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KTA 3504 - Elektrische Antriebe des Sicherheitssystems in Kernkraftwerken *
Vom 6. Dezember 2006
(BAnz. Nr. 245b vom 30.12.2006 S. 23; 25.07.2023 B3,aufgehoben)
Fassung 11/06
Grundlagen
(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Atomgesetz -AtG-), um die im AtG und in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke" und den "Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktoren gegen Störfälle im Sinne des § 28 Abs. 3 StrlSchV - Störfall-Leitlinien - " (in der Fassung vom 18.10.1983) weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.
(2) Basierend auf den Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke des Bundesministeriums des Innern Kriterium 1.1 "Grundsätze der Sicherheitsvorsorge" wird in dieser Regel festgelegt, welche Anforderungen an die elektrischen Antriebe des Sicherheitssystems und deren Zuordnung zu den verfahrenstechnischen Systemen des Sicherheitssystems zu stellen sind.
(3) Die Einhaltung der konventionellen Vorschriften und Normen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, DIN-Normen und VDE-Bestimmungen) wird vorausgesetzt, wenn nicht kernkraftwerksspezifisch bedingt andere Anforderungen gestellt werden.
(4) In dieser Regel werden für elektrische Antriebe des Sicherheitssystems Anforderungen festgelegt, die anerkannte Lastannahmen aus Störfallanalysen abdecken.
(5) Diese Regel ergänzt die Regeln KTA 3701 bis KTA 3706 der "Energie- und Medienversorgung" und KTA 3501 "Reaktorschutzsystem und Überwachungseinrichtungen des Sicherheitssystems". Weiter besteht für die von den elektrischen Antrieben des Sicherheitssystems angetriebenen Armaturen und Arbeitsmaschinen ein Zusammenhang insbesondere zu den Regeln KTA 3404 "Abschließung der den Reaktorsicherheitsbehälter durchdringenden Rohrleitungen von Betriebssystemen im Falle einer Freisetzung von radioaktiven Stoffen in den Reaktorsicherheitsbehälter" und KTA 3301 "Nachwärmeabfuhrsysteme von Leichtwasserreaktoren".
(6) Allgemeine Forderungen an die Qualitätssicherung sind in KTA 1401 enthalten.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese Regel ist anzuwenden auf elektrische Antriebe des Sicherheitssystems in Kernkraftwerken. Hierzu gehören in dieser Regel Stellantriebe, Betätigungsmagnete für Ventile, Antriebe von Arbeitsmaschinen und Steuerelementantriebe.
(2) Für Steuerelementantriebe ist nur der Abschnitt 8 dieser Regel anzuwenden.
Hinweis:
Weitere Anforderungen an Steuerelementantriebe von Leichtwasserreaktoren sind in KTA 3103 enthalten.
(3) Weiterhin werden in dieser Regel Anforderungen an die Einrichtungen des Aggregatschutzes für elektrische Antriebe des Sicherheitssystems gestellt, deren Signale keinen Vorrang gegenüber Signalen des Reaktorschutzes haben.
(4) Nicht zum Anwendungsbereich dieser Regel gehören:
Hinweis:
Diesbezügliche Anforderungen sind den Regeln KTA 3501 und KTA 3503 enthalten.
2 Begriffe
(1) Absteuerung eines elektrischen Stellantriebs
Die Absteuerung eines elektrischen Stellantriebs ist die Abschaltung des Antriebsmotors durch die zugehörigen Steuereinrichtungen.
Hinweis:
Die Absteuerung eines elektrischen Stellantriebs kann z.B. in Abhängigkeit von einer vorgegebenen Stellung (wegabhängige Absteuerung) oder von einem vorgegebenen Drehmoment (drehmomentabhängige Absteuerung) erfolgen.
(2) Abschaltversagen
Abschaltversagen liegt dann vor, wenn trotz Erreichen der definierten Endlage der Motor eines Stellantriebs nicht abgeschaltet wird.
(3) Aggregatschute:
Der Aggregatschutz ist eine Einrichtung, die einem Aggregat zugeordnet ist und dieses vor Betriebsbedingungen, für die das Aggregat nicht ausgelegt und bestimmt ist, schützen soll.
Hinweis:
Zum Aggregatschutz gehört nicht die Absteuerung von Stellantrieben.
(4) Regelantrieb Der Regelantrieb ist der Stellantrieb einer Regeleinrichtung.
(5) Sicherheitssystem
Das Sicherheitssystem ist die Gesamtheit aller Einrichtungen einer Reaktoranlage, die die Aufgabe haben, die Anlage vor unzulässigen Beanspruchungen zu schützen und bei auftretenden Störfällen deren Auswirkungen auf das Betriebspersonal, die Anlage und die Umgebung in vorgegebenen Grenzen zu halten.
(6) Spindelkraft
Spindelkraft ist die Umwandlung des in die Spindelmutter eingeleiteten Drehmomentes in eine Spindellängskraft.
(7) Stellantrieb
Der Stellantrieb ist die Antriebseinheit, die ein Stellglied verstellt.
Hinweis:
Stellantriebe können Steuer- oder Regelantriebe sein. Bauarten der Stellantriebe sind z.B. Drehantriebe, Schubantriebe, Schwenkantriebe. Stellglieder sind z.B. Armaturen wie Ventile, Klappen, Schieber.
(8) Steuerantrieb Der Steuerantrieb ist der Stellantrieb einer Steuereinrichtung.
(9) Störfall
Ein Störfall ist ein Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der Anlage oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die Anlage ausgelegt ist: oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorgesehen sind.
Hinweis:
Für Anlagen nach § 7 AtG ist unter "Störfall" ein Ereignisablauf zu verstehen, bei dessen Eintreten der Betrieb der Anlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die Anlage ausgelegt ist.
3 Übergeordnete Anforderungen für das Zusammenwirken von elektrischen Antrieben und Sicherheitseinrichtungen
3.1 Grundlegende Anforderungen
Es ist nachzuweisen, dass die elektrischen Antriebe im Zusammenwirken mit anderen aktiven und mit passiven Sicherheitseinrichtungen so ausgelegt, ausgeführt und betrieben werden, dass nichttolerierbare Auswirkungen der Störfälle verhindert werden.
Hinweis:
Es ist zulässig, diesen Nachweis für die Gesamtheit aller Komponenten des Sicherheitssystems gemeinsam zu erbringen.
