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1340 - 1349 Fahrkorb, Gegengewicht


1340 Allgemeines

1340.1 Fahrkorb und Gegengewicht müssen mit Gleit- oder Rollenführungen an Führungsschienen geführt sein.

1340.2 Bei Führungen aus nichtragfähigem Werkstoff müssen zusätzlich Notführungen vorhanden sein.

1340.3 Sofern Schmierung der Führungen erforderlich ist, muß sie selbsttätig erfolgen.

1340.4 Wartungsklappen in den Fahrkorbwänden, der Decke oder dem Boden müssen mit besonderem Schlüssel zu öffnen sein und dürfen nicht nach außen aufschlagen. Auf Nummer 1361.1 Ziff. 6 wird hingewiesen.

1341 Fahrkorbgröße und Tragfähigkeit

1341.1 Als Fahrkorbgrundfläche gilt die von Fahrkorbwänden und Fahrkorbtüren umgrenzte Bodenfläche.

1341.2 Die lichte Höhe des Fahrkorbes muß mindestens 1,8 m betragen.

1341.3 Die Tragfähigkeit darf die aus nachstehender Zahlentafel sich ergebenden Werte nicht unterschreiten.

Fahrkorbgrundfläche Mindesttragfähigkeit
(m2) bis (kg)
0,45 150
0,65 225
0,85 300
1,05 375
1,25 450
1,43 525
1,66 630

Die Mindesttragfähigkeit für die Fahrkorbgrundfläche, die zwischen den jeweiligen Grenzwerten in m2 der Spalte "Fahrkorbgrundfläche" der Zahlentafel liegt, darf durch lineare Interpolation ermittelt werden.

Bei behindertengerechter Ausführung sind die Fahrkorbabmessungen 1,1 m x 1,4 m einzuhalten.

1341.4 Es dürfen nur so viele Personen befördert werden, daß für jede Person 0,15 m2 Fahrkorbgrundfläche vorhanden ist. Die Tragfähigkeit muß für jede beförderte Person mindestens 75 kg betragen.

1342 Fahrkorbwände

1342.1 (1) Der Fahrkorb muß Wände aus festem Werkstoff haben. Gelochte Bleche mit bis zu 1 cm2 großen Durchbrechungen und Glaswände, die in Dicke und Glasart der Nummer 1303.2 Abs. 2 entsprechen, sind zulässig.

(2) Durchbrochene Wände müssen von den Schachtwänden, den Einbauteilen und sonstigen Gefahrenstellen einen Abstand von mindestens 0,12 m haben.

1343 Fahrkorbzugänge

1343.1 (1) Fahrkörbe müssen mit Fahrkorbtüren versehen sein.

(2) Fahrkorbtüren und Schachttüren in vollständig geöffnetem Zustand sowie ihre Antriebe dürfen Bewegungen des Fahrkorbes im gesamten Fahrbereich nicht behindern.

1343.2 (1) Fahrkorbtüren müssen aus festem Werkstoff bestehen. Für maschinell betätigte und selbsttätig schließende Fahrkorbtüren gilt Nummer 1312.8. Schiebetüren dürfen nicht durchbrochen sein; für die nach dem Fahrkorbinnern weisende Seite der Schiebetüren und für die Abstände zwischen Türblatt und Türzarge sowie bei Teleskoptüren zwischen den Türblättern gelten die Maße von Nummer 1312.4 als Richtmaße.

(2) Steht der Fahrkorb im Bereich einer Schachttür, muß von dieser Tür aus die Fahrkorbtür zur Befreiung von Personen genügend weit geöffnet werden können.

1343.3 (1) Sind nach Nummer 1313 Schauöffnungen in den Schachttüren vorgeschrieben, müssen auch in der zugeordneten Fahrkorbtür Schauöffnungen mindestens gleicher Abmessung und Anordnung vorhanden sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die Fahrkorbtür beim Anhalten des Fahrkorbes im Stockwerk selbsttätig öffnet und bis zu einem erneuten Fahrbefehl geöffnet bleibt.

1343.4 Der Abstand zwischen der Vorderkante des Fahrkorbfußbodens und der Schachtwand darf innerhalb der Entriegelungszone nicht größer als 0,04 m sein.

Auf Nummer 1370.2 wird hingewiesen.

1343.5 Der lichte Abstand zwischen Fahrkorbtüren und Schachttüren darf nicht größer als 0,12 m sein. Bei gemeinsam bewegten, miteinander gekoppelten Teleskop-Fahrschacht- und -Fahrkorb-Schiebetüren gilt dies für die voreilenden Türblätter.

1343.6 (1) Ist die lichte Breite der Schachttüren größer als der Fahrkorbzugang, müssen hierdurch entstehende Spalten abgedeckt sein.

