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Regelwerk, Technische Regeln, KTA

KTA 3505 - Typprüfung von Messwertgebern und Messumformern der Sicherheitsleittechnik
Sicherheitstechnische Regel des KTA

Fassung November 2015
(BAnz AT 08.01.2016 B4; ber. 17.05.2018 B8; ber. 20.01.2021 B6)



Siehe Fn. *
Archiv 2005

Frühere Fassung der Regel:
1984-11 (BAnz. Nr. 40a vom 27. Februar 1985)
2005-11 (BAnz. Nr. 101 a vom 31.Mai 2006)

Grundlagen

(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Atomgesetz - AtG-) getroffen ist, um die im Atomgesetz und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" ( SiAnf) und den "Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.

(2) Basierend auf den SiAnf und deren Interpretationen wird in der Regel KTA 3501 festgelegt, für welche Baugruppen Typprüfungen nach dieser Regel durchzuführen sind.

(3) In dieser Regel wird vorausgesetzt, dass die konventionellen Vorschriften und Normen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, DIN-Normen und VDE-Bestimmungen) unter Beachtung kernkraftwerkspezifischer Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.

(4) In der Typprüfung beurteilen die Sachverständigen, ob die Geräte den Datenblattangaben und den spezifizierten Eigenschaften entsprechen.

(5) Anforderungen an die Typprüfung von elektrischen Baugruppen der Sicherheitsleittechnik sind in KTA 3503 enthalten.

(6) Anforderungen an den Nachweis der Betriebsbewährung sind in KTA 3507 enthalten.

(7) Anforderungen an die Qualitätssicherung, Managementsysteme und die Dokumentation sind in KTA 1401, KTA 1402, KTA 1404, KTA 3506 und KTA 3507 enthalten.

(8) Anforderungen an den Nachweis des Erhalts der KMV-Störfallfestigkeit sind in KTA 3706 enthalten.

1 Anwendungsbereich

Diese Regel ist anzuwenden auf die Typprüfung von Messwertgebern und Messumformern (im Regeltext Geräte genannt) der Sicherheitsleittechnik nach KTA 3501.

2 Begriffe

(1) Funktionseinheit

Die Funktionseinheit ist eine Betrachtungseinheit, die durch Aufgabe und Wirkungsweise im System abgegrenzt ist.

Hinweis:

Eine Funktionseinheit kann konstruktiv in einem Gerät oder einer Zusammenfassung mehrerer Geräte oder als Teil eines Gerätes realisiert sein.

(2) Gerät

Ein Gerät ist eine Anordnung von Komponenten/Bauelementen, durch die eine bestimmte Funktion ausgeführt wird.

Hinweis:

Geräte bestehen aus Hardware und ggf. Software.

Es wird unterschieden zwischen:

  1. Gerät bestehend nur aus diskreten, nichtprogrammierbaren Bauelementen,
  2. Gerät bestehend aus mindestens einem diskreten, programmierbarem Bauelement. (z.B. FPGA, CPLD und ASIC) und
  3. rechnerbasiertes Gerät bestehend aus mindestens einem Prozessor bzw. Controller.

(3) Typprüfung

Eine Typprüfung ist die Prüfung der im Datenblatt und in der Funktionsbeschreibung spezifizierten Eigenschaften an für die Baureihe (Typenreihe) repräsentativen Mustern.

(4) Sachverständiger

Sachverständiger ist eine aufgrund von § 20 Atomgesetz durch die atomrechtliche Genehmigungsbehörde oder Aufsichtsbehörde zugezogene fachkundige Person oder Organisation.

3 Prüfverfahren

(1) Die Typprüfung ist in die theoretischen und die praktischen Prüfungen zu unterteilen.

(2) Vorliegende Betriebserfahrungen und die Ergebnisse durchgeführter Prüfungen dürfen bei der Typprüfung berücksichtigt werden, wenn die sicherheitstechnischen Anforderungen dieser Regel erfüllt werden.

(3) Bei rechnerbasierten Geräten oder Geräten mit programmierbaren Bauelementen ist eine Prüfung der Software und ihrer Qualitätsmerkmale im Rahmen der theoretischen Prüfungen nach 4.2 und eine Prüfung der Funktion im Rahmen der praktischen Prüfungen durchzuführen.

Hinweis:

Die unterschiedlichen Anforderungen an die Prüfung von Software und ihrer Qualitätsmerkmale für Geräte, die Leittechnikfunktionen der Kategorie a oder B ausführen sollen, werden in KTA 3501 separat dargestellt.

(4) An die verwendeten Schnittstellen der Geräte sind die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an die zu prüfenden Geräte.

(5) Änderungen an typgeprüften Geräten sind nach den Grundsätzen dieser Regel zu prüfen. Dies darf durch theoretische oder praktische Prüfungen oder durch eine Kombination aus beiden Prüfverfahren erfolgen. Bei den praktischen Prüfungen kann abweichend von 5.2 in Abstimmung mit dem Sachverständigen eine reduzierte Anzahl von Prüflingen festgelegt werden.

4 Theoretische Prüfung

4.1 Umfang der theoretischen Prüfung

(1) Die theoretische Prüfung muss die Prüfung der Geräteunterlagen nach

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