3.2 Versagen auslösende Ereignisse
3.2.1 Versagen auslösende Ereignisse an den elektrischen Antrieben des Sicherheitssystems
(1) Die elektrischen Antriebe sind mit den verfahrenstechnischen Systemen so zu planen und anzuordnen, dass ein Versagen auslösendes Ereignis an elektrischen Antrieben die notwendigen Schutzaktionen im Störfall nicht verhindert.
Hinweis:
Dies kann z.B. durch strangweisen Aufbau der verfahrenstechnischen Systeme erfolgen.
(2) Es sind Versagen auslösende Ereignisse an den elektrischen Antrieben des Sicherheitssystems in Betracht zu ziehen wie:
3.2.2 Versagen auslösende Ereignisse innerhalb der Reaktoranlage
Es sind Versagen auslösende Ereignisse innerhalb der Reaktoranlage in Betracht zu ziehen.
Hinweis:
Siehe "Interpretationen zu den Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke, Einzelfehlerkonzept".
Beispiele für Versagen auslösende Ereignisse innerhalb der Reaktoranlage sind: Brand, Wassereinbruch, schlagende Rohrleitung, Bruchstücke einer versagenden Komponente, mechanische Strahlwirkung von Medien wie Dampf, Wasser, Gas und Öl.
3.2.3 Versagen auslösende Ereignisse außerhalb der Reaktoranlage
Die elektrischen Antriebe des Sicherheitssystems sind gegen die gleichen Einwirkungen von außen zu schützen, wie die verfahrenstechnischen Systeme, denen sie zugeordnet sind.
Hinweis:
Versagen auslösende Ereignisse sind z.B. Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle, Überflutung.
3.3 Ausfallannahmen
(1) Es ist nachzuweisen, dass die elektrischen Antriebe im Zusammenwirken mit aktiven und passiven Sicherheitseinrichtungen zusätzlich zum Störfall
beherrschen, soweit diese Forderungen für die zugehörigen verfahrenstechnischen Systeme bestehen.
(2) Der Zufallsausfall sowie der Instandsetzungsfall sind in der Gesamtheit der Komponenten des Sicherheitssystems, die zur Beherrschung eines Störfalls notwendig sind, nur einmal anzunehmen.
(3) Systematische Ausfälle sind nicht zu unterstellen, wenn durch folgende Maßnahmen die Eintrittswahrscheinlichkeit systematischer Ausfälle ausreichend klein wird:
3.4 Verfahrenstechnische Auslegung
(1) Die elektrischen Antriebe für Armaturen und Arbeitsmaschinen eines verfahrenstechnischen Systems sollen strangbezogen entsprechend des verfahrenstechnischen Systemaufbaus angeordnet werden.
(2) Ist ein sicheres Absperren und öffnen einer Medienversorgung erforderlich, so muss durch die Schaltung der Armaturen für beide Aktionen eine hohe Zuverlässigkeit erreicht werden.
Hinweis:
Dies kann z.B. durch die Reihenschaltung von jeweils zwei parallel geschalteten Ventilen erreicht werden (H-Schaltung).
(3) Verfahrenstechnische Systeme sollen so ausgelegt werden, dass Armaturen und Arbeitsmaschinen des Sicherheitssystems mit den zugehörenden elektrischen Antrieben zu Prüfzwecken während des bestimmungsgemäßen Betriebs der Reaktoranlage ohne eine unzulässige Minderung der Sicherheit der Anlage und unter Belastung, z.B. bei Pumpen mit Mindestfördermenge, betrieben werden können.
(4) Zur Überwachung der verfahrenstechnischen Funktion einer Sicherheitsteileinrichtung sollen Rückmeldungen aus Prozessvariablen abgeleitet werden. Werden zur Überwachung der verfahrenstechnischen Funktion einer Sicherheitsteileinrichtung Stellungsrückmeldungen von elektrischen Antrieben verwendet, ist eine zuverlässige Kopplung zwischen dem Stellungssignalgeber und dem Stellglied sicherzustellen.
3.5 Prüfbarkeit und Überwachung der elektrischen Antriebe des Sicherheitssystems
(1) Die elektrischen Antriebe des Sicherheitssystems sollen so prüfbar sein, dass bei Ansteuerung durch betriebliche Signale alle Schutzeinrichtungen während der Prüfung wirksam sind.
(2) Werden die elektrischen Antriebe des Sicherheitssystems über Steckverbindungen angeschlossen (Leistungs- und Steuerkabel), so soll von der Warte direkt, z.B. durch Drahtbruchüberwachung, oder indirekt, z.B. durch Funktionskontrolle des Antriebs, das Auftrennen der Steckverbindung erkennbar sein.
(3) Die Stellantriebe des Sicherheitssystems müssen so prüfbar sein, dass die Absteuerung der elektrischen Stellantriebe bei der Prüfung wirksam bleibt.
3.6 Beanspruchungen bei Leckratenprüfungen des Reaktorsicherheitsbehälters
Elektrische Antriebe innerhalb des Sicherheitsbehälters müssen so ausgelegt sein, dass ihre Funktionsfähigkeit durch den Überdruck bei wiederkehrenden Prüfungen des Sicherheitsbehälters nicht beeinträchtigt wird.
3.7 Redundanz und Unabhängigkeit
(1) Die durch den Aufbau der verfahrenstechnischen Einrichtungen vorgegebene Redundanz und Unabhängigkeit muss durch die Auslegung und die Anordnung der elektrischen Antriebe des Sicherheitssystems gewahrt bleiben.
(2) Zum Schutz gegen die Versagen auslösenden Ereignisse nach Abschnitt 3.2 sollen elektrische Antriebe zueinander redundanter verfahrenstechnischer Stränge des Sicherheitssystems räumlich voneinander getrennt oder gegeneinander geschützt angeordnet werden. Räumliche Trennung ist nicht erforderlich, wenn die Versagen auslösenden Ereignisse Schutzaktionen nicht verhindern können.
4 Eignungsnachweis
(1) Die Eignung der elektrischen Antriebe für den Einsatz im Sicherheitssystem ist nachzuweisen.
Hinweis:
Zur Prüfung der Eignung gehören der Eignungsnachweis nach Abschnitt 4 und die Eignungsüberprüfung nach Abschnitt 13.
