutes, von der Verfahrensprüfung abweichen.
(2) Für die Schweißparameter sind die im Rahmen der Eignungsprüfung für Schweißzusätze und -hilfsstoffe nach KTA 1408.1 nachgewiesenen Toleranzbereiche zulässig.
(3) Wenn mehrere Schweißprozesse (Kombinationsprozess) in einem Prüfstück qualifiziert werden, müssen die Kerbschlagbiegeproben vom Schweißgut und der WEZ so entnommen werden, dass jeder Schweißprozess erfasst wird.
8.1.1.3.7 Wärmebehandlung
(1) Die bei einer Verfahrensprüfung durchzuführende Wärmebehandlung ist entsprechend der am Bauteil vorgesehenen Wärmebehandlung festzulegen. Verfahrensprüfungen decken die Bauteilwärmebehandlung ab, sofern die Haltetemperatur der Verfahrensprüfung nicht mehr als ± 20 °C von der Haltetemperatur der Bauteilwärmebehandlung abweicht. Dies gilt auch für simulierte Reparaturschweißungen. Bei der Festlegung von Spannungsarmglühungen sind erforderliche Reparaturschweißungen zu berücksichtigen. Grundlage für die Dauer und die Temperatur der Spannungsarmglühungen sind die Festlegungen in Tabelle 7-1 oder die Angaben in den Werkstoffanhängen von KTA 3211.1. Für das simulierte Spannungsarmglühen werden alle Temperaturen über 450 °C zu einer Wärmebehandlung (ohne Zwischenabkühlung) zusammengefasst. Am Bauteil sind Überschreitungen der Gesamtglühdauer (Temperaturen über 450 °C bei einer Verfahrensprüfung) bis zu 20 % zulässig.
(2) Dies gilt nicht für Wärmebehandlungen an austenitisch schweißplattierten Bauteilen. Hierbei darf die bei der Verfahrensprüfung zugrundegelegte Gesamtglühdauer nicht überschritten werden.
8.1.1.3.8 Wanddicken- und Durchmesserbereich
(1) Eine an einem Prüfstück abgelegte Verfahrensprüfung gilt bei mehrlagig ausgeführten Lichtbogenschweißungen
(2) Die Wanddicke des Prüfstücks ist so festzulegen, dass die für die Bauteilwanddicke geforderten zerstörenden und zerstörungsfreien Prüfungen durchführbar sind.
(3) Beim Elektronen- und Laserstrahlschweißen muss das Prüfstück so festgelegt und gestaltet sein, dass es weitmöglichst das Bauteil und dessen Geometrie verkörpert.
(4) Der Anwendungsbereich einer Verfahrensprüfung für Anschweißteile, bezogen auf das anzuschweißende Teil mit der Wanddicke s1 (nach Bild 8-1), gilt für Bauteilschweißungen in Bereichen 0,5 ⋅ s1 bis 2 ⋅ s1. Für die Wanddicke s gilt keine obere Begrenzung, wenn s gleich oder größer als s1 ist.
(5) Bei mehrlagig ausgeführten Rohrschweißungen gilt, bezogen auf den Rohraußendurchmesser, das 0,5fache des für die Prüfung gewählten Rohraußendurchmessers als untere Begrenzung. Für die obere Begrenzung gilt:
(6) Für Stutzen- und Anschweißnähte gelten die Festlegungen des Abschnittes 8.1.2.
(7) Für Auftragschweißungen gelten die Festlegungen des Abschnittes 8.1.3, für Rohreinschweißungen in Rohrplatten die Festlegungen des Abschnittes 8.1.5.
Bild 8-1: Wanddicken s und s1 bei DHV-Schweißverbindung
8.1.1.3.9 Erschwerende Bedingungen
Bei erschwerenden Bedingungen (z.B. bei beengten Platzverhältnissen, beim Schweißen in Zwangslage, stark gekrümmten Oberflächen bei Plattierungsschweißungen) sind die Verfahrensprüfungen diesen Bedingungen weitgehend anzupassen oder durch eine Arbeitsprüfung zu ergänzen.
8.1.1.4 Prüfstücke
(1) Die Werkstoffe müssen nach KTA 3211.1 geprüft sein.
(2) Die bei der Verfahrensprüfung eingesetzten Schweißzusätze und -hilfsstoffe müssen den Anforderungen nach KTA 1408.1, KTA 1408.2 und 1408.3 genügen.
(3) Grundsätzlich sind Schweißzusätze mit denselben Durchmessern zu verschweißen, die auch für die Bauteilschweißung zur Anwendung kommen sollen. Andere Durchmesser dürfen verwendet werden, sofern die Wärmeeinbringung beim Schweißen des Bauteils nicht mehr als 25 %
wobei die Berechnung der Wärmeeinbringung nach DIN EN 1011 -1 zu erfolgen hat.
(4) Bei Blechen soll die Schweißnaht des Prüfstückes parallel zur Hauptumformrichtung verlaufen.
(5) Die Bearbeitung der Fugenflanken und das Ausarbeiten der Wurzel (Fugen, Schleifen) sollen die Bedingungen der vorgesehenen Fertigung erfüllen (siehe Abschnitte 5.4 und 5.5.6).
(6) Bei der Festlegung der Abmessungen von Prüfstücken ist die Durchführbarkeit der zerstörenden und zerstörungsfreien Prüfungen (insbesondere UT) sicherzustellen. Überlängen der Schweißnaht für erforderliche Ersatzproben oder simulierte Reparaturschweißungen sind vorzusehen. Gegebenenfalls können hierfür zusätzliche Prüfstücke erforderlich werden (z.B. Rohrrundnähte).
(7) Erfüllt bei der Prüfung nach Tabelle 8-4 eine Probe oder ein Probensatz nicht die Anforderungen, so ist die Ausfallursache festzustellen. Es dürfen zwei weitere Proben oder Probensätze geprüft werden. Diese Ersatzproben müssen den Anforderungen genügen.
(8) Das Schweißen der Prüfstücke ist in Schweißprotokollen zu erfassen.
(9) Die geprüften Proben und die restlichen Teile von Prüfstücken sind bis zum Abschluss des Berichtes über die Verfahrensprüfung aufzubewahren.
8.1.1.5 Simulierte Reparaturschweißungen
(1) Reparaturschweißungen an Schweißverbindungen, die mit anderen Schweißverfahren als die Erstschweißung durchgeführt werden sollen, sind bei der Verfahrensprüfung zu simulieren und zu prüfen.
(2) Reparaturschweißungen an einseitig geschweißten Nähten mit Wurzeldurchbruch sind unabhängig vom eingesetzten Schweißverfahren bei der Verfahrensprüfung zu simulieren und zu prüfen.
8.1.1.6 Dokumente
Vor Durchführung der Verfahrensprüfung sind nachfolgende Dokumente zu erstellen:
8.1.1.7 Bericht
(1) Über die Verfahrensprüfung ist vom Hersteller ein Bericht zu erstellen (WPQR), auf dessen Grundlage der Sachverständige eine Bescheinigung ausstellt.
(2) Der Bericht des Herstellers (WPQR) muss enthalten:
(3) Die Bescheinigung des Sachverständigen muss enthalten:
Der Inhalt der WPQR und der Bescheinigung muss die Vorprüfung des Schweißplanes ermöglichen.
8.1.2 Verbindungsschweißungen
8.1.2.1 Allgemeines
(1) Die Tabelle 8-2 enthält eine Übersicht über Tabellen und Bilder zu den Prüfungen für Verbindungsschweißungen.
(2) Längsnähte, Rundnähte, Stutzennähte größer als DN 50 und Nähte von Anschweißteilen s1 größer als 16 mm werden von einer Verfahrensprüfung an einer dieser Verbindungsschweißungen erfasst, sofern sie im Geltungsbereich nach Abschnitt 8.1.1.3 liegen.
(3) Liegen keine anderen Verfahrensprüfungen vor, sind für Stutzennähte gleich oder kleiner als DN 50, Nähte für Anschweißteile mit einer Anschlusswanddicke s1 kleiner als 16 mm sowie für Kehlnähte Verfahrensprüfungen mit einem Prüfumfang nach Tabelle 8-2 lfd. Nr. 5 b) ausreichend.
(4) Verfahrensprüfungen in Position Pa (Wannenposition) an Blechen, Schmiedestücken oder Rohren mit Di größer als 1000 mm gelten für Rohrrundnähte mit Di kleiner als 1000 mm nur bei mechanischen Schweißverfahren in Position Pa und bei E-Handschweißungen in Position PA, Rohr drehend.
(5) Bei Verfahrensprüfungen für Elektronen- und Laserstrahlschweißungen sind ergänzend zu den Regelungen des Abschnittes 8.1.2 die Anforderungen der DIN EN ISO 15614-11 einzuhalten.
8.1.2.2 Simulierte Reparaturschweißungen
(1) Bei nach Abschnitt 8.1.1.5 erforderlichen simulierten Reparaturschweißungen sind 50 % der Wanddicke so auszubessern, dass die Flanken der Reparaturstelle sowohl Schweißgut als auch Grundwerkstoff erfassen.
(2) Bei einseitig geschweißten Nähten mit Wanddicken gleich oder kleiner als 30 mm muss die simulierte Reparaturschweißung die bei der Reparatur vorliegende Wanddicke erfassen.
8.1.2.3 Schweißverbindungen unterschiedlicher ferritischer Werkstoffe
Ohne zusätzliche Verfahrensprüfung sind Schweißverbindungen unterschiedlicher ferritischer Werkstoffe nur dann zulässig, wenn eine vorliegende Verfahrensprüfung nach Tabelle 8-1 für beide Werkstoffe gilt. Dabei sind der Geltungsbereich der Verfahrensprüfung und die Auswahl der Schweißzusätze nach Tabelle 7-1 zu beachten.
8.1.2.4 Prüfschichten
Bei ferritischen Werkstoffen und Wanddicken s größer als 50 mm sind zwei Prüfschichten gemäß Bild 8-2 vorzusehen. Bei Kombinationsprozessen sind die Prüfschichten so anzuordnen, dass jeder Schweißprozess erfasst wird.
Bild 8-2: Prüfschichten bei ferritischen Werkstoffen für s > 50 mm
1) bei anderen Nahtgeometrien (z.B. 2/3 Naht) entsprechend verschoben
8.1.2.5 Verbindungsschweißungen zwischen ferritischen und austenitischen Werkstoffen
(1) Für Verbindungsschweißungen zwischen ferritischen und austenitischen Werkstoffen ist eine Verfahrensprüfung durchzuführen.
(2) Für Verbindungsschweißungen zwischen ferritischen und austenitischen Werkstoffen sind Prüfungen nach Tabelle 8-3 in den Prüfbereichen nach Bild 8-6 durchzuführen.
(3) Die Prüfungen sind im Endzustand der Verbindungsnaht durchzuführen.
(4) Für die Prüfung der Wärmeeinflusszone auf der ferritischen Seite gelten die Festlegungen für ferritische Werkstoffe. Für die Prüfungen
gelten die Festlegungen für austenitische Werkstoffe.
(5) Ergänzend hierzu sind
Bild 8-3: Proben- und Versuchsgeometrie des Seitenbiegeversuchs an Verbindungsschweißungen zwischen ferritischen und austenitischen Stählen
8.1.3 Auftragschweißungen
8.1.3.1 Austenitische und ferritische Schweißplattierungen
(1) Ein- und Mehrlagenschweißplattierungen sind als getrennte Schweißverfahren anzusehen. Verfahrensprüfungen mit einer Lage gelten nur für einlagige Schweißplattierungen. Für mehrlagige Schweißplattierungen (ab der zweiten Lage bei gleicher Wärmeführung) sind in der Verfahrensprüfung mindestens zwei Lagen zu schweißen.
(2) Die Verfahrensprüfung an Prüfstücken mit Wanddicken kleiner als 25 mm gilt für den Bauteilwanddickenbereich 0,8 · s bis 1,5 · s, die Verfahrensprüfung an Prüfstücken mit Wanddicken gleich oder größer als 25 mm gilt für den Bauteilwanddickenbereich von 25 mm bis unbegrenzt mit folgender Ausnahme: Bei Laser- und Elektronenstrahlauftragschweißen gilt "12 mm" anstelle des Grenzwertes "25 mm".
Die Verfahrensprüfung gilt für alle Auftragsdicken gleich oder größer derjenigen Auftragsdicke, bei der die chemische Zusammensetzung und die IK-Beständigkeit nachgewiesen wurden (siehe Bild 8-8 Skizze 1).
(3) Für das Schweißen der Prüfstücke kann eine Schrumpfbehinderung erforderlich werden. Bei einer nachfolgenden Wärmebehandlung muss diese Schrumpfbehinderung beibehalten werden.
(4) Die Einbrandtiefe ist durch geeignete Wahl der Schweißparameter so festzulegen, dass einerseits Bindefehler vermieden werden, andererseits jedoch keine zu hohe Aufmischung mit dem Grundwerkstoff auftritt (z.B. Unterschreiten des zulässigen Delta-Ferritgehaltes bei austenitischer Schweißplattierung).
(5) Das Prüfstück muss mit den gleichen Schweißprozessen geschweißt werden, wie sie bei der Fertigung angewendet werden. Übergänge zwischen unterschiedlichen Schweißplattierungsverfahren sind in die Verfahrensprüfung einzubeziehen (siehe z.B. Bild 8-8 Skizze 4). Ausgleichschweißungen an den Raupenübergängen sind dann in die Verfahrensprüfung einzubeziehen, wenn sie mit anderen Schweißverfahren als die Erstschweißung durchgeführt werden.
(6) Bei simulierten Reparaturschweißungen nach Abschnitt 8.1.1.5 sind die Prüfungen nach Tabelle 8-7 Fußnote 1 durchzuführen. Es gelten die Anforderungen nach Tabelle 8-8. Als Handschweißung durchgeführte Reparaturen an teil- oder vollmechanisch geschweißten Plattierungen (z.B. UP-Band) sind dann ohne simulierte Reparaturschweißung zulässig, sofern die Erprobung nach (5) bei der Verfahrensprüfung durchgeführt wurde.
(7) Das Bild 8-9 Skizze 1 zeigt eine empfohlene Prüfstückausführung.
(8) Für die Prüfungen gilt Tabelle 8-7. Die Anforderungen sind in Tabelle 8-8 festgelegt.
8.1.3.2 Panzerungen
(1) Der Geltungsbereich einer Verfahrensprüfung bezüglich der Grundwerkstoffe ist in Tabelle 8-1 festgelegt. Bei Verfahrensprüfungen für Panzerungen auf Pufferungen gilt der Pufferwerkstoff als Grundwerkstoff.