(2) Bei Fahrschacht-Falttüren müssen während der Türbewegung entstehende Öffnungen zwischen Fahrkorb-Seitenwänden und Schachttürrahmen so abgedeckt sein, daß kein größerer Spalt als 0,04 m verbleibt.

1344 Fahrkorbdecke

1344.1 (1) Der Fahrkorb muß mit einer betretbaren Fahrkorbdecke versehen sein; diese muß eine mindestens 0,12 m2 große freie Fläche mit einem kleinsten Seitenmaß von mindestens 0,25 m haben.

(2) Auf der betretbaren Fahrkorbdecke muß an allen Seiten - mit Ausnahme der Zugangsseiten - eine Brüstung oder ein Geländer von mindestens 0,5 m Höhe vorhanden sein. Geländer müssen mit Zwischenstab und Fußleisten versehen sein.

Brüstung, Geländer und Zwischenstab müssen von den Schachtwänden und den Einbauteilen des Schachtes - mit Ausnahme der Fahrkorbführungsschienen - einen Abstand von mindestens 0,10 m haben. (3) Auf die Nummer 1361.1 Ziff. 6 wird hingewiesen.

1344.2 (1) Öffnungen in der Fahrkorbdecke müssen mit einem Abschluß versehen sein. Der Abschluß muß von außen ohne Hilfsmittel und darf von innen nur mit einem besonderen Schlüssel geöffnet werden können. Der Abschluß darf in geöffneter Stellung nicht über den Fahrkorbrand hinausragen. Klappen dürfen nur nach außen aufschlagen.

(2) Auf die Nummer 1361.1 Ziff. 6 wird hingewiesen.

1345 Fahrkorbfußboden

1345.1 An der Zugangsseite des Fahrkorbes muß unter der Trittkante des Fahrkorbfußbodens mindestens in der Breite des Zugangs eine nichtdurchbrochene, senkrecht mindestens 0,75 m herabreichende feste Verkleidung angebracht sein, die mit der Vorderkante des Fahrkorbfußbodens bündig abschließt (Fahrkorbschürze).

Wenn die Schachtgrube diese Länge der Fahrkorbschürze nicht ermöglicht, muß diese mindestens so lang wie die Entriegelungszone zuzüglich 2 cm sein. Die Schürze darf den Boden nicht berühren. Ist eine Schachtgrube vorhanden oder eine seitliche Zugangs- oder Zugriffsmöglichkeit gegeben, muß - in der unteren Endstellung des Fahrkorbes - zwischen Schachtgrube und Fahrkorbschürzenunterkante ein Maß von mindestens 0,1 m verbleiben.

Auf Nummer 1301.3 Abs. 1 Ziff. 2 wird verwiesen.

1345.2 Auf Federn ruhende Teile des Fahrkorbfußbodens, die zum Betätigen einer elektrischen Sicherheitseinrichtung nach Nummer 1365.2 dienen, müssen an der Zugangsseite liegen, mindestens so breit sein wie der Zugang und mindestens 0,6 m in den Fahrkorb hereinreichen.

Die elektrische Sicherheitseinrichtung für den beweglichen Teil des Fußbodens muß ansprechen, wenn die Antrittskante mit höchstens 15 kg belastet wird.

1346 Fahrkorbbeleuchtung und -belüftung

1346.1 Der Fahrkorb muß eine elektrische Beleuchtung nach den Nummern 1360.411 und 13 60.42 haben.

1346.2 Fahrkörbe müssen mit Zuluft- und Abluftöffnungen versehen sein. Die Öffnungen müssen jeweils eine wirksame Größe von mindestens einem Hundertstel der Fahrkorbgrundfläche haben. Die Öffnungen müssen so angeordnet oder abgedeckt sein, daß man nicht hindurchgreifen kann. Luftspalte an den Fahrkorbtüren können entweder nur auf die Zuluftöffnungen oder nur auf die Abluftöffnungen angerechnet werden.

1347 Hinweise im Fahrkorb

1347.1 Im Fahrkorb müssen dauerhaft und gut sichtbar angegeben sein:

  1. Hersteller, Fabriknummer und Baujahr
  2. "Tragfähigkeit... kg oder ... Personen"
  3. "Nach Verlassen des Fahrkorbes Schachttüren schließen"
    bei hydraulisch angetriebenen Aufzügen mit nicht selbsttätig schließenden Schachttüren.

Auf Nummer 1365.5 wird hingewiesen.

1347.2 Die Schriftgröße muß mindestens 6 mm, bei Ziffern zur Angabe der Personenzahl und Tragfähigkeit mindestens 12 mm betragen.

1348 Gegengewicht

1348.1 Gegengewichte müssen durch Tragrahmen eingefaßt sein.

1348.2 Gegengewichte dürfen nicht durch Federn ersetzt sein.

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