(2) Es ist zulässig, den Eignungsnachweis für eine Baureihe elektrischer Antriebe des Sicherheitssystems zu erbringen. Hierbei sollen in der Typprüfung die Antriebe der Baureihe geprüft werden, die durch die zu unterstellenden Belastungen am stärksten beansprucht werden.
Hinweis:
Elektrische Antriebe des Sicherheitssystems gehören zu einer Baureihe, wenn sie nach den gleichen mechanischen und elektrotechnischen Prinzipien konstruiert und gefertigt werden.
(3) Die Eignung eines elektrischen Antriebs des Sicherheitssystems oder einer Baureihe elektrischer Antriebe ist nachgewiesen, wenn
(4) Falls der im Sicherheitssystem einzusetzende elektrische Antrieb gegenüber typgeprüften Baureihen einzelne abweichende Bauteile hat, ist es zulässig, für diese Bauteile einen getrennten Nachweis zu führen.
(5) Falls eine neue Baureihe von elektrischen Antrieben eingesetzt werden soll, für die noch keine Betriebsbewährung vorliegt und bei der hinsichtlich funktionswichtiger Eigenschaften Vergleichbarkeit mit einer vorhergehenden betriebsbewährten Baureihe besteht, sind hinsichtlich neuer Eigenschaften ergänzende Prüfungen durchzuführen.
(6) Werden für den Einsatz im Kernkraftwerk zusätzliche sicherheitstechnische Eigenschaften erforderlich, die durch die Betriebsbewährung und die Typprüfungen nach Abschnitt 9 und zusätzlich, in Abhängigkeit von der jeweiligen Antriebsart, nach den Abschnitten 10 oder 11 oder 12 nicht erfasst werden, sind zusätzliche Eignungsnachweise zu führen.
(7) Art und Umfang des Eignungsnachweises nach den Absätzen 4, 5 und 6 sind mit dem Sachverständigen (nach § 20 AtG) zu vereinbaren.
5 Auslegung der Stellantriebe
5.1 Allgemeines
Für Schubantriebe ist bei den nachfolgenden Anforderungen der Begriff "Drehmoment" durch "Stellkraft" zu ersetzen.
5.2 Grundsätzliche Anforderungen
Der Stellantrieb (Steuerantrieb oder Regelantrieb) ist so auszulegen, dass er die Anforderungen der anzutreibenden Armatur und des verfahrenstechnischen Systems bei den Umgebungsbedingungen des bestimmungsgemäßen Betriebes und der zu betrachtenden Störfälle erfüllt.
Hinweis:
Anforderungen an die Auslegung der Armatur werden nur soweit gestellt, als sie die gegenseitigen Abhängigkeiten von Armatur und Stellantrieb betreffen.
5.3 Für die Armatur erforderliches Drehmoment
(1) Für die Auslegung des Stellantriebes muss das für die Armatur erforderliche größte Drehmoment ermittelt werden, das sich unter Berücksichtigung einsatzbedingter und konstruktiver Einflüsse (z.B. Alterung, Verschleiß) ergibt.
(2) Bei Steuerantrieben muss der Verlauf des Drehmoments angegeben und mit der Betriebsart des Antriebsmotors sowie der Festigkeit des Stellantriebs abgestimmt werden, wenn der Normalverlauf des Drehmoments überschritten wird.
Hinweis:
Als Normalverlauf des Drehmomentes für Steuerantriebe ist anzunehmen, dass das größte Drehmoment nicht länger als 2 s besteht und das Drehmoment während des Fahrens (Laufmoment) nicht größer als 50 % des größten Drehmomentes und die Stellzeit nicht länger als 60 s ist.
(3) Bei Regelantrieben muss der Verlauf des Drehmomentes angegeben und mit der Betriebsart des Antriebmotors abgestimmt werden.
5.4 Vom Stellantrieb zu lieferndes Drehmoment
(1) Ausgehend von dem nach Abschnitt 5.3 für die Armatur erforderlichen Drehmoment ist unter Berücksichtigung von Übersetzungsverhältnis und Wirkungsgrad zwischengeschalteter Getriebe und Fernantriebselennente das vom Stellantrieb zu liefernde Drehmoment zu ermitteln.
(2) Der Stellantrieb muss für ein Drehmoment ausgelegt werden, das größer ist als das für die Armatur erforderliche Drehmoment. Bei Stellantrieben mit Drehmomentabschalteinrichtung muss das maximal zulässige einstellbare Abschaltdrehmoment um die nach Abschnitt 5.8 Absatz 6 festzulegende Einstelltoleranz größer sein als das größte erforderliche Drehmoment.
5.5 Drehmomentüberhöhungen
(1) Für die Auslegung von Stellantrieb und Armatur sind die möglichen Drehmomentüberhöhungen, die bei betriebsmäßigem Endlagenbetrieb gegen einen mechanischen Anschlag (an der Armatur z.B. am Ventilsitz oder an einer mechanischen Wegbegrenzung) auftreten, zu ermitteln. Hierzu sind die Abschaltverzögerung nach Abschnitt 5.12 und die Armaturensteifigkeit anzugeben. Durch die Drehmomentüberhöhungen dürfen die zulässigen Drehmomente für Armatur und Stellantrieb nicht überschritten werden.
(2) Für die Auslegung von Stellantrieb und Armatur sind die Drehmomente und Drehmomentüberhöhungen zu ermitteln, die bei einem Abschaltversagen und bei Handbetrieb (mittels Handrad) maximal am Stellantrieb auftreten können.
5.6 Auslegung des Antriebsmotors
(1) Der Antriebsmotor ist so auszulegen, dass der Stellantrieb ein Drehmoment abgeben kann, das auch bei Motoranlauf mit der betriebsmäßig niedrigsten Spannung an den Motorklemmen mindestens gleich dem maximalen Drehmoment nach Abschnitt 5.4 ist. Hierbei sind folgende Bedingungen einzurechnen:
(2) Die Wärmeklasse und tsolierstoffart der Motorwicklung muss entsprechend den ungünstigsten Umgebungsbedingungen und der größten Belastung gewählt werden.
5.7 Elektrische Energieversorgung
(1) Der Stellantrieb ist so an eine elektrische Energieversorgung anzuschließen, dass unter Einrechnung des Spannungsfalls beim Anlauf des Motors die der Auslegung nach Abschnitt 5.6 Absatz 1 b) zugrunde gelegte niedrigste Klemmenspannung nicht unterschritten wird.