(2) Die Verfahrensprüfung gilt für Schweißzusätze, die dem gleichen Legierungskurzzeichen nach DIN EN 14700 und derselben Lieferform, z.B. Schweißstäbe, Stabelektroden, Draht Pulver-Kombinationen entsprechen.
(3) Die Schweißposition PC (Querposition) schließt die Position Pa (Wannenposition) ein, jedoch nicht umgekehrt.
(4) Ein- und mehrlagige Panzerungen sind als getrennte Schweißverfahren anzusehen.
(5) Das Prüfstück muss so festgelegt und gestaltet sein, dass es das Bauteil und dessen Geometrie repräsentiert. Die Bilder 8-9 und 8-11 zeigen empfohlene Prüfstückausführungen und -abmessungen für Panzerungen auf Blechen oder Platten und an Rohren. Es gelten folgende Festlegungen:
(6) Die Verfahrensprüfung ist für alle Wanddicken gültig, wenn auf einem Prüfstück s gleich oder größer als 25 mm geschweißt wurde. Für Prüfstücke mit Wanddicken s kleiner als 25 mm ist der Anwendungsbereich auf Wanddicken gleich oder kleiner als 1,5 · s beschränkt. Bei Laser- und Elektronenstrahlauftragschweißen gilt "12 mm" anstelle des Grenzwertes "25 mm".
(7) Reparaturschweißungen nach Abschnitt 8.1.1.5 sind im Rahmen einer Verfahrensprüfung oder vorlaufenden Arbeitsprüfung zu simulieren. Reparaturen an Hartpanzerungen sind auch dann zu simulieren, wenn für die Reparatur das Schweißverfahren der Erstschweißung eingesetzt wird. Der Geltungsbereich der simulierten Reparaturschweißung ist festgelegt durch
(8) Für die Prüfungen und Anforderungen gilt Tabelle 8-9. Die dabei einzuhaltenden Bedingungen sind in den Bildern 8-10 bis 8-15 dargestellt. Bei besonderen Anforderungen an das Verhalten der Panzerung gegenüber Korrosion, Erosion, Abrieb usw. können zusätzliche Prüfungen (z.B. Analyse) erforderlich werden.
8.1.3.3 Formgebende Schweißungen
(1) Verfahrensprüfungen für Verbindungsschweißungen gelten auch für lokale formgebende Schweißungen (z.B. Ausgleichschweißungen).
(2) Weichen die Bedingungen für die Wärmeableitung wesentlich von denen bei der Verbindungsschweißung ab, so ist im Einvernehmen mit dem Sachverständigen eine ergänzende Verfahrensprüfung durchzuführen.
(3) Werden ganze Bauteile durch formgebendes Schweißen hergestellt, erfolgt dies in Anlehnung an KTA 3201.1.
8.1.4 Verbindungsschweißungen an plattierten Bauteilen
(1) Für Verbindungsschweißungen an schweißplattierten Bauteilen sind folgende Verfahrensprüfungen durchzuführen:
(2) Die Verfahrensprüfungen nach (1) gelten auch für das Einschweißen von Stutzen in walzplattierte Wandungen.
(3) Anstelle der Verfahrensprüfungen nach (1) darf eine kombinierte Verfahrensprüfung an plattierten Prüfstücken durchgeführt werden. Die durchzuführenden Prüfungen und Anforderungen sind im Einvernehmen mit dem Sachverständigen in Anlehnung an die Tabellen 8-3 und 8-7 festzulegen.
8.1.5 Rohreinschweißungen in Rohrplatten
(1) Mögliche Ausführungsformen der Schweißverbindung von Rohren in Rohrplatten sind in Bild 8-16 dargestellt.
(2) Werden zur Herstellung der Schweißverbindung von Rohren in Rohrplatten ersatzweise oder in Kombination andere Verfahren angewendet (mechanisches Einwalzen, hydraulisches Aufweiten), so sind die Bedingungen für die Verfahrensprüfung mit dem Sachverständigen festzulegen. Wenn anstelle einer schweißplattierten eine walz- oder sprengplattierte Rohrplatte eingesetzt wird, dann sind die Bedingungen für die Verfahrensprüfung mit dem Sachverständigen festzulegen.
(3) Die Anforderungen nach AD 2000-Merkblatt HP 2/1 und nach DIN EN ISO 15614-8 sind einzuhalten. Ergänzend gelten folgende Festlegungen:
8.1.6 Fertigungsschweißungen an Gussteilen
Die Verfahrensprüfungen sind nach den Festlegungen von KTA 3211.1 durchzuführen.
8.2 Arbeitsprüfungen
8.2.1 Allgemeine Grundsätze
8.2.1.1 Anforderungen
(1) Der Hersteller hat während der Fertigung durch Arbeitsprüfungen nachzuweisen, dass die Bauteilschweißungen den Bedingungen der Verfahrensprüfung entsprechen. Die Durchführung von Arbeitsprüfungen (Schweißarbeiten, Untersuchung und Prüfung) hat in Anwesenheit des Sachverständigen zu erfolgen.
(2) Für die Anzahl der Arbeitsprüfungen gilt Tabelle 8-11.
(3) Zusätzliche Arbeitsprüfungen können erforderlich werden:
(4) Die Arbeitsprüfung ist grundsätzlich einer Bauteilschweißung zuzuordnen. Sie gilt gemäß Tabelle 8-11 auch für andere Bauteilschweißungen (auch für mehrere Komponenten), die im gleichen Geltungsbereich der Verfahrensprüfung wie die zugeordnete Arbeitsprüfung liegen.
8.2.1.2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Verfahrensprüfungen durch Arbeitsprüfungen
(1) Arbeitsprüfungen verlängern entsprechende Verfahrensprüfungen um 24 Monate gemäß dem Geltungsbereich der Verfahrensprüfung nach Abschnitt 8.1.1.3. Soll bei der Verlängerung auch der Geltungsbereich erweitert werden, ist diese Erweiterung mit dem Sachverständigen festzulegen. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Verfahrensprüfung bezieht sich auf den Abschluss der Schweißarbeiten bei der Arbeitsprüfung. Sie tritt rückwirkend in Kraft, wenn der Bericht des Herstellers und die Bescheinigung des Sachverständigen zu den Prüfergebnissen der Arbeitsprüfung vorliegt.
(2) Wird die Fertigung nicht innerhalb von 24 Monaten nach erfolgreichem Abschluss der Verfahrensprüfung aufgenommen oder länger als 24 Monaten unterbrochen, gilt die erste Arbeitsprüfung nach Aufnahme oder Wiederaufnahme der Fertigung als Wiederholung der Verfahrensprüfung. An dieser Arbeitsprüfung sind dann die gleichen Prüfungen durchzuführen wie bei der erstmaligen Verfahrensprüfung. Bei einer Unterbrechung der Fertigung von mehr als 12 Monaten muss die nach Abschnitt 8.2 erforderliche Arbeitsprüfung vor Fertigungsbeginn vorliegen.
(3) Vorliegende Verfahrensprüfungen, die noch Gültigkeit besitzen, jedoch nicht dem geforderten Prüfumfang vollständig entsprechen, dürfen durch ergänzende Erprobungen an einer Arbeitsprüfung erweitert werden. Diese Arbeitsprüfung ist vor Beginn der Fertigung durchzuführen.
8.2.1.3 Anzahl und Übertragbarkeit von Arbeitsprüfungen
(1) Für die Anzahl der Arbeitsprüfungen gilt Tabelle 8-11. Im Herstellerwerk durchgeführte Arbeitsprüfungen dürfen im Einvernehmen mit dem Sachverständigen für die Baustelle anerkannt werden, wenn vergleichbare Schweißbedingungen vorliegen.
(2) Für die Übertragbarkeit von Arbeitsprüfungen gelten die Festlegungen des Abschnittes 8.1.2.1.
8.2.1.4 Prüfstücke
(1) Die Werkstoffe müssen nach KTA 3211.1 geprüft sein.
(2) Die Prüfstücke für Arbeitsprüfungen müssen einem zugeordneten Bauteil gleich sein hinsichtlich:
(3) Die einer Bauteilschweißung zugeordnete Arbeitsprüfung gilt auch für andere Bauteilschweißungen, wenn die Werkstoffe aus anderen Werkstoffschmelzen, Erzeugnisformen und von anderen Werkstoffherstellern stammen. Für eine Arbeitsprüfung ist die Übertragbarkeit auf andere Werkstoffe nach Tabelle 8-1 zulässig. Für den Wanddicken- und Durchmesserbereich gelten die Festlegungen des Abschnittes 8.1.1.3.8.
(4) Die Schweißzusätze und -hilfsstoffe sollen aus den Chargen stammen, die bei der zugeordneten Bauteilschweißung eingesetzt werden.
(5) Die Wärmebehandlung darf mitlaufend oder simulierend durchgeführt werden. Bei simulierender Wärmebehandlung ist die gleiche Temperatur-Zeitfolge einzuhalten wie bei der zugeordneten Bauteilschweißung. Dabei ist eine Reparaturglühung zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 8.1.1.3.7). Diese gilt auch für Mehrfachreparaturen am Bauteil. Für das simulierte Spannungsarmglühen werden alle Zwischenglühungen zeitlich addiert und mit nur einer Wärmebehandlung bei der gleichen Temperatur durchgeführt. Endglühungen bei höheren Temperaturen sind gesondert zu simulieren.
(6) Beim Schweißen der Prüfstücke müssen die bei der zugeordneten Bauteilschweißung angewendeten Arbeitsbedingungen (insbesondere auch gleiche Schweißverfahren, Schweißposition, Fugenform, Herstellen der Fugenflanken, Ausfugen, Nahtaufbau und Schweißparameterbereich und gegebenenfalls beengte Platzverhältnisse) eingehalten werden. Die Prüfstücke sollen von den Schweißern geschweißt werden, die die jeweils zugeordneten Bauteilschweißungen durchführen. Bei Prüfstücken aus Längsnähten ist das Prüfstück in Verlängerung der Naht zu schweißen. Bei Blechen soll die Schweißnaht in Walzrichtung liegen.
(7) Das Schweißen der Prüfstücke ist vor, während oder unmittelbar nach der zugeordneten Bauteilschweißung vorzusehen. Bei Arbeitsprüfungen, die zur Erweiterung des Geltungsbereiches einer Verfahrensprüfung durchgeführt werden (Abschnitt 8.2.1.1), sind die Prüfstücke vor Beginn der Fertigung zu prüfen.
(8) Erfüllt bei der Prüfung nach Tabelle 8-4 eine Probe oder ein Probensatz nicht die Anforderungen, so ist die Ausfallursache festzustellen. Es dürfen zwei weitere Proben oder Probensätze geprüft werden. Diese Ersatzproben müssen die Anforderungen erfüllen.
(9) Das Schweißen der Prüfstücke ist in Schweißprotokollen zu erfassen.
(10) Die geprüften Proben sind bis zum Vorliegen des Berichtes über die Arbeitsprüfung aufzubewahren. Das Restmaterial der Prüfstücke sollte bis zum Abschluss der Bauprüfung an der zugehörigen Bauteilschweißung aufbewahrt werden.
8.2.1.5 Reparaturschweißungen
Für Reparaturen an Bauteilen ist eine vorlaufende Arbeitsprüfung erforderlich, wenn das Schweißverfahren für die Reparatur nicht bereits durch eine Verfahrensprüfung erfasst ist.
8.2.1.6 Dokumente
Vor Durchführung der Arbeitsprüfung müssen folgende Dokumente durch den Sachverständigen geprüft, vorliegen:
8.2.1.7 Bericht
(1) Über die Arbeitsprüfung ist vom Hersteller ein Bericht zu erstellen, auf dessen Grundlage der Sachverständige eine Bescheinigung ausstellt.
(2) Dieser Bericht muss enthalten:
(3) Die Bescheinigung des Sachverständigen muss enthalten:
8.2.2 Verbindungsschweißungen
(1) Die Tabelle 8-2 enthält eine Übersicht über Tabellen und Bilder zu den durchzuführenden Prüfungen.
(2) Für die Arbeitsprüfung von Verbindungsschweißungen zwischen ferritischen und austenitischen Werkstoffen ist nach Abschnitt 8.1.2.5 zu verfahren.
(3) Bei Arbeitsprüfungen für Elektronen- und Laserstrahlschweißungen gelten ergänzend die Anforderungen wie für Verfahrensprüfungen nach Abschnitt 8.1.2.1 (5).
8.2.3 Auftragschweißungen
8.2.3.1 Austenitische und ferritische Schweißplattierungen
Für die Prüfungen gilt Tabelle 8-7. Die Anforderungen sind in Tabelle 8-8 festgelegt.
8.2.3.2 Panzerungen
(1) Für die Prüfungen und die Anforderungen gilt Tabelle 8-9.
(2) Arbeitsprüfungen sollen, soweit möglich, an bauteilähnlichen Prüfstücken geschweißt werden. Lässt die Größe oder Form dieser Prüfstücke die Durchführung der vorgesehenen Prüfungen nicht zu, sind im Einvernehmen mit dem Sachverständigen geeignete Prüfungen festzulegen.
8.2.3.3 Formgebende Schweißungen
(1) Arbeitsprüfungen an Verbindungsschweißungen nach Tabelle 8-2 lfd. Nr. 1 bis 4 und 5a schließen formgebende Schweißungen ein.
(2) Für Bauteile, die vollständig durch formgebendes Schweißen hergestellt werden, erfolgt dies in Anlehnung an KTA 3201.1.
8.2.4 Verbindungsschweißungen an plattierten Bauteilen
(1) Für Verbindungsschweißungen an schweißplattierten Bauteilen sind folgende Arbeitsprüfungen durchzuführen:
(2) Die Arbeitsprüfungen nach (1) gelten auch für Einschweißungen von Stutzen in walzplattierten Wandungen.
(3) Anstelle der Arbeitsprüfungen nach (1) darf eine kombinierte Arbeitsprüfung an plattierten Prüfstücken durchgeführt werden. Die durchzuführenden Prüfungen und Anforderungen sind in Anlehnung an die Tabellen 8-3 und 8-7 im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen.
8.2.5 Rohreinschweißungen in Rohrplatten mit und ohne Anlegen
(1) Mögliche Ausführungsformen der Schweißverbindung von Rohren in Rohrplatten sind in Bild 8-16 dargestellt.
(2) Werden zur Herstellung der Verbindung von Rohren in Rohrplatten ersatzweise oder in Kombination andere Verfahren angewendet (mechanisches Einwalzen, hydraulisches Aufweiten), so sind die Bedingungen für die Arbeitsprüfung mit dem Sachverständigen festzulegen. Wenn anstelle einer schweißplattierten eine walz- oder sprengplattierte Rohrplatte eingesetzt wird, dann sind die Bedingungen für die Arbeitsprüfung mit dem Sachverständigen festzulegen.
(3) Es gelten folgende Festlegungen:
Tabelle 8-1: Verfahrens- und Arbeitsprüfungen: Zuordnung von Werkstoffen zu Werkstoffgruppen gemäß KTA 3211.1 und den Werkstoffuntergruppen nach DIN-Fachbericht CEN ISO/TR 15608
Werkstoff | Werkstoffuntergruppe nach DIN-Fachbericht CEN ISO/TR 15608 | |||
Werkstoffgruppe W I / W II nach KTA 3211.1 | Geltungsbereich1, 2 | |||
Ferritische Werkstoffe | W I | C 22.8 S | 1.1 | Eine VP der Werkstoffuntergruppen 1.1, 1.2 und 1.3 gilt für alle Stähle mit der gleichen oder niedrigeren festgelegten Streckgrenze der Werkstoffuntergruppen 1.1, 1.2 und 1.3 |
GS-C 25 S | ||||
WStE 255 S | ||||
WStE 285 S | 1.2 | |||
WStE 315 S | ||||
WStE 355 S | ||||
15 MnNi 6 3 (1.6210) | 1.3 | |||
20 MnMoNi 5 5 | 4.1 | Für jeden Werkstoff ist eine getrennte Verfahrensprüfung erforderlich | ||
GS-18 NiMoCr 3 7 | 4.2 | |||
15 NiCuMoNb 5 S | 4.2 | |||
W II | S235J2 (1.0117) St 37-3 (1.0116) |
1.1 | Eine VP der Werkstoffuntergruppen 1.1, 1.2 und 1.3 gilt für alle Stähle mit der gleichen oder niedrigeren festgelegten Streckgrenze der Werkstoffuntergruppen 1.1, 1.2 und 1.3
Eine Übertragbarkeit auf Stähle der Werkstoffgruppe W I nach KTA 3211.1 ist nur statthaft, wenn die an W I-Werkstoffe gestellten Zähigkeitsanforderungen nachgewiesen sind. |
|
St 35.8 III (1.0305) | ||||
C 22.8 (1.0460) | ||||
GP240GH (1.0619) GS-C 25 (1.0619) |
||||
P235GH (1.0345) | ||||
WStE 255 (1.0462) | ||||
P275NH (1.0487) | ||||
P285NH (1.0477) WStE 285 (1.0487) |
1.2 | |||
WStE 315 (1.0506) | ||||
P355NH (1.0565) WStE 355 (1.0565) |
||||
16Mo3 (1.5415) 15 Mo 3 (1.5414) |
1.23 | |||
15 MnNi 6 3 (1.6210) | 1.3 | |||
Austenitische Werkstoffe | X6 CrNiTi 18 10 (1.4541) X6CrNiTi18-10 (1.4541) |
8.1 | Eine VP gilt für alle Stähle der Werkstoffuntergruppe 8.1 | |
X 6 CrNiNb 18 10 (1.4550) X6CrNiNb18-10 (1.4550) |
||||
X 6 CrNiMoNb 17 12 2 (1.4580) X6CrNiMoNb17-12-2 (1.4580) |
||||
X6 CrNiMoTi 17 12 2 (1.4571) X6CrNiMoTi17-12-2 (1.4571) |
||||
GX5CrNiMoNb19-11-2 (1.4581) G-X 5CrNiMoNb 18 10 (1.4581) |
||||
G-X 5CrNiNb 18 9 (1.4552) G-X5CrNiNb19-11 (1.4552) |
||||
Werkstoffe für WT Rohre | 13 CrMo 4 4 (1.7335) 13CrMo4-5 (1.7335) | 5.1 | ||
10 CrMo 9 10 (1.7380) 10CrMo9-10 (1.7380) | 5.2 | VP gilt auch für Werkstoffuntergruppe 5.1 | ||
Werkstoffe für Sonderanwendungen | X 4 CrNi 13 4 (1.4313) | 7.2 | Eine VP gilt für alle Stähle der Werkstoffuntergruppe 7.2 | |
GX4CrNi 13-4 (1.4317) | ||||
G-X 5 CrNi 13 4 (1.4313) | ||||
1) Eine Übertragbarkeit ist nur gegeben, solange die Schweißzusätze die bei der VP verwendet wurden, auch für die vorgesehenen Werkstoffe geeignet sind. 2) Für die Verbindungsschweißungen unterschiedlicher Werkstoffe gelten die Übertragbarkeitskriterien der jeweiligen Einzelwerkstoffe dieser Tabelle. 3) Je nach Werkstoffnorm entweder Werkstoffgruppe 1.1 oder Werkstoffgruppe 1.2. |
Tabelle 8-2: Übersicht über Tabellen und Bilder zu den Verfahrens- und Arbeitsprüfungen für Verbindungsschweißungen
Verbindungsschweißung | Durchzuführende Prüfungen Probenzahl Probenlage1 (Anzahl der AP siehe Tabelle 8-11) |
Prüfanforderungen Prüfbedingungen |
|
(1) LN (Längsnaht)
(2) RN (Rundnaht) Position Pa Rohr (Bauteil) drehend (3) RN Position PC Rohrachse senkrecht (4) RN Position PH Rohrachse waagerecht, bei vWIG jedoch Position PK |
Tabelle 8-3: Prüfungen und Probenzahl für Verbindungsschweißungen
Bild 8-2 Prüfschichten Bild 8-4 Lage der Kerbschlagprobe Bild 8-5 Härteprüfung bei ferritischen Verbindungsschweißungen Bild 8-6 Prüfbereiche für Verbindungsschweißungen zwischen ferritischen und austenitischen Stählen Bild 8-7 Probeentnahmebereiche in Prüfstücken für Rohrrundnähte |
Tabelle 8-4: Prüfanforderungen für Verbindungsschweißen
Tabelle 8-5: Prüftemperaturen und Prüfanforderungen für Kerbschlagbiegeversuche Tabelle 8-6: Prüfanforderungen für die Biegeprüfung |
|
(5) Stutzennähte2 HV-, DHV-Nähte Kehlnähte | a) > DN 50 oder s1 > 16 mm (Bild 8-1) | wie für (1) bis (4) | |
b) ≤ DN 50 und s1≤ 16 mm (Bild 8-1) | An einem Prüfstück sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Härteprüfung bei ferritischen Werkstoffen mit ReHoder Rp0,2 RT> 300 N/mm2 |
||
(6) Simulierte Reparaturschweißung | Es ist Tabelle 8-3, Fußnote 7 zu berücksichtigen. | ||
1) Für Verbindungsschweißungen unterschiedlicher ferritischer Werkstoffe (unterschiedliche Werkstoffuntergruppen gemäß Tabelle 8-1) gilt der angegebene Prüfumfang für jede der beiden Nahtflanken (auch für den Fall, dass auf eine der Nahtflanken Pufferungslagen aufgetragen wurden). 2) Getrennte Arbeitsprüfungen sind nur erforderlich, wenn nicht die Arbeitsprüfungen einer Verbindungsschweißung gelten. |
Tabelle 8-3: Verfahrens- und Arbeitsprüfungen für Verbindungsschweißungen: Umfang der Prüfungen
Art der Prüfung (Siehe hierzu auch Bild 8-7)
|
Prüfumfang und Probenzahl je Prüfschicht (Prüfanforderungen nach Tabelle 8-4), | ||||||||||
Verfahrensprüfungen | Arbeitsprüfungen | ||||||||||
LN RN Position PA, Rohr (Bauteil) waagerecht drehend RN Position PC, Rohrachse senkrecht |
RN Position PH, Rohrachse waagerecht, bei vWIG jedoch Position PK1 | LN RN Position PA, Rohr (Bauteil) waagerecht drehend RN Position PC, Rohrachse senkrecht |
RN Position PH Rohrachse waagerecht, bei vWIG jedoch Position PK1 | ||||||||
12:00 | 03:00 oder 09:00 | 06:00 | 12:00 | 03:00 oder 09:00 | 06:00 | ||||||
Zerstörungsfreie Prüfungen | Prüfumfang 100 %, Prüfverfahren nach Tabelle 9-5 | ||||||||||
Zugversuch | SV (DIN EN ISO 4136) | RT | 2 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 12 | 1 | |
SG 3) (DIN 50125 und DIN EN ISO 5178) | RT | 1 | 15 | 1 | - | - | - | ||||
T4 | - | - | 1 | - | 1 | - | |||||
Kerbschlagbiegeversuch (DIN EN ISO 9016, Charpy-V), Werkstoffuntergruppen, Probensätze bei s ≥ 10 mm und bei 5 mm ≤ s < 10 mm, sofern Proben gemäß DIN EN ISO 148-1 entnommen werden können. Probenlage nach Bild 8-4 Skizzen 1 bis 3. Sind Proben gemäß DIN EN ISO 148-1 nicht möglich, ersatzweise Biegeprüfung nach DIN EN ISO 51736 | SG bei den Werkstoffgruppen | W I7 | 3 | 1 | 3 | 1 | 28 | 12 | 28 | 1 | |
W II7 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 12 | 1 | 1 | |||
Austenitische Stähle | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | - | 1 | - | |||
WEZ bei den Werkstoffgruppen | W I | 19 + 3 | 1 | 19 + 3 | 1 | 28 | 12 | 28 | 1 | ||
W II | 19 + 1 | 1 | 19 + 1 | 1 | 1 | 12 | 1 | 1 | |||
Austenitische Stähle | 19 + 1 | 1 | 19 | 1 | 19 + 1 | 1 | 19 | 1 | |||
Biegeprüfung (DIN EN ISO5173) | O7 | 210 | 1 | 210 | 1 | 1 | -7 | -7 | -7 | ||
W | 210 | 1 | 210 | 1 | 1 | 12 | 1 | 1 | |||
Metallographische Untersuchungen | Makroschliff quer | 7 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | |
Mikroschliff quer | 7 | 1 | 1 | 1 | 1 | 111 | 111 | 111 | 111 | ||
Bestimmung des Delta-Ferrit-Gehaltes bei austenitischen Stählen | 12 | X | X | X | X | X | X | X | X | ||
Härteprüfung HV 10/Härtereihe HV 5 (DIN EN ISO 9015-1), nicht erforderlich bei austenitischen Stählen | 7 13 |
X | X | X | X | X | X | X | X | ||
IK-Beständigkeit bei austenitischen Stählen (DIN EN ISO 3651-2) | X | - | X | - | X | - | X | - | |||
Chemische Zusammensetzung des SG bei UP; bei allen anderen Schweißprozessen mit Schweißzusätzen nur dann, wenn keine chemische Analyse des Schweißzusatzes vorliegt. | X | - | - | - | X | - | X | - | |||
1) Bei vWIG (Schweißkopf umlaufend) sind die Positionen 3:00 und 9:00 (steigend und fallend) getrennt zu erproben, Position "fallend" ohne AV-T-Kurve. 2) Entfällt bei ferritischen Werkstoffen mit ReH ≤ 300 N/mm2. 3) Zugversuch im Schweißgut nur erforderlich bei s > 20 mm bei Werkstoffen der Werkstoffuntergruppen 1.3 (sofern wärmebehandelt), 4.1, 4.2, 5.1, 5.2 und 7.2. 4) Der Warmzugversuch ist erforderlich, wenn die zulässige Betriebstemperatur (TB) in den Prüfgruppen A1 und A2 > 200 °C und in der Prüfgruppe A3 > 300 °C ist. Die Prüftemperatur muss die zulässige Betriebstemperatur (TB) absichern. Anstelle des Warmzugversuches bei der Arbeitsprüfung darf der Warmzugversuch bei der Verfahrensprüfung durchgeführt werden, wenn die Verfahrensprüfung als Arbeitsprüfung herangezogen wird und damit eine Zuordnung zur Bauteilschweißung gegeben ist. 5) Entnahmeort beliebig 6) Bei Kombinationsprozessen und bei s > 12 mm müssen die Kerbschlagbiegeproben so entnommen werden, dass jeder Schweißprozess erfasst wird. 7) Bei der Verfahrensprüfung (ersatzweise bei der vorlaufenden Arbeitsprüfung) ist jeweils eine zusätzliche Prüfung (Probensatz) erforderlich, wenn eine simulierte Reparaturschweißung erfasst werden soll (siehe Abschnitt 8.1.1.5). Dabei ist der Übergang zwischen Erstschweißung und simulierter Reparaturschweißung zu erfassen. Sofern die simulierte Reparaturschweißung bei der Arbeitsprüfung durchgeführt wird, ist je Position eine Biegeprobe zu prüfen. Eine simulierte Reparaturschweißung in Position PE (Überkopfposition) schließt alle anderen Positionen ein. 8) Der zweite Probensatz darf entfallen, wenn die Prüfanforderungen für Arbeitsprüfungen ohne Bauteilzuordnung bei 0 °C und für Arbeitsprüfungen mit Bauteilzuordnung bei niedrigster Anwendungstemperatur erfüllt sind. 9) Ein Satz Kerbschlagbiegeproben gemäß DIN EN ISO 15614-1 mit Probenlage nach Bild 8-4 Skizze 4. 10) Darf bei s > 12 mm durch Seitenbiegeproben ersetzt werden. 11) Entfällt bei Werkstoffgruppe W II. 12) Entfällt bei Schweißverbindungen zwischen ferritischen und austenitischen Stählen. 13) Für Schweißverbindungen zwischen ferritischen und austenitischen Stählen ist am Übergang zum ferritischen Grundwerkstoff eine Härtereihe nach Bild 8-17 durchzuführen. |
Tabelle 8-4: Verfahrens- und Arbeitsprüfungen für Verbindungsschweißungen: Anforderungen an die Prüfungen
Art der Prüfung | Probenform, Anforderungen, Beurteilung (Prüfumfang und Probenanzahl nach Tabelle 8-3) |
||
Zerstörungsfreie Prüfungen | Anforderungen nach | Abschnitt 11 | |
Zugversuch | Schweißverbindung bei RT (DIN EN ISO 4136) |
Probenform | nach DIN EN ISO 4136 |
Zu ermitteln | R" Bruchlage und Bruchaussehen | ||
Anforderung | wie Grundwerkstoff (KTA 3211.1) | ||
Schweißgut bei RT (DIN EN ISO 5178) |
Probenform | Rundzugprobe nach DIN 50125 (L0 = 5d) | |
Zu ermitteln | Rp0,2, Rm, a und Z (bei austenitischem Stahl zusätzlich Rp1,0) |
||
Anforderung | wie Grundwerkstoff (KTA 3211.1)1 | ||
Schweißgut bei T (DIN EN ISO 5178 und DIN EN 1S0 6892-2) |
Probenform | Rundzugprobe nach DIN 50125 (L0 = 5d) | |
Prüftemperatur | Die zulässige Betriebstemperatur (TB) ist abzusichern. | ||
Zu ermitteln | Rp0,2, Rm, a und Z (bei austenitischem Stahl zusätzlich Rp1,0) |
||
Anforderung Rp und Rm | wie Grundwerkstoff (KTA 3211.1) | ||
Kerbschlagbiegeversuch (DIN EN ISO 9016) |
Probenform | Charpy-V-Proben | |
Proben1age | nach Bild 8-4 | ||
Prüftemperatur | nach Tabelle 8-5 | ||
Zu ermitteln | KV, laterale Breitung2, Zähbruchantei12 | ||
Anforderung | nach Tabelle 8-5 | ||
Biegeprüfung (DIN EN ISO 5173) |
Probe mit Wurzel (RBB) oder Decklage (FBB) auf der Zugseite biegen.