(2) Bei der Ermittlung des Spannungsfalles ist von der niedrigsten spezifizierten statischen Sammelschienenspannung folgendermaßen auszugehen:
(3) Wenn die Funktionsfähigkeit unter Störfallbedingungen, z.B. Kühlmittelverluststörfall bei Leichtwasserreaktoren, erforderlich ist, muss die Widerstandserhöhung der Zuleitungskabel durch die unter den Störfallbedingungen erhöhte Umgebungstemperatur eingerechnet werden.
5.8 Absteuerung, Drehmomentbegrenzung und Stellungsrückmeldungen
(1) Die Einrichtungen zur Absteuerung und Drehmomentbegrenzung, einschließlich vorhandener Überbrückungsschaltungen, sind so zuverlässig auszulegen, dass sie die Unverfügbarkeit des Stellantriebs mit der zugehörigen Armatur nicht bestimmen.
Hinweis:
Einrichtungen zur Absteuerung können z.B. weg-, zeit-, strom- oder drehmomentabhängig sein.
(2) Bei Einschalt- und Umschaltvorgängen darf die Drehmomentbegrenzung durch die zu beschleunigenden Massen keine Abschaltung des Stellantriebes verursachen.
(3) Falls bei Stellantrieben mit drehmomentabhängiger Absteuerung das Losbrechmoment in einem bestimmten Stellbereich größer sein kann als das eingestellte Abschaltdrehmoment, muss die drehmomentabhängige Absteuerung in diesem Stellbereich überbrückt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass nach der Aufhebung der Überbrückung die Schaltdifferenz des überbrückten Drehmomentschalters zu keiner ungewollten Abschaltung des Stellantriebs führt.
(4) Bei überbrückter Fahrweise soll der Festigkeitsauslegung nach Abschnitt 5.9 das Drehmoment zugrunde gelegt werden, das vom Stellantrieb maximal erreicht werden kann. Der Berechnung darf ein kleineres Drehmoment als das maximal erreichbare zugrunde gelegt werden, wenn eine Überschreitung dieses Drehmomentes während der Überbrückung verhindert wird.
Hinweis:
Dies kann z.B. dadurch erfüllt werden, dass während der Überbrückung der drehmomentabhängigen Abschaltung eine höher eingestellte und übergeordnete Drehmomentbegrenzung durch einen zweiten Drehmomentschalter oder durch eine Rutschkupplung wirksam bleibt.
(5) Die Stellungsrückmeldung des Stellantriebes darf als Stellungsrückmeldung der Armatur verwendet werden, wenn die zuverlässige Kopplung zwischen dem Stellungssignalgeber und der Stellung der Armatur gegeben ist.
(6) Einrichtungen für die Drehmomentbegrenzung sind so auszulegen, dass das Abschaltdrehmoment vom Sollwert nicht mehr als 10 % des maximal zulässigen einstellbaren Abschaltdrehmoments abweichen kann.
5.9 Festigkeitsauslegung
Die beanspruchten Bauteile sind so auszulegen, dass sie alle zu berücksichtigenden Belastungen unter Einhaltung der zulässigen Spannungen und der Anforderungen aus der Funktion aufnehmen können.
5.10 Auslegung für Bedingungen eines Störfalls
Ein Stellantrieb, der unter den Bedingungen eines Störfalls, z.B. Kühlmittelverluststörfall bei Leichtwasserreaktoren, seine Funktion erfüllen muss, ist einschließlich der Kabelanschlussstellen für störfallbedingte Einflüsse wie Temperatur, Druck, Feuchte, Strahlung und korrosive Medien auszulegen. Der Einfluss der vorausgehenden betrieblichen Beanspruchungen ist zu berücksichtigen.
5.11 Handbetrieb, Überwachung und mechanische Sicherungen
(1) Motorbetrieb muss vor Handbetrieb (mittels Handrad) Vorrang haben.
(2) Elektrotechnische Steckvorrichtungen und Steckverbinder sind so zu sichern, dass eine Selbstauftrennung nicht möglich ist. Der aufgetrennte Zustand muss nach Abschnitt 3.5 Absatz 2 erkennbar sein.
5.12 Absteuerzeit
(1) Die Antriebssteuerung und die Verwendung der Endschalter sind aufeinander abzustimmen.
(2) Die maximale Absteuerzeit zwischen dem Ansprechen der Absteuereinrichtungen des Stellantriebes und dem Trennen vom Netz (Abschaltverzögerung) ist anzugeben. Diese Abschaltverzögerung ist bei der Ermittlung der Drehmomentüberhöhung nach Abschnitt 5.5 zugrunde zu legen.
5.13 Unterlagen
(1) Die Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 müssen darlegen, wie die Stellantriebe nach den sicherheitstechnischen Anforderungen ausgelegt, gefertigt, montiert und geprüft werden.
(2) Es sind folgende übergeordnete Unterlagen zu erstellen:
(3) Es sind folgende Unterlagen über die einzusetzenden Stellantriebe zu erstellen:
6 Auslegung der Betätigungsmagnete für Ventile
6.1 Grundsätzliche Anforderungen
Der Betätigungsmagnet eines Ventils (eigenständiges Ventil, Vorsteuerventil oder magnetische Zusatzbelastung) ist so auszulegen, dass er die Anforderungen des anzutreibenden Ventils und des verfahrenstechnischen Systems bei den Umgebungsbedingungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und der zu betrachtenden Störfälle erfüllt.
Hinweis:
Anforderungen an die Auslegung der Ventile werden nur soweit gestellt, als sie die gegenseitige Abhängigkeit von Betätigungsmagnet und Ventil betreffen oder wenn Prüfungen nur am ganzen Magnetventil möglich sind. Betätigungsmagnete können z.B. eigenständige Magnetventile oder Vorsteuerventile von Hydraulik sowie Pneumatikventilen antreiben.
6.2 Ermittlung der Magnetgegenkraft und der Rückstellkraft
Die für die Betätigung und das Rückstellen des Ventils erforderlichen Kräfte über dem Hub, die sich unter Berücksichtigung vorgegebener Stellzeiten und einsatzbedingter Einflüsse (z.B. Alterung, Verschleiß) aus der Überwindung des systembedingten Differenzdruckes über das Ventil ergeben, müssen ermittelt und der Auslegung des Betätigungsmagneten und der Rückstellelemente zugrunde gelegt werden (Magnetgegenkraft-Hubkennlinie). Für die Festigkeitsberechnung des Ventils und anderer Bauteile, z.B. der Rückstellfeder, sind die größte und die kleinste Magnetkraft anzugeben.