Bei Verbindungsschweißungen zwischen ferritischen und austenitischen Stählen Seitenbiegeprobe (SBB) Biegedorndurchmesser und Anforderung nach Tabelle 8-6. |
||
Metallographische Untersuchungen | Makroschliff quer zur Naht | Zu erfassen | gesamter Querschnitt Belegung durch fotografische Aufnahmen |
Zu beurteilen | Lagenaufbau, Durchschweißung, Schlacken, Poren | ||
Anforderung | einwandfreier Lagenaufbau, einwandfreie Durchschweißung, vereinzelte Schlacken und Poren zulässig | ||
Mikroschliff quer zur Naht (Vergrößerung im Allgemeinen 200:1) | Zu erfassen | Decklagen- und Wurzelbereich (einschließlich WEZ) Belegung durch fotografische Aufnahmen | |
Zu beurteilen | Gefüge | ||
Anforderung | Gefügeungänzen nur vereinzelt zulässig | ||
Bestimmung des Delta-Ferritgehaltes bei austenitischen Stählen | Anforderung | Delta-Ferritgehalt möglichst 4 % bis 10 %, geschlossenes Netzwerk nicht zulässig | |
Härteprüfung HV 10/Härtereihe HV 5 (DIN EN ISO 9015-1), nicht erforderlich bei austenitischen Werkstoffen | Härteprüfung | nach Bild 8-5 oder Bild 8-17 | |
Anforderung | ≤ 350 HV 10 / ≤ 350 HV 53 (< 300 HV 10 bei mediumberührter Oberfläche an Werkstoffen mit Spannungsarmglühung nach Abschnitt 7.2.2.1) |
||
IK-Beständigkeit bei austenitischen Stählen (DIN EN ISO 3651-2) | Anforderung | Die IK-Beständigkeit ist 2 mm unter der mediumberührten Schweißnahtoberfläche nachzuweisen | |
Chemische Zusammensetzung des Schweißgutes bei UP; bei allen anderen Schweißprozessen mit Schweißzusätzen nur dann, wenn keine chemische Analyse des Schweißzusatzes vorliegt. | Zu bestimmen | C, Si, Mn, P, S und zutreffende Hauptlegierungselemente bei ferritischen und martensitischen Stählen
C, Si, Mn, N, P, S, Cr, Ni, Mo und Stabilisierungselemente bei austenitischen Stählen und Nickel-Schweißgut |
|
Anforderung | gemäß Eignungsprüfung der Schweißzusätze und -hilfsstoffe oder Richtanalyse der Hersteller | ||
1) Für austenitisches Schweißgut gilt abweichend: Die Bruchdehnung muss mindestens 30 % betragen. 2) Nicht für austenitische Stähle. 3) In den wärmebeeinflussten Zonen soll die Härte 350 HV 5 nicht überschreiten. Darüber hinaus gehende Härtespitzen in schmalen Zonen bedürfen einer zusätzlichen Überprüfung. Hierbei darf 350 HV 10 nicht überschritten werden. Einzelne darüber hinaus gehende Härtespitzen dürfen belassen werden, wenn sie nachweislich örtlich begrenzt sind. |
Tabelle 8-5: Verfahrens- und Arbeitsprüfungen: Anforderungen an den Kerbschlagbiegeversuch im Schweißgut und in der Wärmeeinflusszone
Werkstoffgruppe | Verfahrensprüfung | Prüftemperatur Arbeitsprüfung |
Prüfanforderung Kerbschlagarbeit |
Laterale Breitung |
W I | 0 °C, 33 °C und 80 °C1
Durch Interpolation zwischen 0 °C und niedrigste Betriebstemperatur 33 °C ist die Temperatur zu ermitteln, bei der die Prüfanforderungen erfüllt werden. Diese Temperatur ist die niedrigste zulässige Betriebstemperatur. |
Bei Zuordnung zu einer Komponente: niedrigste Betriebstemperatur
Sonst: 0 °C und 33 °C 1) Durch Interpolation ist zwischen 0 °C und 33 °C die niedrigste Temperatur zu ermitteln und auszuweisen, bei der die Prüfanforderung erreicht ist. (Ist die Mindestanforderung bei 0 °C erreicht, entfällt der zweite Probesatz.) |
≥ 68 J (kleinster Einzelwert) | ≥ 0,9 mm |
W II | 0 °C oder 20 °C, wenn niedrigste Beanspruchungstemperatur ≥ 20 °C | ≥ 41 J/29 J (Mittelwert/kleinster Einzelwert) | - | |
Austenitische Stähle | RT |
|
- | |
Werkstoffe für WT-Rohre | 0 °C oder 20 °C, wenn niedrigste Beanspruchungstemperatur ≥ 20 °C | ≥ 41 J / 29 J (Mittelwert / kleinster Einzelwert) sofern nicht werkstoffbezogen höhere Werte gelten | - | |
Werkstoffe für Sonderanwendungen | RT | Wie Grundwerkstoff (KTA 3211.1) | - | |
Nickel-Schweißgut | RT | Spannungsarmgeglüht und ungeglüht: 80 J / 56 J (Mittelwert/ kleinster Einzelwert) | - | |
1) Ist für eine Schweißposition nur ein Probensatz gefordert, ist die Prüftemperatur 0 °C zu bevorzugen, wenn die Prüfanforderung 68 J sicher eingehalten werden kann. |
Tabelle 8-6: Verfahrens- und Arbeitsprüfungen: Anforderungen an die Biegeprüfung (DIN EN ISO 5173)
Werkstoff | Biegedorndurchmesser d | Biegewinkel | |
ohne Anriss | zulässige Abweichung | ||
Ferritische Stähle | |||
RmRT < 430 N /mm2 | 2a | 180 Grad | Aufbrüche, die auf vorhandene Poren oder kleine Ungänzen zurückzuführen sind, sind zulässig. Risse ohne erkennbare Ursache dürfen eine Länge von 1,6 mm nicht überschreiten. |
RmRT ≥ 430 N /mm2 und < 460 N /mm2 | 2,5a | 180 Grad | |
RmRT ≥ 460 N /mm2 | 3a | 180 Grad1 | |
Austenitische Stähle | 3a | 180 Grad | |
Verbindungen zwischen ferritischen und austenitischen Stählen mit und ohne Pufferung | 3a | 180 Grad | |
Martensitische Stähle | 3a | 180 Grad1 | |
1) Ist die Bedingung nicht erfüllt, dann gilt:
|
Tabelle 8-7: Verfahrens- und Arbeitsprüfungen für Schweißplattierungen: Umfang der Prüfungen
Art der Prüfung | Prüfumfang / Probenzahl Verfahrensprüfungen Arbeitsprüfungen | ||||||||
Plattierung | |||||||||
austenitisch | ferritisch | austenitisch | ferritisch | ||||||
Werkstoffuntergruppe des Grundwerkstoffs nach Tabelle 8-1 |
|||||||||
1.1 | 4.1 | 1.1 | 4.1 | 1.1 | 4.1 | 1.1 | 4.1 | ||
1.2 | 4.2 | 1.2 | 4.2 | 1.2 | 4.2 | 1.2 | 4.2 | ||
1.3 | 5.1 | 1.3 | 5.1 | 1.3 | 5.1 | 1.3 | 5.1 | ||
5.2 | 5.2 | 5.2 | 5.2 | ||||||
Zerstörungsfreie Prüfungen | Sichtprüfung im Rahmen
der Schweißüberwachung: 100% Oberflächenprüfung: 100% Ultraschallprüfung: 100% |
||||||||
Biegeprüfung | Seitenbiegeprobe1, quer (je Schweißverfahren und je Übergang zwischen unterschiedlichen Schweißverfahren) | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Seitenbiegeprobe1 15 Grad (UP-Bandschweißung und je Übergang Hand-Band) | 2 | 2 | 2 | 2 | - | - | - | - | |
Metallographische Untersuchungen | Makroschliff1 | X | X | X | X | X | X | X | X |
Mikroschliff | X | X | X | X | - | X | - | X | |
Bestimmung des Delta-Ferritgehaltes bei austenitischen Stählen | X | X | - | - | X | X | - | - | |
IK-Beständigkeit1 (DIN EN ISO 3651-2) bei austenitischen Stählen | X | X | - | - | X | X | - | - | |
Härteprüfung HV 10/Härtereihe HV 51 (DIN EN ISO 6507-1) am Makroschliff | X2 | X | X2 | X | X | X | X | X | |
Chemische Zusammensetzung der Plattierung | X | X | X | X | X | X | X | X | |
1) Bei Verfahrensprüfung (ersatzweise bei vorlaufender Arbeitsprüfung) jeweils eine zusätzliche Prüfung (Probensatz) erforderlich, wenn eine simulierte Reparaturschweißung mit erfasst werden soll (siehe Abschnitt 8.1.1.5). Dabei ist der Übergang von der Erstschweißung zur simulierten Reparaturschweißung zu erfassen. 2) Bei Verfahrensprüfungen an Grundwerkstoffen der Werkstoffuntergruppe 1.1 darf die Härteprüfung entfallen. |
Tabelle 8-8: Verfahrens- und Arbeitsprüfungen für austenitische und ferritische Schweißplattierungen: Anforderungen an die Prüfungen
Art der Prüfung | Probenlage, Prüfanforderungen | ||
Zerstörungsfreie Prüfungen | Bei der Sichtprüfung im Rahmen der Schweißüberwachung gelten die für Auftragschweißungen zutreffenden Anforderungen der Bewertungsgruppe B nach DIN EN ISO 5817.
Bei der Oberflächenprüfung und Ultraschallprüfung gelten die Anforderungen nach Abschnitt 11. |
||
Biegeprüfung | 2 Seitenbiegeproben quer und 15 Grad (bei Bandschweißung)
quer (bei Handschweißung) |
Probenform, Probenlage und Probenabmessungen | nach Bild 8-8 Skizze 3 und Bild 8-9 Skizze 2 |
Prüfdurchführung | nach Bild 8-13 | ||
Anforderung | Biegewinkel 180 Grad | ||
Beurteilung | nach Bild 8-10 | ||
Metallographische Untersuchungen | Makroschliff quer | Probenlage | Übersichtsaufnahmen nach Bild 8-8, Skizzen 4, Probenlage nach Bild 8-9 Skizze 2 |
Anforderung | Das Gefüge soll frei von Rissen sein, die bei der Vergrößerung 10 : 1 oder auch ZfP erkennbar sind. Vereinzelte Poren und Schlacken sind zulässig. Die WEZ des Grundwerkstoffes muss rissfrei sein. | ||
Mikroschliff quer (mind. 100:1) | Probenlage | nach Bild 8-9 Skizze 2 | |
Zu erfassen |
|
||
Anforderung | Gefügeungänzen nur vereinzelt zulässig. | ||
Bestimmung des Delta-Ferritgehaltes bei austenitischen Plattierungen | Anforderung | Delta-Ferritgehalt möglichst 4 % bis 10 %, geschlossenes Netzwerk nicht zulässig. | |
Härteprüfung HV 10 / Härtereihe HV 5 (DIN EN ISO 6507-1) |
Probenlage | nach Bild 8-8 Skizze 2 und Bild 8-9 Skizze 2 | |
Anforderung | Die Härte im ferritischen Grundwerkstoff soll 350 HV 10/350 HV 5 (320 HV 10 bei Werkstoffen der Werkstoffgruppen 1.2, 1.3, 4 und 5, die wärmebehandelt wurden) nicht überschreiten. | ||
IK-Beständigkeit (DIN EN ISO 3651-2) |
Probenlage | nach Bild 8-8 Skizze 1 und Bild 8-9 Skizze 2 | |
Anforderung | Die IK-Beständigkeit ist 2 mm unter der verbleibenden Oberfläche nachzuweisen. | ||
Chemische Zusammensetzung | ferritische Plattierung | Probennahme | an der verbleibenden Oberfläche nach Bild 8-8 Skizze 1 und Bild 8-9 Skizze 2 |
Zu bestimmen | Si, Mn, P, S und weitere Legierungselemente gemäß Richtanalyse des Schweißzusatzherstellers | ||
Anforderung | bei Mehrlagenplattierungen: Eignungsprüfung oder Richtanalyse des Herstellers |
||
austenitische Plattierung | Probennahme | 2 mm unter der verbleibenden Oberfläche nach Bild 8-8 Skizzen 1 und 6 | |
Zu bestimmen | C, Si, Mn, Cr, Ni, N, P, S und Stabilisierungselemente (Mo sowie andere Elemente soweit Legierungselement). | ||
Anforderung | bei Einlagenplattierungen: Richtwerte des vergleichbaren austenitischen Grundwerkstoffs bei Mehrlagenplattierungen: Eignungsprüfung oder Richtanalyse des Herstellers. |
Tabelle 8-9: Verfahrens- und Arbeitsprüfungen für Panzerungen (Hart- und Weichpanzerungen): Anforderungen an die Prüfungen
Art der Prüfung | Probenzahl, Probenlage, Prüfanforderungen | ||
Zerstörungsfreie Prüfungen | Sichtprüfung im Rahmen der Schweißüberwachung: 100%
Oberflächenprüfung (PT): 100 % - Pufferung und Panzerung Ultraschallprüfung (auf Bindung) soweit durchführbar: 100 % Anforderungen nach Abschnitt 11.6.2.2, alternativ Makroschliff längs |
||
Biegeprüfung2
Im Biegeversuch wird geprüft:
|
2 Seitenbiegeproben | Bei Weichpanzerungen1; Probenform und Prüfdurchführung: nach Bild 8-13, Probenlage Bild 8-9 Skizze 2 |
|
2 Biegeproben | Bei Hartpanzerungen1: Probenform und Prüfdurchführung nach den Bildern 8-14 und 8-15, Probenlage Bild 8-9 Skizze 2. | ||
Anforderung: Die Probe ist um 180 Grad oder bis zum Bruch zu biegen. Großflächige Abplatzungen als Folge von Bindefehlern sind nicht zulässig.