6.3 Elektrotechnische Auslegung
(1) Der Betätigungsmagnet ist so auszulegen, dass er über dem Hubweg in der erforderlichen Stellzeit eine Magnetkraft abgeben kann (dynamische Magnetkraft-Hubkennlinie), die auch bei betriebsmäßig ungünstigsten Bedingungen über der nach Abschnitt 6.2 geforderten Magnetgegenkraft-Hubkennlinie liegt.
Hinweis:
Zur Kennzeichnung des Arbeitsvermögens eines Betätigungsmagneten gibt der Hersteller die statische Magnetkraft-Hubkennlinie an. Die tatsächlich über dem Hub abgegebenen Kräfte, die von der Last und der Hubgeschwindigkeit abhängig sind, werden durch dynamische Magnetkraft-Hubkennlinien dargestellt. Diese können bei Gleichstrom-Betätigungsmagneten um den Faktor 1,5 bis 2 niedriger liegen als die statische Magnetkraft-Hubkennlinie. Ein zuverlässiges Schalten des Betätigungsmagneten ist daher nur sichergestellt, wenn die statische Magnetkraft-Hubkennlinie um einen entsprechenden Faktor über der Magnetgegenkraft-Hubkennlinie liegt.
Hierbei sind folgende Bedingungen einzurechnen:
(2) Die Wärmeklasse und Isolierstoffart der Erregerwicklung des Betätigungsmagneten muss für die ungünstigsten Umgebungsbedingungen und für die nach Absatz 1 b) vorgegebene ungünstigste Betriebsart ausgelegt werden.
(3) Unzulässige Schaltüberspannungen sind durch schaltungstechnische Maßnahmen zu begrenzen. Beschaltungseinrichtungen hierfür sollen unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen möglichst nahe am Betätigungsmagneten angeordnet werden.
6.4 Elektrische Energieversorgung
(1) Der Betätigungsmagnet ist so an eine elektrische Energieversorgung anzuschließen, dass unter Einrechnung des Spannungsfalls bei maximalem Strom des Betätigungsmagneten die der Auslegung nach Abschnitt 6.3 Absatz 1 zugrunde gelegten Grenzwerte der Klemmenspannung eingehalten werden.
(2) Bei der Einrechnung des Spannungsfalls ist vom spezifizierten statischen Bereich der jeweiligen Sammelschienenspannung auszugehen.
Hinweis:
Beispiele siehe Tabelle 6-1.
6.5 Auslegung für Bedingungen eines Störfalls
Ein Betätigungsmagnet, der unter den Bedingungen eines Störfalls, z.B. Kühlmittelverluststörfall bei Leichtwasserreaktoren, seine Funktion erfüllen muss, ist einschließlich der Kabelanschlussstellen für störfallbedingte Einflüsse wie Temperatur, Druck, Feuchte, Strahlung und korrosive Medien auszulegen. Der Einfluss der vorausgehenden betrieblichen Beanspruchungen ist zu berücksichtigen.
6.6 Überwachung und mechanische Sicherungen
(1) Bei Schaltungen von Armaturen mit einem oder mehreren Vorsteuerventilen mit Betätigungsmagneten muss die Funktion der Vorsteuerventile, z.B. durch Stellungsmeldung, auf der Warte erkennbar sein, soweit dies für die Prüfbarkeit oder die Beurteilung des Systemzustands erforderlich ist.
(2) Elektrotechnische Steckvorrichtungen und Steckverbinder sind so zu sichern, dass eine Selbstauftrennung nicht möglich ist. Der aufgetrennte Zustand muss nach Abschnitt 3.5 Absatz 2 erkennbar sein.
6.7 Unterlagen
(1) Die Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 müssen darlegen, dass die Betätigungsmagnete für Ventile nach den sicherheitstechnischen Anforderungen ausgelegt, gefertigt, montiert und geprüft werden.
(2) Es sind folgende übergeordnete Unterlagen zu erstellen:
(3) Es sind folgende Unterlagen über die einzusetzenden Betätigungsmagnete und Ventile zu erstellen:
7 Auslegung der elektrischen Antriebe von Arbeitsmaschinen
7.1 Grundsätzliche Anforderungen
Der elektrische Antrieb einer Arbeitsmaschine (z.B. Pumpen, Lüfter, Kompressoren) ist so auszulegen, dass er die Anforderungen der anzutreibenden Arbeitsmaschine und des verfahrenstechnischen Systems bei den Umgebungsbedingungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und der zu betrachtenden Störfälle erfüllt.
7.2 Leistung und Momentenverlauf
(1) Der für die Antriebsmaschine geltende Verlauf des Lastmoments in Abhängigkeit von der Drehzahl und der Betriebsweise, z.B. beim Anlauf gegen offenen oder geschlossenen Schieber, ist zu ermitteln und der Auslegung des Antriebsmotors zugrunde zu legen. Dabei müssen die herstellungsbedingten, zulässigen Abweichungen und betriebliche Einflüsse (z.B. Alterung, Verschleiß) berücksichtigt werden.