Bei Biegewinkel < 90 Grad sind zusätzliche Untersuchungen erforderlich, z.B.:
|
|||
Metallographische Untersuchungen3 |
Makroschliff, quer | 1 Übersichtsaufnahme: Quer zur Schweißfortschrittsrichtung, Probenlage Bild 8-9 Skizze 2
Anforderung: Schlauchporen, die bis zum Grundwerkstoff oder bis zur Pufferung durchgehen und systematische Fehler (Poren, Bindefehler) sind nicht zulässig. Vereinzelte Poren sind zulässig, Bindefehler sind nur zulässig, soweit die ZfP keine unzulässige Ausdehnung ausweist. Risse in Grundwerkstoff und Pufferung sind nicht zulässig. Vereinzelte Risse in Hartpanzerungen, die nicht bis zur Pufferung oder zum Grundwerkstoff durchgehen, sind zulässig. |
|
Mikroschliff, quer (100 : 1) | Probenlage: Bild 8-9 Skizze 2
Zu erfassen: Grundwerkstoff, Pufferung und Panzerung einschließlich der Wärmeeinflusszonen. Zu beurteilen ist das Gefüge, Belegung durch fotografische Aufnahmen. Anforderung: Mikrorisse in der WEZ des Grundwerkstoffes und der Pufferung sind nicht zulässig. Vereinzelte, nicht systematische Gefügeungänzen sind zulässig (in Zweifelsfällen durch zusätzliche Schliffe zu untersuchen). |
||
Härteprüfung3 | Härteverlauf (DIN EN ISO 6507-1, DIN EN ISO 6508-1) | Härteprüfung nach Bild 8-12 Probenlage: Bild 8-9 Skizze 2
Anforderung:
|
|
Oberflächenhärte | Zu erfassen: Die Oberflächenhärte der Panzerung ist nach HRC oder HV an mehreren Messpunkten auf der überschliffenen Oberfläche zu prüfen. Dabei ist die zugehörige Schichtdicke der Panzerung zu protokollieren.
Anforderung: Der vom Hersteller vorgegebene Härtebereich soll eingehalten werden. |
||
1) Hartpanzerungen: Härte größer als Härte im Grundwerkstoff. Weichpanzerungen: Härte gleich oder kleiner als Härte im Grundwerkstoff. 2) Entfällt bei Arbeitsprüfung. 3) Sofern eine simulierte Reparatur durchgeführt wurde, ist dieser Bereich mit zu erfassen. |
Tabelle 8-10: Verfahrens- und Arbeitsprüfungen für Rohreinschweißungen: Anforderungen an die Prüfungen
Prüfzeitpunkt | Prüfung, Prüfanforderungen |
Vor dem Bohren | Oberflächenprüfung (PT, MT) der Rohrplatte, rissartige Anzeigen sind nicht zulässig.
Beurteilung: Grundwerkstoff nach KTA 3211. 1, Schweißplattierung nach Abschnitt 11 . |
Vor dem Berohren | Messen von Rohrdurchmesser, Rohrwanddicke, Bohrungsdurchmesser, Nahtvorbereitung und Teilung. |
Nach dem Einschweißen (und eventuell nach Anlegen) | Sichtprüfung aller eingeschweißten Rohre auf Kerbfreiheit, saubere Verschweißung der Rohrkanten, Raupenüberlappung, Porenfreiheit. |
Messen des Schweißgutüberhanges c nach Bild 8-16. Der Überhang ist zu protokollieren. Der zulässige Überhang ist für das jeweilige Bauteil festzulegen. | |
Eindringprüfung aller Rohreinschweißungen Anforderung: nach Abschnitt 11.7. | |
Durchstrahlungsprüfung aller Rohreinschweißungen, die nicht einem Rohrausdrückversuch oder einem Rohrausziehversuch unterzogen werden.
Anforderung: nach DIN EN ISO 15614-8 Abschnitt 7.2. |
|
Metallographische Untersuchungen:
Die Schliffbeurteilung hat nach den Bewertungskriterien gemäß DIN EN ISO 15614-8 Abschnitt 7.2 zu erfolgen. |
|
Härteprüfung an ferritischen Rohreinschweißungen
An einer Rohreinschweißung sind die Härtereihen 1 und 2 nach Bild 8-16 aufzunehmen. Anforderung: Die Härte soll 350 HV 1 nicht überschreiten. |
|
Bei Festigkeitsschweißungen ist an zwei Rohreinschweißungen ein Rohrausdrückversuch oder ein Rohrausziehversuch durchzuführen. Die Mindestfestigkeit des Rohrwerkstoffes ist zu erreichen. |
Tabelle 8-11: Anzahl der Arbeitsprüfungen
Schweißung | Anzahl der Arbeitsprüfungen (AP) im Geltungsbereich der Verfahrensprüfungen1 | |||||
Druckbehälter | Rohrleitungen | Armaturen und Pumpen | ||||
A1 | A2, A3 | A1 | A2, A3 | A1 | A2, A3 | |
LN (AP in Verlängerung einer LN geschweißt) |
1 je Behälter2 |
1 je 10 LN |
1 bei 10 LN und weniger2 |
1 bei 20 LN und weniger |
1 | 1 |
2 bei mehr als 5 Schüssen je Behälter2 |
2 bei mehr als 10 LN2 |
2 bei mehr als 20 LN |
||||
RN (AP getrennt geschweißt)3 |
1 bei 50 RN und weniger |
1 | 1 bei 50 RN und weniger |
1 | ||
2 bei mehr als 50 RN |
2 bei mehr als 50 RN |
|||||
Stutzennähte und Anschweißnähte (HV-, DHV-, Kehlnähte)4 | 1 bei 25 Nähten und weniger |
1 | 1 bei 25 Nähten und weniger |
1 | 1 bei 25 Nähten und weniger |
1 |
2 bei mehr als 25 Nähten 1 |
2 bei mehr als 25 Nähten 1 |
2 bei mehr als 25 Nähten 1 |
||||
Schweißplattierung | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
kraftübertragende Auftragschweißung4 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Panzerung | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Fertigungsschweißung (Stahlguss) | _ | nach KTA 3211.1 | ||||
Verbindung Wärmetauscher-Rohre und -Rohrboden | Manuelle und teilmechanische Schweißung:
1 Rohreinschweißung je Schweißer und Schicht Vollmechanische Schweißung: 1 Rohreinschweißung je Gerät und zu Schichtbeginn 1 Rohreinschweißung je Neueinstellung der Schweißeinrichtung oder bei Störung |
- | - | - | - | |
1) Sofern in der Tabelle nicht weitergehend geregelt, ist eine Arbeitsprüfung pro Jahr zu schweißen (pro 24 Monate, wenn nur Aufrechterhaltung der Geltungsdauer der Verfahrensprüfung betroffen). 2) Bei vergüteten Werkstoffen sind Arbeitsprüfungen je Grundwerkstoffschmelze und je Wärmebehandlungslos (Vergütung) durchzuführen, wobei mit einer Arbeitsprüfung zwei Grundwerkstoffschmelzen erfasst werden dürfen. 3) Arbeitsprüfungen für Rundnähte entfallen, wenn diese durch Arbeitsprüfungen für Längsnähte erfasst sind. 4) Entfällt, wenn durch Arbeitsprüfungen für Längsnähte oder Rundnähte erfasst. |
||||||
Die Tabelle 8-11 gilt auch für Schweißverbindungen zwischen austenitischen und ferritischen Stählen und für Schweißverbindungen unterschiedlicher ferritischer Stähle. |
Bild 8-4: Lage der Kerbschlagprobe im Schweißgut und in der Wärmeeinflusszone
Skizze 1: Lage der Kerbschlagprobe im Schweißgut
Skizze 2: Lage der Kerbschlagprobe in der Wärmeeinflusszone
Skizze 3: Lage der Kerbschlagprobe in der Wärmeeinflusszone
Skizze 4: Kerbschlagprobe gemäß DIN EN ISO 15614-1 in der Wärmeeinflusszone
Bild 8-5: Härtereihe HV 5 an Querschliffen von ferritischen Verbindungsschweißungen
Bild 8-6: Prüfbereiche für Verbindungsschweißungen zwischen ferritischen und austenitischen Stählen
Bild 8-7: Probenentnahmebereiche in Prüfstücken für Rohrrundnähte
Skizze 1: Probenentnahmebereiche
Probenentnahmebereiche für in Zwangslage geschweißte Rundnähte
Bei vollmechanischem WIG(Impuls-)Orbital-Schweißen mit umlaufendem Schweißkopf ist zusätzlich die Fallposition zu berücksichtigen.
Wenn die für die jeweilige Position festgelegte Probenanzahl nicht vollständig entnommen werden kann, ist eine weiten; Rundnaht zu schweißen.
Skizze 2: Rohrposition für Schweißposition PH (Steigendschweißen)
a: Der Pfeil zeigt die Schweißfortschrittsrichtung
Skizze 3: Rohrposition für Schweißposition PIK (Orbitalschweißen)
a: Der Pfeil zeigt die Schweißfortschrittsrichtung
Bild 8-8: Probenlagen und Prüforte an schweißplattierten Prüfstücken
Skizze 1: Korrosionsprüfung und Prüfung der chemischen Zusammensetzung
Skizze 2: Härteprüfung
Skizze 3: Seitenbiegeversuch (bei Schweißen mit Bandelektrode)
Skizze 4: Übersicht über metallographische Untersuchungen
Bild 8-9: Probenlagen und Prüforte an Prüfstücken mit Auftragschweißungen
Skizze 1: Prüfstück ebene Platte
Skizze 2: Probenlage ebene Platte
Bild 8-10: Beurteilung von Trennungen an Biege- und Seitenbiegeproben im gebogenen Zustand
Bild 8-11: Prüfstück für Panzerungen an Rohren
Bild 8-12: Härteprofil bei Panzerungen
Bild 8-13: Biegeprüfung (Seitenbiegeversuch) für Schweißplattierungen
Bild 8-14: Risseinleitung in die Hartpanzerung
Bild 8-15: Biegeprüfung für Hartpanzerungen
Bild 8-16: Ausführungsbeispiele für Schweißverbindungen von Rohren in Rohrplatten
Bild 8-17: Härtereihe HV 5 an gepufferten Verbindungsschweißungen zwischen ferritischen und austenitischen Stählen
9 Kennzeichnung, Fertigungsüberwachung und Bauprüfung
9.1 Kennzeichnung
9.1.1 Allgemeines
(1) Für die Herstellung von Bauteilen und Komponenten dürfen nur gekennzeichnete Erzeugnisformen verwendet werden. Die Kennzeichnung darf auch durch Schlüsselnummern oder Kurzzeichen erfolgen.
(2) Der Hersteller muss in Abstimmung mit dem Sachverständigen ein Kennzeichnungssystem schriftlich festlegen, das die Identifizierung der Teile, die Zuordnung zu den entsprechenden Dokumenten und eine eindeutige Rückverfolgbarkeit sicherstellt.
(3) Der Hersteller muss die Erhaltung der Kennzeichnung während der Verarbeitung sicherstellen.
(4) Die Kennzeichnung muss dauerhaft und ohne Beschädigung der Teile angebracht werden
Hinweis:
Als Kennzeichnungsverfahren für Erzeugnisformen, Bauteile, Schweißnähte und Komponenten sind z.B. zulässig:
(5) Ist eine Kennzeichnung am Stück nicht möglich, so darf diese durch Anhänger oder Lagerung in gekennzeichneten Behältern ersetzt werden.
(6) Restmaterial, welches aufbewahrt oder weiterverarbeitet werden soll, ist zu kennzeichnen.
9.1.2 Übertragung von Werkstoffkennzeichnungen
(1) Die Übertragung ist so vorzunehmen, dass die Zuordnung der Nachweise zu den Bauteilen, gegebenenfalls mit Hilfe einer dafür ausgestellten Bescheinigung, ebenso gut wie bei der Originalkennzeichnung möglich ist. Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Übertragung vor dem Abtrennen von Teilen) ist sicherzustellen, dass Verwechselungen bei der Übertragung ausgeschlossen sind.
(2) Bei Werkstoffen, für die ein Abnahmeprüfzeugnis 3.2 nach DIN EN 10204 erforderlich ist, hat der Sachverständige die Übertragung zu überwachen und zu bestätigen. Bei Kleinteilen darf die Übertragung durch den Hersteller erfolgen, wenn hierüber eine schriftliche Vereinbarung mit dem Sachverständigen getroffen wurde.
(3) Bei Werkstoffen, die mit Bescheinigungen des Werkstoffherstellers nach DIN EN 10204 (bis einschließlich 3.1) geliefert werden, darf nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Sachverständigen die Übertragung durch den Verarbeiter vorgenommen werden. In dieser Vereinbarung ist der für die Übertragung verantwortliche Werksangehörige namentlich zu nennen und das zu verwendende Werkskennzeichen festzulegen.
(4) Wird an Teilen gemäß (2) und (3), die auf der Baustelle weiterverarbeitet werden, die Kennzeichnung im Herstellerwerk vom verantwortlichen Werksangehörigen übertragen, so sind diesen Teilen Bescheinigungen über die Übertragung beizufügen. Aus den Bescheinigungen muss hervorgehen, dass die Übertragung im Einvernehmen mit dem Sachverständigen durchgeführt wurde. Sie dürfen durch einen entsprechenden Vermerk auf der Bescheinigung über Materialprüfungen nach DIN EN 10204 ersetzt werden.
9.1.3 Kennzeichnung von Schweißnähten und Komponenten
9.1.3.1 Schweißnähte
(1) Die Kennzeichnung einschließlich der Nummerierung der Schweißnähte ist vor Beginn der Prüfung in einer Skizze oder Zeichnung
(2) Der Nullpunkt und die Hauptrichtung (Drehrichtung) oder die Zählrichtung des Bezugssystems für die Volumenprüfungen sind bleibend zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung muss außerhalb der erforderlichen Prüflängen für die zerstörungsfreien Prüfungen erfolgen.
(3) Müssen Schweißnähte bearbeitet werden, z.B. für zerstörungsfreie Prüfungen, ist ihre Lage eindeutig, dauerhaft und wiederauffindbar zu kennzeichnen.
(4) Die Dokumente hierüber sind der Dokumentation beizufügen.
9.1.3.2 Behälter und Pumpen
Behälter und Pumpen sind auf dem Fabrikschild zu kennzeichnen. Die Darstellung des Fabrikschildes mit den erforderlichen Angaben muss auf der Zusammenstellungszeichnung oder auf einer gesonderten Zeichnung erfolgen. In Tabelle 4-5 sind die Angaben aufgeführt, die mindestens enthalten sein müssen. Zusätzlich müssen die Anschlussstutzen mit der Durchflussrichtung gekennzeichnet sein.
9.1.3.3 Armaturen
(1) Die Kennzeichnung von Armaturen erfolgt auf den Armaturengehäusen oder separat befestigtem Schild. Die jeweils zutreffenden Angaben für die Kennzeichnung sind dauerhaft anzubringen:
(2) Eine Verschlüsselung der Angaben nach (1) a) bis g) ist bei Armaturen zulässig. Das Verschlüsselungssystem ist in den Dokumenten anzugeben.
9.1.3.4 Rohrleitungen
(1) Bei der Kennzeichnung von Rohrleitungsteilen gelten folgende Festlegungen:
(2) Eine Verschlüsselung der vorgenannten Angaben nach Absatz 1 ist mit Ausnahme des Prüfstempels zulässig. Das Verschlüsselungssystem ist in den Dokumenten anzugeben.
9.2 Fertigungsüberwachung und Bauprüfung
9.2.1 Allgemeines
Durch die Fertigungsüberwachung ist sicherzustellen, dass die gestellten Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Durch die Bauprüfung ist die Einhaltung der gestellten Qualitätsanforderungen abschließend nachzuweisen.
9.2.2 Prüfbeteiligung
(1) Für die vom Hersteller und Sachverständigen durchzuführenden Prüfungen gelten die Festlegungen der Tabellen 9-1 bis 9-3.
(2) Alle zerstörenden Prüfungen sind in Anwesenheit des Sachverständigen durchzuführen und von ihm zu bescheinigen.
9.2.3 Fertigungsüberwachung
9.2.3.1 Fertigungsüberwachung durch den Hersteller
(1) Die Grundlage für die Fertigungsüberwachung ist das Kontrollblatt (Tabelle 9-1). Herstellungsbedingt können Ergänzungen zu diesem Kontrollblatt erforderlich werden.
(2) Der Hersteller hat einen komponentenspezifischen Kontrollplan der die erforderlichen Prüfungen und Kontrollen nach Kontrollblatt sowie eventuell weitere erforderliche Prüfungen und Kontrollen enthält, zu erstellen.
Hinweis:
Systembezogene QS-Maßnahmen des Herstellers werden hiervon nicht beeinflusst.
(3) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass die im Kontrollplan festgelegten Prüfungen und Kontrollen durchgeführt werden. Der Kontrollplan muss vor Beginn des betreffenden Fertigungsabschnittes vorliegen.
(4) Bei Übernahme der durchzuführenden Kontrollen in den Prüffolgeplan (z.B. bei geringer Zahl von Prüfungen) ist ein Kontrollplan nicht erforderlich.
(5) Bei der Prüfdurchführung wird unterschieden zwischen
H1 und H2:
H1: Vom Hersteller in jedem Fall durchzuführende Prüfungen und Kontrollen,
H2: Vom Hersteller durchzuführende Prüfungen und Kontrollen, die bei beherrschter Fertigung als Stichproben durchgeführt werden dürfen.
Der Umfang der stichprobenweisen Kontrollen ist hinsichtlich der Prüfgruppe, der Einzelteilgruppe, der Verarbeitungssicherheit des Werkstoffes und der Herstellungsverfahren festzulegen. Bei beherrschter Fertigung (langjährige Fertigungserfahrung, geringe Fehlerhäufigkeit) ist von einem geringen Umfang der stichprobenweisen Prüfungen auszugehen. Werden bei den stichprobenweise durchgeführten Prüfungen oder Kontrollen Abweichungen festgestellt, ist der Stichprobenumfang zu erhöhen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Kontrollschritte durchzuführen.
(6) Die Tabellen 9-2 und 9-3 enthalten Angaben zur Erstellung des Kontrollplanes und zur Durchführung der Prüfungen und Kontrollen. Bei Serienprodukten sind Standard-Kontrollpläne zulässig.
9.2.3.2 Fertigungsüberwachung durch den Sachverständigen
(1) Der Sachverständige hat auf der Grundlage des Kontrollblattes (Tabelle 9-1) einen komponentenspezifischen Kontrollplan mit den durch ihn durchzuführenden Prüfungen und Kontrollen zu erstellen.
(2) Bei der Prüfdurchführung wird unterschieden zwischen
S1: Vom Sachverständigen in jedem Fall durchzuführende Prüfungen und Kontrollen;
S2: Vom Sachverständigen stichprobenweise durchzuführende Prüfungen und Kontrollen (keine Haltepunkte).
(3) Die Tabellen 9-2 und 9-3 enthalten Angaben zur Erstellung des Kontrollplanes und zur Durchführung der Prüfungen und Kontrollen.
9.3 Durchführung von Bauprüfungen
9.3.1 Allgemeines
(1) Die Grundlage für Bauprüfungen ist das Bauprüfblatt nach Tabelle 9-4. Der Hersteller hat einen komponentenspezifischen Prüffolgeplan in dem alle erforderlichen Bau- oder Teilbauprüfungen aufgeführt sind, zu erstellen. Er hat sicherzustellen, dass die im Prüffolgeplan festgelegten Prüfungen und Kontrollen durchgeführt werden. Die Bestätigung der durchgeführten Prüfungen erfolgt durch Stempelung und gegebenenfalls Protokoll gemäß den Vorgaben im Bauprüfblatt.
(2) Die Tabellen 9-2 und 9-3 enthalten Angaben zur Erstellung des Prüffolgeplanes und zur Durchführung der Bauprüfungen.
9.3.2 Stichprobenweise Prüfungen
(1) Stichprobenweise Prüfungen durch den Hersteller setzen nachgewiesene Herstellungsverfahren voraus. Soweit in den Tabellen 9-4 und 9-5 stichprobenweise Prüfungen angegeben sind, gelten folgende Festlegungen:
(2) Für die Ultraschallprüfung werden die zu prüfenden Bereiche vom Hersteller oder vom Sachverständigen je nach Prüfbeteiligung unabhängig voneinander festgelegt.
(3) Für die Oberflächenprüfung und Durchstrahlungsprüfung sind die zu prüfenden Nähte oder Nahtabschnitte vom Hersteller mit dem Sachverständigen festzulegen.
(4) Für die Erweiterung des Prüfumfanges gilt:
9.3.3 Fertigungstoleranzen
9.3.3.1 Allgemeines
Soweit im Auslegungsdatenblatt, den Rohrleitungsbelastungsangaben oder den Vorprüfunterlagen nicht anders vorgegeben, sind die Toleranzen nach DIN ISO 2768-1 und DIN ISO 2768-2 einzuhalten.
9.3.3.2 Toleranzen für Druckbehälter
(1) Die Unrundheit U in Prozent ist nach folgender Formel zu berechnen:
U = 200 ⋅ Dmax - Dmin/ Dmax + Dmin | (9-1) |
Nachfolgende Tabelle gibt die zulässigen Unrundheiten in Abhängigkeit vom Wanddicken- und Durchmesserverhältnis sowie von der Beanspruchung wieder:
Verhältnis Wanddicke zu Durchmesser s/D | Beanspruchung in % durch | |
Innendruck | Außendruck | |
≤ 0,01 | 2,0 | 1,5 |
≤ 0,1 | 1,5 | 1,5 |
> 0,1 | 1,0 | 1,0 |
(2) Die zulässige Abweichung von der Geraden bezogen auf die zylindrische Länge beträgt 0,5 %.
(3) Die Toleranz des mittleren Außendurchmessers bei Behältern beträgt ± 1,5 % (aus dem Umfang errechnet). Die Toleranzen des mittleren Innendurchmessers bei Wärmetauschern betragen:
9.3.3.3 Toleranzen für Rohre
(1) Für die Toleranzen (Grenzabmaße) gilt:
(2) Folgende Unrundheiten nach Gleichung 9-1 sind zulässig:
9.3.3.4 Toleranzen für Rohrbogen und Rohrbiegungen
(1) Die Unrundheit nach Gleichung 9-1 darf 5 % nicht überschreiten. An den Schweißkanten darf die maximale Unrundheit 2 % betragen.
(2) Für Längen- und Winkelmaße gelten die Festlegungen des Abschnitts 9.3.3.1.
(3) Das Verhältnis rm/davon Rohrbiegungen muss gleich oder größer als 1,5 betragen. Ein Verhältnis rm/davon gleich oder größer als 2 ist anzustreben.
(4) Die zulässige Wellenbildung ist im Rahmen der Begutachtung des Herstellungsverfahrens festzulegen, wobei die Anforderungen nach KTA 3211.2 Abschnitt a 5.2.2.2 zu erfüllen sind.
(5) Für die Wanddickenverläufe bei Induktivbiegungen gelten folgende Anforderungen:
(6) Für Kaltbiegungen und Bogen ist eine Wanddickenverminderung auf der Krümmungsaußenseite bei gleichzeitiger Wanddickenerhöhung auf der Krümmungsinnenseite ohne zusätzliche rechnerische Nachweisführung zulässig, wenn ein Wert von 15 %, bezogen auf die Nennwanddicke, nicht überschritten und die rechnerisch erforderliche Wanddicke nach KTA 3211.2 Abschnitt a 5.2.2.4 eingehalten wird. Höhere Werte der Fertigungswanddicken an der Krümmungsinnenseite (abdeckender Anhaltswert für die Stauchung: bis 25 % bezogen auf die Nennwanddicke) sind zulässig, wenn der rechnerische Nachweis erbracht wird.
9.3.4 Kontrollen im Rahmen der Schweißüberwachung
(1) Es gelten die Anforderungen der Abschnitte 5.4 bis 5.7
(2) Der Durchführung von Sichtprüfungen vor, während und nach dem Schweißen ist DIN EN ISO 17637 zugrunde zu legen.
(3) Für die Kontrolle des Kantenversatzes bei einseitig zu schweißenden Nähten gilt Abschnitt 9.3.5.
Bild 9-1: Erwartungswerte für die Wanddickenerhöhung an der Krümmungsinnenseite und die Wanddickenverminderung an der Krümmungsaußenseite von Standard-Induktivbiegungen in Abhängigkeit vom Verhältnis rm/da
9.3.5 Kontrolle des Kantenversatzes bei einseitig zu schweißenden Nähten
(1) Sollen Nähte nach dem Schweißen von innen nicht bearbeitet werden, ist nach dem Zusammenbau eine Kontrolle der nach Abschnitt 5.7.1.2.2 geforderten Zentrierung durchzuführen, um die Voraussetzungen für eine einwandfreie Wurzelschweißung sicherzustellen.
(2) Die Kontrolle der Zentrierung und des Kantenversatzes sollen visuell und soweit erforderlich durch Nachmessen mit einer Lehre durchgeführt werden. Messungen des Kantenversatzes über die Außenoberfläche und die Wanddicke (im gehefteten und im fertiggeschweißten Zustand) sind nur in Sonderfällen erforderlich.
(3) Die Einhaltung des zulässigen Kantenversatzes nach Tabelle 5-3 ist zu bestätigen.
9.3.6 Zerstörungsfreie Prüfungen
9.3.6.1 Zeitpunkt der zerstörungsfreien Prüfungen
(1) Prüfungen vor dem Schweißen
(2) Prüfungen nach dem Schweißen
(3) Prüfungen vor und nach der Erstdruckprüfung
Höherbeanspruchte Bereiche sind vor und nach der Erstdruckprüfung mit den gleichen Prüfverfahren gemäß Abschnitt 9.3.14 zu prüfen.
9.3.6.2 Umfang der zerstörungsfreien Prüfungen
9.3.6.2.1 Prüfungen vor dem Schweißen
(1) Vor dem Schweißen sind die Fugenflanken von Schweißnähten auf Oberflächenfehler zu prüfen.
(2) Eine Ultraschallprüfung der Schweißkantenbereiche ist dann durchzuführen, wenn sie nicht bereits nach KTA 3211.1 an den Erzeugnisformen erfolgte (siehe auch Tabelle 9-4).
(3) Bei Schweißverbindungen zwischen ferritischen Stählen und austenitischen Stählen gilt zusätzlich
(4) Oberflächen, die eine Auftragschweißung erhalten sollen, sind auf Oberflächenfehler zu prüfen, sofern diese Prüfung nicht bereits nach KTA 3211.1 erfolgte. Bei eingeschränkter Zugänglichkeit oder nicht ausreichender Magnetisierbarkeit darf anstelle des Magnetpulververfahrens das Eindringverfahren angewandt werden.
9.3.6.2.2 Prüfungen nach dem Schweißen
(1) Bei den Prüfungen ist der jeweilige im Abschnitt 11 näher benannte Prüfbereich bestehend aus Schweißgut und angrenzendem Grundwerkstoff vollständig zu erfassen.
(2) Das jeweils zur Anwendung kommende Prüfverfahren und die Prüfumfänge sind der Tabelle 9-5 zu entnehmen. Andere Prüfverfahren (z.B. Wirbelstromprüfung, digitale Radiographie) dürfen angewendet werden, wenn deren Eignung zur Erfüllung der Aufgabenstellung nachgewiesen ist. Zusätzlich gelten die Festlegungen gemäß den nachfolgenden Absätzen 3 bis 7.
(3) Schweißnähte aus ferritischen Stählen
Bei eingeschränkter Zugänglichkeit oder bei Einschränkung aufgrund der Geometrie darf mit dem Sachverständigen die Anwendung des Eindringverfahrens anstelle des Magnetpulververfahrens festgelegt werden.
Ist die innere Oberfläche weder für eine Magnetpulver- noch für eine Eindringprüfung zugänglich, so ist
Kann die vollständige Ultraschallprüfung nach Abschnitt 11.3.4.4 oder 11.3.4.5 nach der letzten Wärmebehandlung nicht durchgeführt werden, so sind zusätzlich zu der nicht vollständigen Prüfung nach der letzten Wärmebehandlung ergänzende Maßnahmen erforderlich. Als ergänzende Maßnahme kommen eine vollständige Ultraschallprüfung nach Abschnitt 11.3.4.4 oder 11.3.4.5 zu einem anderen Zeitpunkt der Fertigung, z.B. nach mindestens einem Spannungsarmglühen, eine Prüfung mit zusätzlichen Einschallwinkeln, die Absenkung der Registrierschwelle, der Einsatz spezieller Prüfköpfe oder eine zusätzliche Durchstrahlungsprüfung in Betracht.
(4) Schweißnähte aus austenitischen Stählen sowie Schweißverbindungen zwischen ferritischen Stählen und austenitischen Stählen
(5) Plattierungen sind im endbearbeiteten Zustand
(6) An Panzerungen und Pufferungen für Panzerungen ist die gesamte Oberfläche der Panzerung und, soweit vorhanden, der angrenzenden Pufferung im endbearbeiteten Zustand mit dem Eindringverfahren und mittels Ultraschall gemäß Abschnitt 11.6.2.2 zu prüfen.