Tabelle 6-1: Beispiele für Bereiche der zulässigen Spannungsänderung an den Klemmen von Betätigungsmagneten
Lfd. Nr. |
Bereich der Spannungsänderung | Oberer Grenzwert |
Unterer Grenzwert |
1 | Gleichstrom-Betätigungsmagnete an Gleichstromschaltanlage 48 V (Batterieanlage mit Bleibatterie 2 x 13 Zellen) | ||
1.1 | an der Sammelschiene | 58,5 V1 | 47,0 V2 |
1.2 | an den Klemmen eines Magneten, z.B. | ||
1.2.1 | bei kleinem Schleifenwiderstand und Spannungsfall (z.B. 1 V) im Zuleitungskabel oder | 57,5 V4 | 46,0 V4 |
1.2.2 | bei großem Schleifenwiderstand und Spannungsfall (z.B. 4 V) im Zuleitungskabel | 54,5 V4 | 43,0 V4 |
2 | Gleichstrom-Betätigungsmagnete an Diesel-Notstromschaltanlage 220/380 V (mit Gleichrichter) | ||
2.1 | an der Sammelschiene | 242 V3 | 176 V3 |
2.2 | im Abzweig am Ausgang eines Gleichrichters 220 V /198 V | 218 V | 158 V |
2.3 | an den Klemmen eines Magneten, z.B. | ||
2.3.1 | bei kleinem Schleifenwiderstand und Spannungsfall (z.B. 2 V) im Zuleitungskabel oder | 216 V4 | 156 V4 |
2.3.2 | bei großem Schleifenwiderstand und Spannungsfall (z.B. 8 V) im Zuleitungskabel | 210 V4 | 150 V4 |
3 | Gleichstrom-Betätigungsmagnete an Gleichstromschaltanlage 220 V (Batterieanlage mit Bleibatterie 108 Zellen) | ||
3.1 | an der Sammelschiene | 243 V5 | 193 V6 |
3.2 | an den Klemmen eines Magneten, z.B. | ||
3.2.1 | bei kleinem Schleifenwiderstand und Spannungsfall (z.B. 2 V) im Zuleitungskabel oder | 241 V4 | 191 V4 |
3.2.2 | bei großem Schleifenwiderstand und Spannungsfall (z.B. 8 V) im Zuleitungskabel | 235 V4 | 185 V4 |
1) Maximale Ausgangsspannung des Gleichrichtergeräts bei Ladeerhaltung von 2 x 13 Zellen mit je 2,23 V + 1 % (siehe KTA 3705 Tabelle 3-3).
2) Minimale Batteriespannung bei Entladung von 2 x 13 Zellen auf je 1,85 V (siehe KTA 3705 Tabelle 3-3) abzüglich 1 V Spannungsfall bis Sammelschiene. 3) 1,1 UN bis 0,8 UN für UN = 220 V (siehe KTA 3705 Tabelle 3-1). 4) Der Spannungsfall im Zuleitungskabel ist ausgehend vom vorgegebenen Spannungsbereich an der Sammelschiene oder am Ausgang der Abzweiggleichrichter sowohl beim oberen als auch beim unteren Grenzwert der Klemmenspannung einzurechnen. Zur Einhaltung eines vorgegebenen maximalen Spannungsfalls zwischen Schaltanlagenabzweig und Magnetklemmen muss abhängig von der Magnetleistung ein ausreichender Kabelquerschnitt gewählt werden. Dabei ist für den Schleifenwiderstand die maximale Umgebungstemperatur, gegebenenfalls die Störfalltemperatur zu beachten. Zusätzlich darf die Änderung des Spulenwiderstandes durch die Eigenerwärmung in die Ermittlung der Spannungsänderung einbezogen werden. 5) Maximale Ausgangsspannung des Gleichrichtergeräts bei Ladeerhaltung von 108 Zellen mit je 2,23 V + 1 % (siehe KTA 3705 Tabelle 3-4). 6) Minimale Batteriespannung bei Entladung von 108 Zellen auf je 1,80 V (siehe KTA 3705 Tabelle 3-4) abzüglich 1 V Spannungsfall bis Sammelschiene. |
(2) Leistung und Läuferklasse des Antriebsmotors sind so auszuwählen, dass das Motormoment im Bereich zwischen Stillstand und Bemessungsdrehzahl so über dem Lastmoment liegt, dass der Hochlauf und der Verbleib in einem stabilen Betriebspunkt sichergestellt sind. Hierbei sind folgende Bedingungen einzurechnen:
(3) Der thermischen Auslegung sollen drei aufeinanderfolgende Einschaltungen aus dem kalten Zustand oder zwei Einschaltungen aus dem betriebswarmen Zustand zugrunde gelegt werden.
7.3 Elektrische Energieversorgung
(1) Der Antrieb ist so an eine elektrische Energieversorgung anzuschließen, dass unter Einrechnung des Spannungsfalls beim Anlauf des Motors die der Auslegung nach Abschnitt 7.2 Absatz 2 zugrunde gelegte niedrigste Klemmenspannung nicht unterschritten wird.
(2) Bei der Ermittlung des Spannungsfalles ist von der niedrigsten spezifizierten statischen Sammelschienenspannung auszugehen. Bei Anschluss an eine Diesel-Notstromschaltanlage ist von dem als Startkriterium nach KTA 3702 Abschnitt 3.11.2 festgelegten Grenzwert der Sammelschienen-Bemessungsspannung auszugehen.
(3) Wenn die Funktionsfähigkeit unter den Bedingungen eines Störfalls, z.B. Kühlmittelverluststörfall bei Leichtwasserreaktoren, erforderlich ist, muss die Widerstandserhöhung der Niederspannungs-Zuleitungskabel durch die Störfalltemperatur eingerechnet werden.
7.4 Ausführung des Antriebsmotors
(1) Zum Antrieb von Arbeitsmaschinen sollen Drehstrom-Asynchronmotoren mit Kurzschlussläufern für direktes Einschalten eingesetzt werden.
Hinweis:
Andere Motorarten können z.B. bei geforderter Drehzahlregelung erforderlich werden.
(2) Die Wärmeklasse und Isolierstoffart der Motorwicklung müssen entsprechend den ungünstigsten Umgebungsbedingungen und der Belastung gewählt werden.
7.5 Auslegung für Bedingungen eines Störfalls
Ein Antriebsmotor einer Arbeitsmaschine, der unter den Bedingungen eines Störfalls, z.B. Kühlmittelverluststörfall bei Leichtwasserreaktoren, seine Funktion erfüllen muss, ist einschließlich der Kabelanschlussstellen für störfallbedingte Einflüsse wie Temperatur, Druck, Feuchte, Strahlung und korrosive Medien auszulegen. Der Einfluss der vorausgehenden betrieblichen Beanspruchungen ist zu berücksichtigen.
7.6 Überwachung
Druckölgeschmierte Gleitlager sind so auszuführen, dass der Öldruck und die Lagertemperatur gemessen werden können. Hochspannungsmotoren sollen mit Wicklungstemperaturmessfühlern ausgestattet werden.
7.7 Aggregatschutz
Hinweis:
In diesem Abschnitt sind nur Aggregatschutzeinrichtungen angesprochen, deren Signale keinen Vorrang gegenüber Signalen des Reaktorschutzes haben.
Aggregatschutzeinrichtungen, deren Signale Vorrang gegenüber Signalen des Reaktorschutzes haben, werden nach KTA 3501 Abschnitt 6 ausgelegt (siehe auch Abschnitt 1 Absatz 4b).
(1) Einrichtungen des Aggregatschutzes, deren Signale keinen Vorrang gegenüber Signalen des Reaktorschutzes haben, sind zuverlässig auszulegen. Es sollen betriebsbewährte Komponenten eingesetzt werden. Sie müssen bezüglich der statischen und dynamischen Eigenschaften den Anforderungen des Aggregats genügen. Darüber hinaus müssen sie den betrieblichen Umgebungs- und Einsatzbedingungen an ihrem Einbauort genügen. Insbesondere darf ihre Funktion nicht unzulässig beeinträchtigt werden durch:
(2) Wächter sollen durch Kontrollschaltungen (z.B. Antivalenzüberwachung, Drahtbruchüberwachung) überwacht werden.
(3) Die Einrichtungen des Aggregatschutzes sollen aus einer unterbrechungslosen Notstromversorgung mit Energiespeicherung durch Batterien im Parallelbetrieb mit Gleichrichtergeräten versorgt werden.
(4) Die Einrichtungen des Aggregatschutzes sollen ohne Eingriff in die Verdrahtung prüfbar sein. Teilprüfungen müssen überlappend ausgeführt werden können.
(5) Die Einrichtungen des Aggregatschutzes von Antrieben des Sicherheitssystems, die zur Störfallbeherrschung notwendig sind und nicht vom Reaktorschutz angesteuert werden, müssen die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 erfüllen und zusätzlich den störfallbedingten Umgebungsbedingungen genügen.
7.8 Unterlagen
(1) Die Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 müssen darlegen, dass die elektrischen Antriebe von Arbeitsmaschinen nach den sicherheitstechnischen Anforderungen ausgelegt, gefertigt, montiert und geprüft werden.
(2) Es sind folgende übergeordnete Unterlagen zu erstellen:
a) Auflistung der elektrischen Antriebe des Sicherheitssystems mit Angabe der Art der geforderten Störfallfestigkeit und mit Zuordnung zu den Arbeitsmaschinen und Aufstellungsorten.
b) Auflistung der technischen Anforderungen.
(3) Es sind folgende Unterlagen über die einzusetzenden elektrischen Antriebe von Arbeitsmaschinen zu erstellen:
8 Elektrotechnische Auslegung der Steuerelementantriebe
(1) An die elektrotechnische Auslegung der Steuerelementantriebe des Reaktorschnellabschaltsystems werden folgende Anforderungen gestellt:
(2) Für die Auslöseschaltung des Reaktorschnellabschaltsystems sind hinsichtlich der Ausfallkombinationen die Anforderungen von KTA 3501 Abschnitt 4.4.1 einzuhalten, wobei systematische Ausfälle durch diversitäre Auslegung zu verhindern sind.
Hinweis:
Diese Forderung kann z.B. bei DWR-Anlagen (Steuerelementeinfall durch Schwerkraft) durch Abschalten der Stromversorgung der Steuerelementantriebe und durch Abschalten der zugehörigen Sammelschienspannung mittels unterschiedlicher Schaltgeräte erfüllt werden.
(3) Durch Unterlagen ist darzulegen, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt werden.
9 Grundsätzliche Anforderungen an Typprüfungen von elektrischen Antrieben des Sicherheitssystems
(1) Typprüfungen sind zum Nachweis der spezifizierten Eigenschaften elektrischer Antriebe des Sicherheitssystems durchzuführen. Soll eine Baureihe einer Typprüfung unterzogen werden, ist die Zugehörigkeit der einzelnen Antriebstypen zu dieser Baureihe nachzuweisen.
(2) Die Ergebnisse von Typprüfungen nach DIN IEC 60780 dürfen verwendet werden.
(3) Typprüfungen sollen an drei Ausfertigungen des jeweiligen Antriebstyps oder an ausgewählten Antrieben einer Baureihe durchgeführt werden.
(4) Vorliegende Betriebserfahrungen und die Ergebnisse durchgeführter Prüfungen dürfen bei der Typprüfung berücksichtigt werden, wenn die sicherheitstechnischen Anforderungen dieser Regel erfüllt werden.
(5) Für elektrische Betriebsmittel, z.B. elektrische Motoren, Betätigungsmagnete, Steckvorrichtungen, Schalter, ist es zulässig, nach VDE-Bestimmungen durchgeführte Typprüfungen als Nachweis für die in diesen VDE-Bestimmungen spezifizierten Eigenschaften zu verwenden.
(6) Werden für den Einsatz im Sicherheitssystem sicherheitstechnische Eigenschaften erforderlich, die durch die Typprüfungen nach Absatz 2 nicht erfasst werden, sind zusätzliche Eignungsprüfungen durchzuführen. Diese Forderung besteht insbesondere in folgenden Fällen:
Hinweis:
Siehe hierzu die Bedingungen, wie sie für Stellantriebe nach Abschnitt 10.3.7 festgelegt sind.
(7) Es ist ein Prüfprogramm aufzustellen, das mindestens enthalten muss:
(8) Die Prüflinge sind der Werksfertigung zu entnehmen. Die vorgesehenen Werksprüfungen müssen durchgeführt und belegt sein. Als Ausgangsdaten und spätere Vergleichsdaten sind die Ergebnisse der bei der Werksprüfung am kompletten Antrieb durchzuführenden Prüfungen zu protokollieren.
(9) Bei Auftreten eines Ausfalles während der Typprüfung ist ein Untersuchungsbericht anzufertigen, der Angaben über die durchgeführte Untersuchung und eine Aussage über die ermittelte Ausfallursache enthält. Ergibt die Untersuchung das Vorhandensein eines systematischen Ausfalls, so sind Ertüchtigungsmaßnahmen vorzunehmen. Der Umfang der zu wiederholenden Typprüfung ist mit dem Sachverständigen (nach § 20 AtG) abzustimmen. Liegt kein systematischer Ausfall vor, sind nach Instandsetzung des Prüflings die Prüfschritte der Typprüfung nach Wiederholung des unterbrochenen Prüfschrittes fortzusetzen.