(7) Formgebende Schweißungen sind im endbearbeiteten Zustand
9.3.6.3 Durchführung der zerstörungsfreien Prüfungen
Die Durchführung der Prüfungen hat nach den Festlegungen im Abschnitt 11 zu erfolgen.
9.3.6.4 Teilnahme an den zerstörungsfreien Prüfungen
Der Sachverständige hat an der Durchführung der zerstörungsfreien Prüfungen unter Beachtung der Tabelle 9-4 wie folgt teilzunehmen:
9.3.7 Härteprüfungen an ferritischen Schweißungen
(1) Die Härteprüfungen sind stichprobenweise durchzuführen, wenn bei der Verfahrensprüfung oder bei der Arbeitsprüfung Härtewerte gleich oder größer als 320 HV 10 festgestellt wurden oder wenn begründeter Verdacht auf Härteüberschreitungen größer als 350 HV 10 besteht.
(2) Die Härteprüfungen sind an je drei Messpunkten durchzuführen:
9.3.8 Istmaßkontrolle der Hauptabmessungen des fertig montierten Rohrleitungssystems
Bei Rohrleitungssystemen erfolgt der Soll-Ist-Vergleich (z.B. Stützlängen, Rohrlängen, Verlegewinkel) bei Begehungen. Für die Sollvorgaben sind Toleranzen unter Berücksichtigung von Auslegungsreserven festzulegen. Bei Überschreitung der Toleranzbereiche sind Änderungen nach abgestimmten Maßnahmen erforderlich. Diese Änderungen sind zu protokollieren. Gegebenenfalls sind die Berechnungs- und Ausführungsunterlagen zu revidieren. Dieses Vorgehen ist mit dem Sachverständigen abzustimmen (z.B. Toleranzkonzept).
9.3.9 Dichtheitsprüfung, Druckprüfung
9.3.9.1 Allgemeingültige Festlegungen
(1) Dichtheitsprüfungen sind durchzuführen, wenn im Auslegungsdatenblatt oder in den Rohrleitungsbelastungsangaben Dichtheitsanforderungen gestellt werden.
(2) Dichtheitsanforderungen, Nachweisverfahren, Prüfdruck und Medium sind im Prüffolgeplan anzugeben.
(3) Gasdichtheitsprüfungen sind vor der ersten Flüssigkeitsdruckprüfung durchzuführen.
(4) Eine erstmalige Druckprüfung wird an Komponenten, bei Rohrleitungen an Systemen oder Systemabschnitten als Abschluss der Bauprüfungen durchgeführt.
(5) Für die Druckprüfung sind Prüfdruck, Prüftemperatur, Prüfmedium und Standzeit im Prüffolgeplan festzulegen.
(6) Wird eine Komponente nach einer Druck- oder Dichtheitsprüfung nicht mehr gereinigt, müssen die Prüfmedien die in Abschnitt 12 an die Komponente gestellten Reinheitsanforderungen erfüllen. Als Medium für Druck- oder Dichtheitsprüfungen mit Gas ist öl- und fettfreie Luft oder Stickstoff zu verwenden.
(7) Nach Abschluss der Dichtheits- und Druckprüfung im Herstellerwerk ist die Komponente zu trocknen. Bei Rohrleitungssystemen sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Korrosionsschäden vorzusehen (z.B. geeignetes Medium, Entleerung des Systems).
9.3.9.2 Dichtheitsprüfung
(1) Dichtheitsprüfungen für Behälter, Rohrleitungen und Pumpen beziehen sich im Allgemeinen auf lösbare Verbindungen, Rohr-/Rohrbodenverbindungen, Wärmetauscher und Gussgehäuse. Abhängig von der Dichtheitsanforderung ist das nach Tabelle 9-7 geeignete Nachweisverfahren anzuwenden.
(2) Bei Armaturen gelten für die Prüfdurchführung und die Dichtheitsforderung folgende Festlegungen, sofern nicht nach ADB andere Anforderungen gestellt sind:
Im Auslegungsdatenblatt ist die jeweilige Dichtheitsanforderung anzugeben. Andere Verfahren zur Dichtheitsprüfung nach DIN EN 12266-1 oder DIN EN 12266-2 sind nur mit Zustimmung des Sachverständigen zulässig.
9.3.9.3 Druckprüfung
9.3.9.3.1 Zeitpunkt der Prüfung
(1) Der Zeitpunkt der Druckprüfung ist so festzulegen, dass der Prüfer alle druckführenden Teile besichtigen kann. Ist dies im Endzustand des Bauteils oder der Komponente nicht möglich, ist im prüffähigen Zustand eine vorgezogene Druckprüfung (Teilbauprüfung) durchzuführen.
(2) Die Druckprüfung erfolgt:
(3) Für Armaturen und Pumpen darf die Druckprüfung als vorgezogene Druckprüfung für Einzelteile getrennt oder als Druckprüfung der gesamten Komponente erfolgen. Dies ist im Prüffolgeplan anzugeben.
(4) Bei Gussstücken ist eine vorgezogene Wasserdruckprüfung durchzuführen (gegebenenfalls im Anschluss an eine vorlaufende Dichtheitsprüfung).
9.3.9.3.2 Durchführung der Prüfung
(1) Die Druckprüfung soll als Flüssigkeitsdruckprüfung durchgeführt werden.
(2) Ist eine Flüssigkeitsdruckprüfung nicht möglich oder nicht zweckmäßig, darf die Druckprüfung unter Beachtung der zutreffenden Arbeitsschutzvorschriften auch als Gasdruckprüfung erfolgen. Hierbei ist öl- und fettfreie Luft oder Stickstoff zu verwenden.
(3) Bei Flüssigkeitsdruckprüfungen mit Prüfdrücken größer als 100 bar und Temperaturen des Prüfmediums über 50 °C sind besondere Schutzmaßnahmen vorzusehen.
(4) Bei Komponenten, die durch Trennwände in verschiedene Druckräume geteilt sind, erfolgt die Druckprüfung für jeden Druckraum getrennt mit dem jeweils geltenden Prüfdruck. Die nicht zu prüfenden Druckräume sind drucklos. Bei Behältern mit mehreren Räumen ist jeder Druckraum einzeln einer Druckprüfung zu unterziehen. Von dieser Anforderung darf abgewichen werden, wenn eine Wand zwischen zwei Druckräumen nur für den Differenzdruck ausgelegt ist und durch betriebliche Maßnahmen sichergestellt wird, dass nicht ein Raum unabhängig vom anderen unter Druck gesetzt wird. In solchen Fällen sind die angrenzenden Räume zunächst einzeln mit diesem Differenzdruck und anschließend die betroffenen Räume gleichzeitig mit dem Prüfdruck zu beaufschlagen.
(5) Der vom Manometer bei der Prüfung angezeigte Druck muss kontrolliert werden können (Anschlussmöglichkeit für Kontrollmanometer). Ein Überschreiten des Prüfdrucks ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
(6) Die Komponente ist so zu lagern, dass sie beim Füllen mit Prüfmedium vollständig entlüftet werden kann.
(7) Die Außenwandungen müssen trocken sein.
(8) Bis zum Eintreffen des Sachverständigen darf der zulässige Betriebsüberdruck nicht überschritten werden. Erst nach Absprache mit dem Sachverständigen ist der Druck bis zum Prüfdruck langsam zu steigern.
(9) Sind Dehnungsmessungen vorgesehen, so darf vor Durchführung der Dehnungsmessung die Komponente nicht mit Druck beaufschlagt werden (ausgenommen Dichtheitsprüfungen).
(10) Bei Komponenten, bei denen der statische Druck der Flüssigkeitssäule zu berücksichtigen ist, ist die Druckprüfung in betriebsmäßiger Einbaulage vorzunehmen. Weicht die Lage der Komponente bei der Druckprüfung von der betriebsmäßigen Einbaulage ab, so ist der statische Druck der Flüssigkeitssäule zu berücksichtigen.
(11) Spätestens bei der Druckprüfung - bei mehreren Druckräumen bei der zuletzt durchgeführten - muss die Komponente mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung, z.B. Fabrikschild, versehen sein. Abweichungen sind in den Prüfunterlagen festzulegen.
(12) Zum Verschließen der Komponenten für Druckprüfungen dürfen Hilfsmittel wie Flansche, Deckel, Schrauben, Dichtungen, zusätzliche Schweißverbindungen nur dann verwendet werden, wenn die für den Betriebszustand der Komponente vorgesehenen Verschlussteile nicht zum Lieferumfang der Komponente gehören. Die verwendeten Hilfsmittel müssen den bei der Druckprüfung auftretenden Beanspruchungen standhalten (Werkstoffe, Dimensionierung).
(13) Sämtliche lösbaren Hilfsmittel müssen nach Durchführung der Druckprüfung sofort und vollständig entfernt oder so gekennzeichnet werden, dass eine irrtümliche Verwendung für den Betrieb der Komponente ausgeschlossen wird.
(14) Es sind die Verbindungselemente der Komponenten (Originalschrauben) zu verwenden. Der Austausch einzelner Schrauben (z.B. bei Beschädigung) ist ohne erneute Druckprüfung zulässig.
(15) Kontrollbohrungen zur Überprüfung der Dichtheit verdeckter Schweißnähte müssen bei den Druckprüfungen offen sein.
(16) Druckprüfungen nach der Montage von Komponenten und Rohrleitungen in der Anlage sind nach vorgeprüften Druckprüfplänen durchzuführen.
9.3.9.3.3 Prüfdruck
(1) Die Höhe des Prüfdruckes - bezogen auf den höchsten Punkt des Druckraumes - beträgt, falls der Prüffolgeplan keinen anderen Wert angibt, bei einer Flüssigkeitsdruckprüfung an Komponenten aus Stahlguss, Walz- und Schmiedestählen 1,3 - PB (PB gemäß ADB oder RBA).
(2) Der Prüfdruck für Absperrelemente von Armaturen beträgt 1,3 · PB.
9.3.9.3.4 Prüftemperatur
(1) Die Prüftemperatur bei Bauteilen oder Komponenten aus austenitischen Stählen muss größer als 0 °C sein.
(2) Die Prüftemperatur bei Bauteilen oder Komponenten aus ferritischen Werkstoffen ist so festzulegen, dass die Zähigkeitsanforderung von gleich oder größer als 41 J (Mittelwert) für Grundwerkstoff, Schweißgut und Wärmeeinflusszone erfüllt wird.
9.3.9.3.5 Standzeit
(1) Für Behälter, Pumpen und Rohrleitungen beträgt die erforderliche Standzeit (Haltezeit des Prüfdrucks) 1 Minute je mm Wanddicke der drucktragenden Wand, mindestens jedoch 30 Minuten. In Sonderfällen darf eine abweichende Standzeit in der Vorprüfunterlage festgelegt werden.
(2) Für Armaturen beträgt die erforderliche Standzeit bei:
9.3.10 Teilbauprüfungen
(1) Der Hersteller hat die Prüfungen zeitlich so zu veranlassen, dass der Sachverständige alle Teile prüfen kann. Sofern dies im Endzustand der Komponente oder des Bauteils nicht möglich ist, sind Teilbauprüfungen durchzuführen.
(2) Der Sachverständige prüft bei Teilbauprüfungen auch die Zugehörigkeit der Bescheinigungen zu den entsprechenden Bauteilen.
9.3.11 Prüfung auf Gängigkeit und Leichtgängigkeit aller beweglichen Funktionsteile von Armaturen
(1) Jede Armatur ist im Herstellerwerk einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Hierbei ist die Gängigkeit der bewegten Teile und die Betriebsfähigkeit des Zubehörs und der Steuersysteme ohne Betriebsmedium nachzuweisen.
(2) Dieser Nachweis erfolgt bei:
(3) Bei Armaturen, für die die Einbaulage funktionsbestimmend ist, ist die vorgesehene Einbaulage bei der Funktionsprüfung zu berücksichtigen.
9.3.12 Anforderungen und Funktionsnachweis bei Sicherheitsventilen
(1) Für die Anforderungen und den Funktionsnachweis bei Sicherheitsventilen ist mindestens das AD 2000-Merkblatt a 2 einzuhalten.
(2) Für den Funktionsnachweis sind die zutreffenden Prüfungen für den jeweiligen Fall im Prüffolgeplan festzulegen.
9.3.13 Abnahmeprüfung von Pumpen
(1) Pumpen sind nach der Druckprüfung einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Die dabei zu erfassenden Daten sind in einem Messbericht vorzugeben.
(2) Die Vorgaben für die Abnahmeprüfung einschließlich der zugrunde zu legenden Normen sind im Rahmen der Vorprüfung festzulegen. Die Angaben für die Förderhöhe, Förderstrom, maximale Leistungsaufnahme, Wirkungsgrad und erforderliche Zulaufhöhe (NPSH) sind dem ADB zu entnehmen.
(3) Die Laufruhe der Pumpe muss die Anforderungen von DIN ISO 10816-7 erfüllen.
9.3.14 Zerstörungsfreie Prüfungen nach der Druckprüfung
(1) Nach der Erstdruckprüfung sind in höherbeanspruchten Bereichen zerstörungsfreie Prüfungen nach Tabelle 9-8 durchzuführen. Die zu prüfenden Bereiche und Nahtlängen sind mit dem Sachverständigen unter Beachtung von Konstruktion, Werkstoff und Fertigungsverfahren anhand der Ergebnisse der rechnerischen Vorprüfung oder von Dehnungsmessungen im Prüffolgeplan festzulegen.
(2) Über die Notwendigkeit der Einbeziehung tolerierter Fertigungsabweichungen (z.B. Wanddickenunterschreitungen, Kantenversatz, Volumenanzeigen) in den Prüfumfang ist im Zuge der Tolerierung im Einvernehmen mit dem Sachverständigen zu entscheiden.
(3) Für die Prüfverfahren, Abmessungsgrenzen, Anforderungen und die Bewertungsmaßstäbe gelten die Festlegungen zu den Prüfungen vor der Erstdruckprüfung.
9.3.15 Basisprüfung für wiederkehrende Prüfungen an Schweißnähten
(1) Als Basisprüfung für die wiederkehrenden Prüfungen gelten die im Zuge der Fertigung durchgeführten zerstörungsfreien Prüfungen, wenn sie mit dem gleichen Prüfverfahren und den gleichen Prüftechniken durchgeführt werden, die für die spätere wiederkehrende Prüfung vorgesehen sind. Soweit gemäß Tabelle 9-8 keine zerstörungsfreien Prüfungen nach der Erstdruckprüfung erforderlich sind, werden die letzten Prüfungen vor der Erstdruckprüfung anerkannt.