(10) Die Typprüfung ist bestanden, wenn die Prüfung der vorgelegten Unterlagen keine Beanstandungen ergab und bei den praktischen Prüfungen die Funktionsfähigkeit nachgewiesen wurde.
10 Typprüfungen von Stellantrieben
10.1 Nachweis der Drehmomentauslegung
Die Auslegung der Stellantriebe nach den Anforderungen der Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.8 Absatz 6 ist im Rahmen der Typprüfung nachzuweisen.
10.2 Festigkeitsnachweis
10.2.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Für alle bei elektrischem Betrieb im Kraftfluss liegenden Teile des Stellantriebes, der zwischengeschalteten Getriebe und der Fernantriebsteile ist eine Festigkeitsberechnung durchzuführen.
(2) Die Berechnung darf durch experimentelle Nachweise ersetzt oder ergänzt werden. Hierbei sind die gleichen Bedingungen zugrunde zu legen wie beim rechnerischen Nachweis. Für die experimentellen Nachweise ist ein Prüfprogramm aufzustellen und mit dem Sachverständigen (nach § 20 AtG) abzustimmen.
(3) Der rechnerische Nachweis der Festigkeit ist nach den Abschnitten 10.2.2 bis 10.2.5 zu erbringen. Die Beherrschung der äußeren Kräfte ist durch die praktische Typprüfung nach Abschnitt 10.3 oder durch Rechnung nachzuweisen. Dynamisch wirkende Belastungen dürfen durch statische Ersatzlasten berücksichtigt werden.
(4) Beim rechnerischen Nachweis der Festigkeit sind die Werkstoffkennwerte und die Deutschen Gütenormen zugrunde zu legen und anzugeben. Falls anwendbare Gütenormen nicht vorhanden sind, müssen die Festigkeitskennwerte und die Prüfanforderungen festgelegt werden. In diesem Fall ist der Nachweis, dass die Festigkeitskennwerte bei den verwendeten Werkstoffen eingehalten werden, für die im Kraftfluss liegenden Teile durch Abnahmeprüfzeugnis 3.1.B nach DIN EN 10204 Abschnitt 3.1 oder durch mechanische Erprobung, z.B. an einem Fertigteil je Fertigungslos, nach den festgelegten Prüfanforderungen zu erbringen.
10.2.2 Rechnerischer Nachweis der Festigkeit bei wiederholter Beanspruchung
Die Festigkeit bei wiederholter Beanspruchung ist rechnerisch nach a) oder b) nachzuweisen. Die Zahnfuß- und Zahnflankentragfähigkeit sind nach c) nachzuweisen.
Hinweis:
Die Berechnung mit Lastkollektiven darf z.B. nach VDI 2151 Blatt 1 und Blatt 2 oder KTA 3902 durchgeführt werden.
10.2.3 Rechnerischer Nachweis der Festigkeit bei statisch zu betrachtender Beanspruchung
(1) Teile, die bei einem Lastspiel nur einmal belastet werden, sind auf statische Beanspruchungen zu berechnen. Stellantriebe mit drehmomentabhängiger Absteuerung sind
auf statische Beanspruchung zu berechnen.
(2) Für Normteile mit festgelegten Belastungsgrenzen (z.B. Spannstifte, Sicherungsringe) ist entsprechend der Belastungsart (z.B. Scherung, Biegung, Zug, Druck) nachzuweisen, dass die Beanspruchungsgrenzen nicht überschritten werden.
(3) Die festigkeitsmäßige Auslegung ist bei den Beanspruchungen, die bei einem Versagen der Drehmomentbegrenzung für den Stellantrieb auftreten können, z.B. bei einem Versagen der Drehmomentabschaltung oder bei einer Blockierung während einer Überbrückung der Drehmomentabschaltung, nachzuweisen. Als Beanspruchung bei solchen Funktionsstörungen ist das maximale Drehmoment des Antriebsmotors bei 110 % der Bemessungsspannung an den Motorklemmen einzusetzen. Der Festigkeitsberechnung sind zehn solche Funktionsstörungen zugrunde zu legen; ein Sicherheitsfaktor größer als oder gleich 1,25 gegen Streckgrenze soll eingehalten werden.
(4) Kerbverzahnungen, Keilwellen und Passfedern sind auf Flächenpressung zu berechnen und dabei soll für eine Verbindung mit einer Passfeder für den Lastfall nach Absatz 1 a) ein Sicherheitsfaktor größer als oder gleich 2,5 und für den Lastfall nach Absatz 1 b) ein Sicherheitsfaktor größer als oder gleich 1,6 gegen Streckgrenze eingehalten werden.
10.2.4 Rechnerischer Nachweis von Schraubverbindungen
(1) Für Schraubverbindungen, die durch den Kraftfluss belastet werden, ist die Mindestvorspannung unter Berücksichtigung von Anzugsmoment, Reibungszahlen und Werkstoff nach VDI 2230 nachzuweisen. Die Mindestvorspannung muss so groß sein, dass die auftretenden Drehmomente und Kräfte übertragen werden können. Bei reibschlüssiger Übertragung von Kräften ist mit einer Haftreibungszahl für Stahl auf Stahl (ungefettet) von p = 0,15 zu rechnen.
(2) Für die Flanschverbindung zwischen Stellantrieb und Armatur sind die maximal zulässige Schraubenvorspannkraft und die mindestens erforderliche Einschraubtiefe anzugeben und nachzuweisen.
Hinweis:
Die Dimensionierung der Flanschverbindung wird mit den Nachweisen für die Armatur überprüft.
10.2.5 Rechnerischer Nachweis für Wälzlager
(1) Für Wälzlager ist die Lebensdauer mit den Lastkollektiven nach Abschnitt 10.2.2 nachzuweisen. Für die Bemessung der Wälzlager sind die Berechnungsgrundlagen der Wälzlagerhersteller anzuwenden. Dabei ist die nominelle Lebensdauer für 97 % Erlebenswahrscheinlichkeit anzusetzen.
Hinweis:
Hierbei ist die nominelle Lebensdauer (L 10) in den Berechnungsgrundlagen der Wälzlagerhersteller mit 0,44 zu multiplizieren.
(2) Für die dynamische Belastung der Wälzlager ist die Rechenmethode der kubischen Mittelung zugelassen. Als statische Belastung der Wälzlager ist die maximale Last bei Funktionsstörungen des Stellantriebs anzusetzen.
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(Stand: 13.06.2024)
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