(2) Bei Schweißverbindungen zwischen ferritischen und austenitischen Stählen mit Schweißgut aus einer Nickellegierung an der mediumberührten Oberfläche ist bei der Basisprüfung zusätzlich zu den Anforderungen in Abschnitt 11.5 eine gegensinnige Querfehlerprüfung nach den Festlegungen in KTA 3211.4 durchzuführen. Diese Prüfung ist auch erforderlich, wenn zwischen dem Schweißgut aus einer Nickellegierung und der mediumberührten Oberfläche eine austenitische Wurzel kleiner als oder gleich 3 mm vorliegt.
(3) Basisprüfungen sind erneut erforderlich, wenn zur Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen andere Prüfverfahren als bei der Fertigungsprüfung eingesetzt werden.
(4) In den Prüfgruppen a 1 und a 2 sind Übersichtslisten für registrierpflichtige Ultraschallanzeigen
nach Nähten geordnet mit Angabe der zugehörigen Protokoll Nr. vom Hersteller zu erstellen und in die Enddokumentation einzufügen. Dies gilt auch für nach Abschnitt 13 tolerierte Abweichungen von den Anforderungen an die zerstörungsfreie Prüfung.
9.4 Eingangskontrollen von Komponenten auf der Baustelle
(1) Für die Eingangskontrollen auf der Baustelle sind komponentenspezifische Regelungen mit dem Sachverständigen zu vereinbaren.
(2) Die Ergebnisse der Eingangskontrollen sind vom Sachverständigen zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Komponentendokumentation beizufügen.
9.5 Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme
(1) Nach der Aufstellung/Verankerung sowie der Installation in der Anlage ist vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Druckbehälteranlagen eine Abnahmeprüfung durchzuführen. Diese Prüfung beinhaltet eine Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes für die bestimmungsgemäße Betriebsweise. Hierbei sind die Montage, die Installation, die Aufstellung/Verankerung sowie die Funktion der sicherheitsrelevanten Ausrüstung zu prüfen.
(2) Die Prüfung ist in Anlehnung an die "Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)" durchzuführen und vom Sachverständigen zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist in die Anlagendokumentation aufzunehmen.
(3) Art, Umfang und Anforderungen der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme sind schriftlich festzulegen und dem Sachverständigen zur Prüfung vorzulegen.
Verwendete Kurzzeichen
H: Hersteller
H1: Vom Hersteller in jedem Fall durchzuführende Prüfungen und Kontrollen
H2: Vom Hersteller durchzuführende Prüfungen und Kontrollen, die bei beherrschter Fertigung als Stichproben durchgeführt werden dürfen
S: Sachverständiger
S1: Vom Sachverständigen in jedem Fall durchzuführende Prüfungen und Kontrollen
S2: Vom Sachverständigen stichprobenweise durchzuführende Prüfungen und Kontrollen (keine Haltepunkte).
Tabelle 9-1: Kontrollblatt zur Fertigungsüberwachung
Kontroll-Nr. | Anforderung nach | Prüfungen und Kontrollen | H | S |
1 | Herstellungsvoraussetzungen | |||
1.1 | Abschnitt 3.1 Abschnitt 3.2 KTA 1401 |
Überprüfung der allgemeinen Herstellungsvoraussetzungen | H1 | S1 |
1.2 a) | Abschnitt 3.3 | Kontrolle der Gültigkeit der Schweißerprüfung, V ergleich mit der Schweißerliste |
H1 | S1 |
1.2 b) | Abschnitt 3.3.4 | Kontrolle der Gültigkeit der Zertifikate der Prüfaufsicht und Prüfer gemäß DIN EN473 und der Sehfähigkeitsbescheinigungen | H1 | S1 |
1.3 | Abschnitt 9.1.2 | Überprüfung der Umstempelberechtigung | H1 | S1 |
1.4 | Abschnitt 7.1.2 | Überprüfung für Wärmebehandlungseinrichtungen | H1 | S1 |
1.5 a) | Abschnitt 3.1; KTA 1401 |
Kontrolle der Fertigungseinrichtungen einschließlich der zugehörigen Messgeräte | H1 | - |
1.5 b) | Abschnitt 3.1; KTA 1401 |
Nachweis der regelmäßigen Überprüfung für Schweißgeräte und zugehörige Messgeräte | H1 | S1 |
1.5 c) | Abschnitt 3.2 | Nachweis der Gültigkeit der Bescheinigungen für Mess- und Prüfgeräte | H1 | S1 |
1.6 | Abschnitt 4.1 | Überprüfung auf Vorhandensein gültiger Vorprüfunterlagen | H1 | S1 |
1.7 | Abschnitt 8.1 | Überprüfung auf Vorliegen der erforderlichen Verfahrensprüfungen | H1 | S1 |
1.8 | Abschnitt 6 | Kontrolle auf Vorliegen des Prüfberichtes über die Umformverfahren | H1 | S1 |
2 | Fertigungsbegleitende Prüfungen und Kontrollen | |||
2.1 | Herstellervorgaben | Eingangskontrolle der Erzeugnisformen | H1 | - |
2.2 | Abschnitt 5.3 | Eingangskontrolle der Schweißzusätze und -hilfsstoffe einschließlich Verwechslungsprüfung vor Beginn der Fertigung | H1 | - |
2.3 | Abschnitt 9.1.2 | Kontrolle der Umstempelung der Erzeugnisformen | H1 | S1 |
2.4 | Abschnitt 5.3 | Überprüfung der Lagerung, Handhabung und Trocknung der Schweißzusätze und -hilfsstoffe | H2 | S2 |
2.5 | Festlegungen des Herstellers | Ultraschallprüfung von Pufferungen vor der Wärmebehandlung | H2 | - |
2.6 | Abschnitt 5.4 ; Schweißplan |
Überprüfung der Vorwärmung zum Brennschneiden | H2 | S2 |
2.7 | Abschnitt 5.4 | Überprüfung der Bearbeitung von Brennschnittkanten und Schweißfugenflanken | H2 | S2 |
2.8 | Festlegungen des Herstellers | Oberflächenprüfung (MT, PT) | - | |
- der Fugenflanken | H1 | |||
- der Flächen für Auftragschweißungen | H1 | |||
- der ausgearbeiteten Wurzelbereiche | H2 | |||
- der verbleibenden Wurzellage von einseitig geschweißten Nähten | H2 | |||
2.9 | Abschnitt 5.4 | Überprüfung auf Sauberkeit der Schweißnahtbereiche | H2 | S2 |
2.10 | Abschnitt 5.5.2 | Überprüfung der Vorwärmung zum Heften | H2 | S2 |
2.11 | Abschnitt 5.5.8; Schweißplan |
Überprüfung des gehefteten Zustandes | H2 | S2 |
2.12 | Abschnitte 5.5 und 5.6 , Tabelle 5-1 | Kontrolle auf:
a) Einhaltung der Vorgaben im Schweißplan (Führung von Aufzeichnungen durch die Schweißaufsicht), |
H2 | S2 |
b) Registrierung der Schweißer (Schweißer-Nr.), nahtbezogen, | H1 | S2 | ||
c) Registrierung der Chargen-Nr. von Schweißzusätzen und -hilfsstoffen | H1 | S2 | ||
2.13 | Abschnitte 5.7.1 und 9.3.4; Schweißplan | Sichtprüfung der Nähte im geschweißten Zustand | H1 | S2 |
2.14 | Abschnitte 5.5.3 und 5.7.1; Schweißplan | Sichtprüfung der Schweißungen mit Vergütungslagen vor dem Bearbeiten | H1 | S2 |
2.15 | Abschnitt 9.1.3 | Kontrolle der Kennzeichnung der Schweißnähte | H1 | S2 |
2.16 | Festlegungen des Herstellers | Zerstörungsfreie Prüfung vor der Wärmebehandlung | H2 | - |
2.17 | Abschnitt 7 ; Schweißplan, Wärmebehandlungsplan |
Überprüfung der Wärmebehandlung nach dem Schweißen | H1 | S2 |
2.18 | Abschnitt 5.5.9 | Kontrolle auf sachgerechtes Entfernen temporärer Anschweißteile mit Protokollierung der Lage der Hilfsschweißstellen | H1 | - |
2.19 | Abschnitt 12 | Kontrolle der Reinheit, Anlauffarben | H1 | S2 |
2.20 | Abschnitt 8.2 | Einplanung und Durchführung von AP | ||
a) Terminplanung, Materialbereitstellung, | H1 | - | ||
b) Überwachung, | H1 | S2 | ||
c) Erprobung | H1 | S1 | ||
2.21 | Zeichnung | Überprüfung der Ausführung der Verbindung zwischen Rohr und Rohrboden bei Wärmetauschern (Bohrungstoleranz, Rohreinschweißung, Rohreinwalzung, Haftaufweitung) und Rohrabstützungen | -1 | S2 |
2.22 | Abschnitt 9.2.3 | Überprüfung der Aufzeichnung von H im Kontrollplan | - | S2 |
2.23 | Abschnitt 11 | Überprüfung der Durchführung von zerstörungsfreien Prüfungen durch den Hersteller | - | S2 |
2.24 | Abschnitt 9.3.9.1; Abschnitt 9.3.9.2 |
Dichtheitsprüfung, insbesondere Verbindung zwischen Rohr und Rohrboden bei Wärmetauschern | -1 | S2 |
3 | Reparaturen, Abweichungen | |||
3.1 | Abschnitt 13 | Kontrolle der Einstufung in zutreffende Kategorien: | ||
a) Kategorie 1, | H1 | S2 | ||
b) Kategorie 2, 3 | H1 | S1 | ||
3.2 | Abschnitt 13 | Kontrolle auf Vorliegen der geprüften Reparaturunterlage für Kategorien 2 und 3 | H1 | S1 |
3.3 | Abschnitt 13 | Kontrolle der Mängelbeseitigung | H1 | S1 |
3.4 | Abschnitt 13 | Kontrolle der Reparaturausführung (entsprechend Kontroll-Nrn. 2.1 bis 2.24) | ||
3.5 | Abschnitt 13 | Kontrolle der Reparaturdokumentation | H1 | S1 |
3.6 | Abschnitt 13 | Kontrolle der Tolerierungsanträge | H1 | S1 |
4 | Abschnitt 12 | Überprüfung der Konservierung, Verpackung | H1 | - |
5 | Dokumentation während der Herstellung | |||
5.1 | Abschnitt 4.2 | Überprüfung der fertigungsbegleitenden Dokumentationserstellung | H1 | S2 |
1) Für den Hersteller: Bauprüfschritt |
Tabelle 9-2: Fertigungsüberwachung und Bauprüfung: Erstellung des Kontrollplanes und des Prüffolgeplanes
Fertigungsüberwachung | Bauprüfung | |
durch den Hersteller | durch den Sachverständigen | |
Vorgaben | Vorgaben | |
Abschnitt 9.2.3.1 mit Kontrollblatt nach Tabelle 9-1 | Abschnitt 9.2.3.2 mit Kontrollblatt nach Tabelle 9-1 | Abschnitt 9.3 mit Bauprüfblatt nach Tabelle 9-4 und Abschnitt 4 |
Erstellung des Kontrollplanes je VPU und Liefereinheit1, 2 | Erstellung des Prüffolgeplanes |
|
durch den Hersteller; Standardkontrollpläne dürfen benutzt werden:
|
eigener Kontrollplan durch den Sachverständigen:
|
durch den Hersteller; Standardprüffolgepläne dürfen benutzt werden. |
Umfang der Prüfungen und Kontrollen | Umfang der Prüfungen nach Tabelle 9-4 | |
|
|
|
Prüfung des Kontrollplanes | Vorprüfung des Prüffolgeplanes |
|
durch die Qualitätsstelle des Herstellers | - | durch den Sachverständigen |
1) Bei Rohrleitungen ist der Bezug auf Fertigungszeitraum, System oder Gesamtauftrag zulässig. 2) Siehe auch Abschnitt 9.2.3.1 (4). |
Tabelle 9-3: Fertigungsüberwachung und Bauprüfung: Durchführung der Kontrollen und Bauprüfungen
Fertigungsüberwachung | Bauprüfung | |
durch den Hersteller | durch den Sachverständigen | |
Durchführung | ||
Aufsichtspersonal oder Qualitätsstelle nach Kontrollplan. Die Prüfungen sind Haltepunkte für die Fertigung | Fertigungsbegleitende Kontrollen,
S1 - Haltepunkte S2 - keine Haltepunkte |
durch Hersteller und Sachverständigen |
Abstimmung für die Durchführung | ||
Der Hersteller teilt dem Sachverständigen die zeitliche Folge der Fertigungsschritte mit, damit der Sachverständige die von ihm durchzuführenden Kontroll- und Prüfschritte einplanen kann. Abweichungen vom festgelegten Ablauf sind dem Sachverständigen rechtzeitig mitzuteilen; Dies darf auch mündlich erfolgen. | Die Prüfungen sind Haltepunkte. Für stichprobenweise Prüfungen ist der Zeitpunkt zwischen Hersteller und Sachverständigem zu vereinbaren. | |
Bestätigung oder Protokollierung | ||
Durch Stempel oder Kurzzeichen im Kontrollplan mit Datumsangabe, Aussage zur Einhaltung der Anforderung. Soweit gefordert, sind Betriebsaufzeichnungen zu führen, z.B. bei Schweißarbeiten.
Bei der zerstörungsfreien Prüfung sind registrierpflichtige Anzeigen zu protokollieren. |
Durch Stempel oder Kurzzeichen im Kontrollplan mit Datumsangabe. | Durch Stempelung oder Protokoll nach Tabelle 9-4. |
Bei prozentualen oder stichprobenweisen Prüfungen, Teilnahmen oder Überwachungen sind durch die beteiligten Prüfparteien nur die Prüfungen zu bestätigen, die durchgeführt wurden oder an denen teilgenommen wurde oder die überwacht wurden. Im Prüfprotokoll oder im Prüffolgeplan sind der jeweilige Prüfumfang und Prüfbereich (z.B. Lage, Prüflängen Prüfabschnitte, etc.) eindeutig anzugeben. |
||
Dokumentation | ||
Sammelbestätigung im Prüffolgeplan. Kontrollplan und Arbeitsanweisungen (Prüfdurchführung, Bewertung) gehen in die Endablage. | Sammelbestätigung (jeweils Herstellungsvoraussetzungen und fertigungsbegleitende Kontrollen) im Prüffolgeplan. Der Kontrollplan geht in die Endablage. | Im PFP nach Abschnitt 4. |
Abweichungen Bewertung und Behandlung nach Abschnitt 13. |
weiter . |
(Stand: 15.02.2021)
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